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Ottokar ...
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...   Erstellt am 29.09.2007 - 15:14Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn man arbeitslos wird und dann in einem Jahr ALG II beantragen muss, ist das Thema Vermögen immer sehr heikel. Der Gesetzgeber verlangt hier den massiven Verbrauch von Erspartem, was, wie die Sozialverbände nicht müde werden anzuprangern, zwangsläufig zu Altersarmut führt.

Wenn man weis, dass man arbeitslos wird oder schon ALG I erhält, sollte man unverzüglich sein Vermögen überprüfen, ob es unter die Freibetragsgrenzen fällt. Sparschweine und –socken sind damit wieder stark im kommen. Falls jetzt jemand nicht weis, was ein Sparschwein ist: ein Sparschwein stelle ich mir auf den Schrank und spare darin Geld zusammen, das ich dann für etwas Schönes oder auch Nützliches ausgebe, aber nicht aufs Konto zahle. Manche benutzen einen Socken, andere nähen es ins Kopfkissen ein, wieder andere haben einen Tresor; das Ergebnis ist aber immer dasselbe.

Grundlagen
Für Vermögen sieht das SGB II in § 12 und der Handlungsanweisung dazu verschiedenste Freibeträge vor. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat einen eigenen Vermögensfreibetrag. Einige Angemessenheitsgrenzen (als zweckgebundene Freibeträge) gelten für die BG als solche (z.B. für selbstgenutztes Haus), andere gelten pro Person (z.B. für KFZ).
Bei der Prüfung werden bei Partnern das Gesamtvermögen und der Gesamtvermögensfreibetrag gegenüber gestellt, dabei interessiert das Amt nicht, ob man verheiratet ist oder vielleicht Gütertrennung vereinbart wurde. Grundlage bildet einzig das aus dem BGB abgeleitete und im SGB II verankerte Unterstützungsgebot. Während sich jedoch im BGB die Unterhaltspflicht auf (auch ehemalig) Verheiratete und deren Kinder beschränkt, weitet das SGB II diese Unterhaltspflicht auf alle Mitglieder einer BG aus.
Lebt man also "ungebunden" in einem Haus zusammen, das allein dem einen Partner gehört, wird das Haus trotzdem beiden Partnern als Vermögen zugeordnet. Bei Versicherungen gilt analog gleiches.
Kinder haben einen eigenen, nicht übertragbaren Grundfreibetrag.
Der sog. "Freibetrag für notwendige Anschaffungen" von 750€ pro Person wird für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert und den vorhandenen Vermögenswerten gegenübergestellt; er ist also zwischen allen Mitgliedern der BG übertragbar.

Wichtig! Übergangsregelungen zu den Änderungen nach dem Fortentwicklungsgesetz (FEG)
Liegt das Vermögen nach Absatz 2 Nr. 1 (SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1 = Grundfreibetrag für Volljährige; Anm. Ottokar) unter dem bisherigen, aber über dem nunmehr maßgeblichen, Freibetrag, so ist dem Hilfebedürftigen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, dass er übersteigende Vermögensteile seiner Alterssicherung zuführen wird. Die Überlegungsfrist von zwei Monaten gilt auch für Personen, die erstmals ab dem 1. August 2006 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen und deren Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Man hat also das Recht, bei Änderungen der Vermögensfreibeträge oder bei Erstantragstellung innerhalb von 2 Monaten ab Antragstellung den Teil des Vermögens, der die Freibeträge übersteigt, als geschützte Altersvorsorge anzulegen, sofern damit nicht die Freibeträge für die Altersvorsorge überschritten werden.

Unabhängig davon hat man grundsätzlich das Recht, Vermögen vor Antragstellung oder nach einer Antragsablehnung und vor erneuter Antragstellung so umzuverteilen, dass man die im SGB II festgelegten Freibeträge maximal nutzen kann.

Alle weiteren Ausführungen beziehen sich, soweit nicht anderst gekennzeichnet, auf das SGB II § 12 und die Handlungsanweisung dazu.

Grundfreibeträge
gelten pro Person und können nicht zwischen Kindern und Eltern übertragen werden. Er ist nicht zweckgebunden und gilt für jedes Vermögen, z.B. wenn der Höchstbetrag für einen PKW überschritten wird. Die Grundfreibeträge für den Hilfebedürftigen und dessen Partner werden addiert und dem gemeinsamen vorhandenen Vermögen gegenübergestellt, unabhängig davon, wer von beiden Inhaber des Vermögens ist. Freibeträge für Kinder sind ausschließlich deren eigenem Vermögen zuzuordnen.
a) Volljährige haben einen Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag von 150€ * Alter; mindestens 3.100€, max. 9.750€.
b) Minderjährige haben nur Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag von pauschal 3.100€.
c) Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, haben einen Freibetrag von 520 € je Lebensjahr, maximal 33.800 €.

Freibetrag für notwendige Anschaffungen
hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 750€. Die Besonderheit besteht darin, dass dieser Freibetrag ungebunden ist und auf jedes Mitglied der BG übertragen werden kann. Das ist z.B. notwendig, wenn der Grundfreibetrag bei Eltern oder Kindern nicht ausreicht.

Freibeträge Altersvorsorge
Für die "sonstige" Altersvorsorge gibt es erst ab dem 15. Lebensjahr einen Freibetrag von: 250€ * Alter, maximal 16.250€. Zur "sonstigen" Altersvorsorge gehören z.B. Lebens- und Rentenversicherungen (gilt nicht für die Riester-Rente, diese ist eigenständig privilegiert, s.u.), über die erst mit Erreichen des 60sten Lebensjahres verfügt werden kann. Die Freibeträge für den Hilfebedürftigen und dessen Partner werden addiert. Freibeträge für Kinder sind ausschließlich diesen zuzuordnen.
Wird eine solche Versicherung jedoch vorher gekündigt, unterliegt sie dem normalen Vermögensfreibetrag.

weitere Freibeträge (Angemessenheitsgrenzen)
sind zweckgebunden, dazu zählen u.a.:
- der Teil vom Vermögen, welcher nachweislich der baldigen Beschaffung und Erhaltung einer Immobilie für Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Mitglieder der BG oder von Verwandten dient,
- der Verkehrswert eines KFZ (Auto, Motorrad) bis 7.500€ (pro Person ab 15 Jahren, "jedem erwerbsfähigen Mitglied der BG steht ein eigenes KFZ zu"),
- angemessene Eigentumswohnung oder angemessenes Eigenheim + Grundstück (pro BG),
- einen Freibetrag in Höhe des Höchstbetrages der staatlichen Förderung nach § 10 a Einkommenssteuergesetz für die Altersvorsorge "Riester-Rente" (pro Person),

Verwertung
Voraussetzung ist, dass Vermögen verwertet werden kann.
a) Nicht verwertbar sind:
- (die Teile von) Vermögensgegenständen, über die der Besitzer nicht frei verfügen darf,
- Rürup-Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG, sofern keine vorzeitige Auszahlung möglich ist,
- Kleingärten incl. Lauben,
- Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
- selbst geschaffene Kunstwerke, die zur Fortführung der Erwerbstätigkeit tatsächlich benötigt werden,
- Genossenschaftsanteile, über die während der Mietvertragszeit einer Genossenschaftswohnung nicht verfügt werden kann.
b) Die Verwertung kann gefordert werden, wenn die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder eine besondere Härte ist.
ba) Eine Verwertung ist generell nicht unwirtschaftlich, wenn der Verkehrswert bis zu 10% unter dem Substanzwert liegt. Einfach ausgedrückt heißt das, die ARGE kann verlangen, dass man eine Lebensversicherung verwertet, in die man 10.000 Euro eingezahlt hat, deren Rückkaufswert aber nur 9.000 Euro beträgt. Liegt der Verkehrswert jedoch deutlich niedriger als der Substanzwert, ist eine Verwertung ausgeschlossen. Bsp.: man hat einen TV geschenkt bekommen, den man aber nur für 70% des Kaufpreises wieder veräußern könnte.
bb) Eine besondere Härte liegt z.B. vor, wenn es um eine spezielle Zweckbindung (Bestattungssparbuch) oder fremdes Vermögen (Treuhandvermögen) geht. (Letzteres scheint in Unkenntnis der Rechtsgrundlagen über Eigentumsverhältnisse lt. BGB und StGB in die Handlungsanweisung aufgenommen worden zu sein, denn Treuhandvermögen ist ja tatsächlich fremdes Vermögen, welches nur im Auftrag verwaltet wird, was eine Verwertbarkeit für den Verwalter von vorherein ausschließt, denn dies würde lt. StGB den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen; Anm. Ottokar).

Vermögen
Vermögen ist alles das ist, was man vor der Bedarfszeit bereits hatte. D.h. u.a. auch, das Einkommen vor der Bedarfszeit zum Vermögen zählt (siehe auch: LSG Saarland, 27.03.2007, AZ. L 9 AS 18/06). Normaler Hausrat zählt nicht zum Vermögen, auch nicht der neueste LCD-TV! Es sei denn, jemand hat einen mir Diamanten besetzten Kronleuchter.
Vermögen wird generell mit seinem aktuellen Verkehrswert berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes müssen die Lasten und Aufwendungen zur Verwertung abgezogen werden, also beim Haus z.B. die offenen Kreditraten, Hypothek, Verkaufsprovision.
Zum Vermögen zählt u.a.:
- Haus, Grundstück, Eigentumswohnung (wenn selbst genutzt, dann mit zusätzlichem Freibetrag, s.u.)
- Bargeld auf Konten und Depots,
- Aktien, Wechsel, Gesellschaftsanteile, Genossenschaftsanteile (sofern keine Rechtsbindung durch z.B. einen Mietvertrag besteht), Rechte aus Grundschulden,
- Verkehrswert des PKW abzgl. 7.500€ (Bundessozialgericht Az: B14/7b AS 66/06 R),
- Rückkaufswert von Versicherungen, (Ausnahme Altersvorsorge, s.u. ),
- Schmuckstücke, Gemälde, Möbel, goldenen Wasserhähne, Diamanten besetzte Kronleuchter usw.,
- landwirtschaftliche Nutzflächen (Prüfung, ob eine Nutzung durch Verpachtung statt durch Verwertung in Frage kommt),
- Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, welche nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen.

Eigenheim
Auch ein selbst genutztes Eigenheim oder Eigentumswohnung kann zum Vermögen zählen, wenn sie unangemessen sind. Dies richtet sich noch immer nach der Größe, obwohl einige Gerichtsurteile aktuell nur noch eine wertmäßige Angemessenheit (im Sinne der Gleichbehandlung) als rechtlich unbedenklich ansehen. Für selbst genutzte Eigentumswohnung und Eigenheim gelten weiterhin folgende Angemessenheitsgrenzen:
- Eigentumswohnung: für 1 - 2 Personen 80m², für jede weitere Person plus 20m²
- Eigenheim: für 1 - 2 Personen: 90m², für jede weitere Person plus 20m²; dazu gehörige Grundstücksfläche: 500m² im städtischen Bereich, 800m² im ländlichen Bereich.

Diese Daten beruhen auf der Entscheidung des BSG vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 2/05 R.

Liegt die Größe der Wohnung/des Eigenheimes innerhalb der als angemessen angesehenen Größe, findet eine Angemessenheitsprüfung nicht statt. Ist sie größer, wird geprüft, inwieweit sie verwertet werden kann und muss, wozu ein Verkehrswertgutachten erstellt wird. Hierbei müssen die Lasten und Aufwendungen abgezogen werden. Der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Wert zählt zum Vermögen. Wird dadurch der Vermögensfreibetrag überschritten, kann eine Verwertung durch Beleihung (Hypothek), Vermieten oder Verkauf gefordert werden.
Interessant dabei ist, dass die Zinsen für eine Hypothek, wie auch:
- übliche Nebenkosten entsprechend den Mietwohnungen, wie: öffentliche Abgaben für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung, Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
- Schuldzinsen und dauernde Lasten (z.B. Erbbauzinsen) soweit sie mit dem Gebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbaren Zusammenhang stehen,
- Grund- und Gebäudesteuern,
- Versicherungsbeträge soweit sie sich unmittelbar auf das Gebäude beziehen und nicht bereits in den Betriebs- und Nebenkosten berücksichtigt sind
- Grund- und Gebäudesteuern,
als Lasten der Unterkunft, analog zur Miete, von der ARGE getragen werden müssen.

Zur Angemessenheit von selbst genutzten Eigenheimen hat sich in der Rechtsprechung etwas anderes herausgebildet. So wird die Bewertung allein nach Größe und Personenzahl dahingehend bemängelt, dass dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht.
Das Sozialgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 03.05.07, Az: S 11 AS 187/06 entschieden, dass allein ein durchschnittlicher Verkehrswert zur Prüfung der Angemessenheit und Verwertbarkeit von Wohneigentum anzunehmen ist. Bei der o.g. Entscheidung wurde ein Verkehrswert von 250.000 Euro für ein selbst genutztes Eigenheim als angemessen bezeichnet.
In dem Urteil, dass sich Inhaltlich wörtlich auf die höchstrichterlich entwickelten, noch nicht abschließend geklärten Kriterien beruft, sind ausführlich Herleitung und Berechnung dieses durchschnittlichen Verkehrswertes erläutert. Danach wurden durch Experten ein Grundstück mit 500m² und ein Haus mit 145m² Wohnfläche als Durchschnitt für Rheinland-Pfalz zugrunde gelegt und ein durchschnittlicher Bodenrichtwert von 265,00 € (Grundstücksgröße x 265 Euro = Grundstückswert) sowie die durchschnittlichen Kosten für ein frei stehendes Einfamilienhaus mit 194.000,00 € ermittelt.
Da das einem Neubau entspricht, die Häuser von ALG2-Empfängern aber durchschnittlich ältere mit älterer Ausstattung sind (woher die Richter diese Erkenntnis auch immer haben mögen; Anm. Ottokar), wurde ein Abschlag vorgenommen und der o.g. durchschnittliche Verkehrswert von 250.000 Euro errechnet.
Liegt der von einem Sachverständigen ermittelte Verkehrswert vom selbst genutzten Haus + Grundstück unter diesem Betrag, gilt es als angemessen und ist geschütztes Vermögen.
Obwohl diese Werte für Rheinland-Pfalz ermittelt wurden, dürften sie doch bundesweit Gültigkeit haben, sofern Wohnfläche und Grundstücksgröße nicht erheblich über den bei der Berechnung angenommenen Durchschnittswerten liegen. Selbst dann ist die Berechnung der Angemessenheit wegweisend und lässt sich analog übertragen.
Für Eigentumswohnungen liegt eine solche Berechnung derzeit noch nicht vor.


Umwandlung von Vermögen in Altersvorsorge
Vor Antragstellung ALG II sollte man sich überlegen, ob man vorher für seine Lebensversicherung mit seiner Versicherung einen Verwertungsausschluß nach § 165 Abs. 3 VVG vereinbaren will, dann fällt diese nicht mehr unter den Vermögens- sondern den wesentlich höheren Altersvorsorgefreibetrag. Das ist vollkommen legal.


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Die Auflistung ist nicht abschließend, es empfiehlt sich für Betroffenen eine gründliche Recherche in der Handlungsanweisung der SGB II zu § 12.

[Dieser Beitrag wurde am 24.06.2008 - 11:31 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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