Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 02.09.2007 - 14:21 | |
Überprüfungsantrag nach SGB X § 44
Wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen Bescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um weiter zurückliegende Bescheide handelt, kann man lt. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag für den/die betroffenen Bescheid/e stellen.
Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X können Leistungen rückwirkend für 4 Jahre erbracht werden. Diese rückwirkende 4jahres Frist beginnt jedoch am 01.01. des Jahres, indem der Antrag gestellt wurde. Dies entspricht der allgemeinen Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen gemäß § 45 Abs. 1 SGB I.
Das BSG hat zudem wiederholt entschieden (u.a. B 13 R 58/06 R vom 27. 3. 2007), dass die in § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X genannte Frist sowohl für die Rücknahme von Amtswegen, als auch für Anträge und sozialrechtliche Herstellungsansprüche gilt.
D.h. beantragt man innerhalb des Jahres 2009 die Überprüfung zurückliegender Bescheide, muss das Amt Nachzahlungen noch rückwirkend bis zum 01.01.2005 leisten.
Der Überprüfungsantrag richtet sich immer an das Amt, welches den/die Bescheid/e ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide, sondern alle Bescheide, die ein Leistungsträger nach SGB I bis XII erlassen hat.
Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden! Das Amt ist zur Überprüfung verpflichtet.
Damit setzt man dann einen Verwaltungsakt in Gang.
Im weiteren Verlauf kann man dann auf der Basis des Bescheides dieses Überprüfungsantrages Widerspruch einlegen und klagen.
Für die Bearbeitung eines solchen Überprüfungsantrages kann sich das Amt 6 Monate Zeit lassen.
Fristsetzung
Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Antrag bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für die Bearbeitung von Anträgen eine Frist von 6 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist.
Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 4 Wochen angemessen.
Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.
Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist.
[Dieser Beitrag wurde am 07.11.2008 - 11:18 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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