Willkommen im

Hartz IV Forum

Diese Seite ist Bestandteil des Projektes:
Hartz IV

Achtung!

Dieses Forum steht ab sofort nur noch zum Lesen zur Verfügung.


Wir freuen uns, euch ab sofort im neuen Forum unter: http://forum.hartz.info/ zu begrüßen.





Startseite Neues im Forum Suchen Login Mitglieder Forumregeln

• Willkommen im Hartz IV Forum! Hier können sie Fragen und Antworten zu Hartz IV und zum Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen. Nur wenn wir uns gegenseitig helfen, kommen wir gemeinsam weiter! Zum Schreiben bitte registrieren. • Die Forumregeln sind Gegenstand der Nutzungsvereinbarung dieses Forums und gelten mit der Benutzerregistrierung als anerkannt. •

Suchen im Hartz IV Forum:




ErstellerThema » Beitrag als Abo bestellenThread schließen Thread verschieben Festpinnen Druckansicht Thread löschen

Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
Nachricht senden
...   Erstellt am 02.09.2007 - 14:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Überprüfungsantrag nach SGB X § 44

Wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen Bescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um weiter zurückliegende Bescheide handelt, kann man lt. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag für den/die betroffenen Bescheid/e stellen.
Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X können Leistungen rückwirkend für 4 Jahre erbracht werden. Diese rückwirkende 4jahres Frist beginnt jedoch am 01.01. des Jahres, indem der Antrag gestellt wurde. Dies entspricht der allgemeinen Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen gemäß § 45 Abs. 1 SGB I.
Das BSG hat zudem wiederholt entschieden (u.a. B 13 R 58/06 R vom 27. 3. 2007), dass die in § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X genannte Frist sowohl für die Rücknahme von Amtswegen, als auch für Anträge und sozialrechtliche Herstellungsansprüche gilt.

D.h. beantragt man innerhalb des Jahres 2009 die Überprüfung zurückliegender Bescheide, muss das Amt Nachzahlungen noch rückwirkend bis zum 01.01.2005 leisten.

Der Überprüfungsantrag richtet sich immer an das Amt, welches den/die Bescheid/e ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide, sondern alle Bescheide, die ein Leistungsträger nach SGB I bis XII erlassen hat.

Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden! Das Amt ist zur Überprüfung verpflichtet.
Damit setzt man dann einen Verwaltungsakt in Gang.
Im weiteren Verlauf kann man dann auf der Basis des Bescheides dieses Überprüfungsantrages Widerspruch einlegen und klagen.
Für die Bearbeitung eines solchen Überprüfungsantrages kann sich das Amt 6 Monate Zeit lassen.

Fristsetzung
Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Antrag bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für die Bearbeitung von Anträgen eine Frist von 6 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist.
Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 4 Wochen angemessen.

Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.

Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist.

[Dieser Beitrag wurde am 07.11.2008 - 11:18 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


Ähnliche Themen:
Thema Erstellt von Antworten Forumname
Überprüfungsantrag 2 sevenid
Ratgeber Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II Ottokar 1 sevenid
Überprüfungsantrag wolffi 29 sevenid
Überprüfungsantrag - Fristen? Amy 5 sevenid
Warmwasseranteil - Überprüfungsantrag DorisDay 13 sevenid

Geburtstagsliste:
Heute haben 5 User Geburtstag
Jens (38), foxi (43), lonelymama (31), wuschel0123 (36), parisgino (29)


Sie möchten das Projekt gegen-hartz.de und/oder das Hartz IV Forum unterstützen und haben eine eigene Internetseite?
Dann bauen sie auf ihrer Seite doch einen Verweis auf gegen-hartz.de und/oder das Hartz IV Forum ein. Logo's und HTML-Code finden sie hier.



Vegetarische Rezepte



Impressum

Dieses Forum ist ein kostenloser Service von razyboard.com powered by:
Geizkragen Preisvergleich. Top-Produkt im Preisvergleich: caso MCG25
Wollen Sie auch ein kostenloses Forum in weniger als 2 Minuten? Dann klicken Sie hier!



Verwandte Suchbegriffe:
sgb x | überprüfungsantrag | überprüfungsantrag hartz 4 | überprüfungsantrag alg ii | überprüfungsantrag sgb | sgb überprüfungsantrag | überprüfungsantrag 44 sgb x | überprüfungsantrag hartziv
blank