Willkommen im

Hartz IV Forum

Diese Seite ist Bestandteil des Projektes:
Hartz IV

Achtung!

Dieses Forum steht ab sofort nur noch zum Lesen zur Verfügung.


Wir freuen uns, euch ab sofort im neuen Forum unter: http://forum.hartz.info/ zu begrüßen.





Startseite Neues im Forum Suchen Login Mitglieder Forumregeln

• Willkommen im Hartz IV Forum! Hier können sie Fragen und Antworten zu Hartz IV und zum Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen. Nur wenn wir uns gegenseitig helfen, kommen wir gemeinsam weiter! Zum Schreiben bitte registrieren. • Die Forumregeln sind Gegenstand der Nutzungsvereinbarung dieses Forums und gelten mit der Benutzerregistrierung als anerkannt. •

Suchen im Hartz IV Forum:




ErstellerThema » Beitrag als Abo bestellenThread schließen Thread verschieben Festpinnen Druckansicht Thread löschen

Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
Nachricht senden
...   Erstellt am 02.09.2007 - 13:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Widerspruch


Grundlagen

a) Gegen einen Bescheid vom Amt ist immer ein Widerspruch zulässig. Dieser sollte auch zwingend erfolgen, denn wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt rechtlich bindend (§ 77 SGG), was u.U. den Klageweg verhindern kann.

b) Durch den Widerspruch wird das Vorverfahren gemäß § 83 SGG eröffnet.

c) Gemäß § 86a Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) kann auch in einem Widerspruch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Bescheides) beantragt werden (entspricht der aufschiebenden Wirkung, welche vom Sozialgericht angeordnet werden kann).

d) Dafür gelten bestimmte Fristen, die im jeweiligen Bescheid angegeben sein müssen. Bei ALG II-Bescheiden beträgt diese Frist 1 Monat nach Bekanntgabe. Lt. SGB X § 37 Abs. 2 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Lt. SGB X § 26 Abs. 3 beginnt eine Frist mit dem nächsten, auf den Tag der Bekanntgabe folgenden, Werktag. Als Nachweis dient hier der Poststempel bzw. bei Fehlen desselben das Datum des Bescheides. Wenn man also einen Bescheid erhält, der den Poststempel oder das Datum vom 02.07.2007 trägt, beginnt die Frist am 06.07.2007 und man kann bis einschließlich (Fristablauf 05.08.2007 = Sonntag) 06.08.2007 dagegen Widerspruch einlegen.
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages: SGB X § 26 Abs. 3.
Den Nachweis des tatsächlichen Zuganges und des Zeitpunktes des Zuganges beim Empfänger muss die Behörde führen: SGB X § 37 Abs. 2.

e) Ein Widerspruch muss immer begründet sein! Ohne Begründung wird der Widerspruch als unbegründet abgelehnt und man hat seine Chance auf einen erfolgreichen Widerspruch vertan. Es bleibt dann nur noch der Klageweg, der unter Umständen ebenfalls verschlossen ist, siehe a. Dann muss erst durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren erneut eröffnet werden.

f) Gemäß § 85 Abs. 3 SGG ist ein Widerspruchsbescheid immer schriftlich zu erlassen und zu begründen.
Gegen diesen kann man keinen Widerspruch mehr einlegen sondern nur beim zuständigen Gericht Klage erheben. Weigert sich das Amt, kann man diesen Verwaltungsakt (d.h. den Bescheid) einklagen (siehe "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht").


Fristsetzung

Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Widerspruch bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für Widersprüche eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist.
Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 2 Wochen angemessen.
Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.

Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und § 88 SGG erheben. Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist. (siehe "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht")


Wichtig!
Lt. Urteil des BSG muss seit 01.07.2007 jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft separat Widerspruch und Klage einreichen. In Deutschland kann aber eine natürliche Person auch eine Andere mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, was gegebenenfalls mittels einer Vollmacht nachgewiesen werden muss. Deshalb sollte man, wenn für mehrere Mitglieder gehandelt wird, eine entsprechende Formulierung verwenden, die das ersichtlich macht, z.B.:

Ich lege, ausweislich der beigefügten Vollmacht und als erziehungsberechtigter Elternteil, im Auftrag und als Vertreter aller Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft fristgerecht Widerspruch gegen ...

[Dieser Beitrag wurde am 06.04.2008 - 16:32 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


Ähnliche Themen:
Thema Erstellt von Antworten Forumname
widerspruch ania 5 sevenid
Widerspruch meinrad 5 sevenid
Widerspruch bewefo 2 sevenid
Widerspruch Loewe 2 sevenid
Wichtigen Hinweis in Ratgeber Klage und Widerspruch aufgenommen Ottokar 0 sevenid

Geburtstagsliste:
Heute haben 7 User Geburtstag
Mona08 (27), scheisspd (25), Kojak (39), babs (53), mrbaboon (34), Nic (24), mila (23)


Sie möchten das Projekt gegen-hartz.de und/oder das Hartz IV Forum unterstützen und haben eine eigene Internetseite?
Dann bauen sie auf ihrer Seite doch einen Verweis auf gegen-hartz.de und/oder das Hartz IV Forum ein. Logo's und HTML-Code finden sie hier.



Vegetarische Rezepte



Impressum

Dieses Forum ist ein kostenloser Service von razyboard.com powered by:
Geizkragen Preisvergleich. Top-Produkt im Preisvergleich: caso MCG25
Wollen Sie auch ein kostenloses Forum in weniger als 2 Minuten? Dann klicken Sie hier!



Verwandte Suchbegriffe:
widerspruch hartz 4 | widerspruch hartz iv | widerspruch gegen bedarfsgemeinschaft | widerspruch bedarfsgemeinschaft | widerspruch berufsgenossenschaft | widerspruch harz4 | widerspruch harz 4 | widerspruch hartz4
blank