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Yunus ...
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...   Erstellt am 08.06.2009 - 08:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Jede Menge Mist und Ärger können einem den heißersehnten Urlaub vermiesen – selbst Kamelmist im Sand am Strand soll schon einmal vorkommen. Hier erfahren Sie, wieviel Prozent vom Reisepreis man für welchen Mangel zurückfordern kann.
Richtig praktisch nach der Höhe des Prozentsatzes, den man vom Reisepreis zurückfordern kann, hat nw-news.de eine Reihe von Urlaubsmängeln gestaffelt. Hier die Liste:

Baulärm: 66 Prozent: Werden im Urlaubshotel Bauarbeiten durchgeführt, die die Reisenden von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr den Aufenthalt im Zimmer so gut wie unmöglich machen, so kann dafür eine Preisminderung in Höhe von zwei Dritteln verlangt werden, wenn die Reiseleitung nicht für Abhilfe sorgt. Ständiger Baulärm ist keine bloße "Unannehmlichkeit", sondern ein erheblicher Reisemangel. Amtsgericht Köln, 133 C 640/05

16-Quadratmeter-Zimmer: 60 Prozent: Ein Ehepaar muß sich nicht damit zufrieden geben, statt im gebuchten Fünf-Sterne-Hotel in einem 16-Quadratmeter-Zimmer eines anderen Hauses untergebracht zu werden. Zumal dann nicht, wenn es nicht "am Ort" ist. Türkei-Reisende klagten und erhielten 60 Prozent des Reisepreises erstattet. Amtsgericht Frankfurt am Main, 30 C 3774/06-24)

Freiluft-Disko: 60 Prozent: Können Urlauber während ihres zweiwöchigen Aufenthaltes in einer Hotelanlage in Hurghada/Ägypten keine Nacht durchschlafen, weil eine Freiluftdiskothek von 22 Uhr bis 5 Uhr in der Frühe "ohrenbetäubenden Lärm" macht, so können sie eine Minderung in Höhe von 60 Prozent durchsetzen. Amtsgericht Köln, 133 C 533/06

Mangel-Mix I: 23 Prozent: Rügen Pauschalreisende mehrere Mängel an ihrem Urlaubsquartier, so müssen sie jeden einzelnen Sachverhalt einzeln aufführen. 23 Prozent Preisnachlaß gab es für Bauarbeiten, eine ausgefallene Klimaanlage und für verschmutztes Warmwasser. Landgericht Frankfurt am Main, 2/24 S 215/06

Mangel-Mix II: 18 Prozent: Ein im Reiseprospekt angegebenes Café war nicht vorhanden: 3 Prozent; fehlende Animation: 5 Prozent; Lunchpaket (selbst geschnürt) statt Mittagsbuffet: 5 Prozent; Mängel am Teppich und im Bett im Zimmer: 5 Prozent. Landgericht Frankfurt am Main, 2/24 S 84/08

Kamelmist: 10 Prozent: Ist der Strand in einem Urlaubsgebiet in Tunesien durch Kamel- und Pferdedung stark verunreinigt, so kann ein Reisender 10 Prozent des Reisepreises zurückverlangen. Der Veranstalter kann nicht argumentieren, daß mit Kameläpfeln in Tunesien "gerechnet werden" müsse. Amtsgericht Köln, 135 C 287/05

Helikopterlandeplatz: 10 Prozent: Befindet sich neben einem Hotel auf Madeira ein regelmäßig genutzter Helikopterlandeplatz, so handelt es sich bei dem dadurch entstehenden Lärm um einen Reisemangel, wenn der Platz vorher nicht erwähnt worden war. Das Amtsgericht Köln billigte Urlaubern 10 Prozent Nachlaß zu. Amtsgericht Köln 133 C 637/04

Fehlende Promenade: 5 Prozent: Ist ein Hotel im Reiseprospekt als "direkt an der Strandpromenade gelegen" beschrieben, fehlt sie aber, kann der Preis um 5 Prozent gemindert werden. Wer wegen der Möglichkeit "erholsam am Strand spazieren gehen zu können", das Hotel ausgesucht habe, brauche nicht voll zu bezahlen. Landgericht Duisburg, 12 S 71/07

Hupkonzerte: 0 Prozent: Pauschalurlauber, die in Dubai ein zentral gelegenes Hotel buchen, haben keinen Anspruch auf Preisminderung, wenn sie nachts wegen Auto-Hupkonzerten nicht schlafen können. Amtsgericht Köln, 133 C 428/05

Quelle: nw-news.de





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