Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 03.11.2008 - 12:29 | |
Verschiedene Erwerbsloseninitiativen weisen in Zusammenhang mit dem Urteil des LSG Hessen und der Vorlage beim BVerfG darauf hin, dass ALG II Empfänger sofort Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag stellen sollen, letzteren wegen drohenden Fristablaufes.
Die Frage die sich Millionen von ALG II Beziehern nun stellen ist: erhalte ich ALG II nachgezahlt, wenn das BVerfG entscheidet, dass die Regelsatzhöhe zu gering ist und gegen das Grundgesetz verstößt?
Meine Meinung: nein.
Hier kann das BVerfG durchaus entscheiden, dass die Regelsatzhöhe gegen das Grundgesetz verstößt und zu niedrig ist.
Das hätte jedoch keinerlei Nachzahlungsansprüche zur Folge, da diese gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen ist.
§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass die Vorschriften des § 330 Abs. 1 SGB III für die Aufhebung von Verwaltungsakten anzuwenden sind.
§ 330 Abs. 1 SGB III bestimmt, dass wirksam gewordene Verwaltungsakte (also solche, bei denen die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und der Betroffene keinen Widerspruch eingelegt hat) nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nur für den Zeitraum NACH der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) oder ab dem Bestehen einer „ständigen Rechtsprechung” zurückgenommen werden können. Wobei die Bundesregierung bereist mehrfach betont hat, dass sie als ständige Rechtsprechung i.d.R. nur Urteile und Beschlüsse oberster Gerichte, wie z.B. dem Bundessozialgericht anerkennt.
Nur für Bescheide, die sich in einem laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden und die deshalb (noch) nicht rechtskräftig geworden sind, muss auch für Zeiten vor dem Urteil nachgezahlt werden.
D.h. konkret: sollte das BVerfG also tatsächlich entscheiden, dass der Regelsatz zu niedrig ist, oder falsch berechnet wurde - oder beides - dann ist diese Entscheidung ausschließlich für den Zeitraum NACH diesem Urteil für die Höhe des Regelsatzes relevant und wird zu einer automatischen Neuerteilung von laufenden Bescheiden und Nachzahlungen führen.
Viel warscheinlicher ist jedoch, dass das BVerfG - wie bereits in ähnlichen Fällen - der Bundesregierung eine Frist zur Abhilfe (Neuberechnung der Regelsatzhöhe) setzen wird, wobei die bisherige Regelsatzhöhe erst nach Ablauf dieser Frist verfassungswidrig wird.
In jedem Fall werden ALG II Bezieher rückwirkend für Zeiten vor der Entscheidung des BVerfG keine Ansprüche geltend machen können.
Im SGB XII gibt es eine derartige Regelung nicht.
Sofern also von der Entscheidung des BVerfG auch die Regelsatzhöhe des SGB XII betroffen ist, können Bedürftige, die (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen, hier Forderungen rückwirkend geltend machen.
[Dieser Beitrag wurde am 05.11.2008 - 10:54 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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