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Ottokar ...
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...   Erstellt am 02.09.2007 - 12:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Laut SGB II § 7 Abs. 4a gilt für ALG II und Sozialgeld-Bezieher die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO), darin heiß es:

I.
§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.

(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält.
Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.


EAO § 1 Abs. 1 Satz 2 konkretisiert, dass die Erreichbarkeit innerhalb sog. zeit- und ortsnahen Bereichs nur für Werktage und nur für Briefpost gilt. Dies wird in der Handlungsanweisung zu SGB II § 7 in Rz 7.70 ebefalls konkretisiert.
EAO § 1 Abs. 1 Satz 3 konkretisiert nochmal, dass man sich am Tag vor einem Feiertag und am Samstag nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten muss, wenn man am Folgetag die Post lesen kann, und sei es erst 24:00 Uhr.
EAO § 2 Nr. 2 und 3 erweitern diesen zeit- und ortsnahen Bereich auf Orte, von denen aus man ebenfalls täglich seine Post zu Hause abholen und das Amt täglich problemlos erreichen kann.
Auch das wird in der Handlungsanweisung zu SGB II § 7 in Rz 7.71 bestätigt.

Man muss also nicht zu Hause herumsitzen und darauf warten, dass sich irgendwann mal das Amt meldet. Man muss auch nicht telefonisch erreichbar oder persönlich ansprechbar sein. Man kann z.B. dauerhaft im Nachbarort bei seiner Freundin wohnen, oder im Sommer über im Garten, dieser Ort muss noch nicht mal im Innland liegen: Handlungsanweisung zu SGB II § 7 Rz 7.60, man muss nur täglich seine Post holen und das Amt muss von diesem Ort aus innerhalb von 1 Std. 15 Min. erreichbar sein: Handlungsanweisung zu SGB II § 7 Rz 7.61. Dieser Zeitrahmen kann aber individuell vereinbart werden.

Man kann somit auch über's Wochenende verreisen, vorausgesetzt, man kann am Sonntag noch seine Post lesen. Dafür bieten sich insbesondere lange Wochenenden mit einem Feiertag am Freitag an, da muss man auch am Freitag nicht erreichbar sein; oder bei einem Feiertag am Montag, da muss man seine Post erst am Montag lesen.
Sicher stellen muss man dabei nur, dass man am, auf einen Sonn- oder Feiertag, folgenden Werktag einen möglichen Termin beim Amt wahrnehmen kann.
Das wird auch in der Handlungsanweisung zu SGB II § 7 in Rz 7.59, 7.60 und 7.61 nochmal konkretisiert.


II.
EAO § 3 regelt, dass sich der Arbeitslose bis zu 3 Wochen im Jahr mit vorheriger Genehmigung vom Amt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten darf. Diese Frist kann um max. drei Tage verlängert werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Die Handlungsanweisung zu SGB II § 7 besagt, die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn in der Zeit der vorgesehenen Ortsabwesenheit eine berufliche Eingliederung (z. B. Vermittlung in Arbeit, in eine Ausbildungsstelle oder die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme) des Hilfebedürftigen zu erwarten ist. Insoweit ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. ... In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden...

Wann man genau die Zustimmung zur Ortsabwesenheit beantragen soll, wird nicht konkretisiert. Nur "vorher" wird gefordert. Die ARGEn genehmigen i.d.R. nur Anträge, die bis zu 4 Wochen vorher gestellt werden. Ansonsten sei eine Prognose nicht möglich, so die Begründung. Damit ist natürlich eine Urlaubsplanung vollkommen unmöglich. Aber in der Handlungsanweisung zu SGB II § 7 wird in Rz 7.62 auch eindeutig klar gestellt, dass es sich hier ja auch nicht um Urlaub handelt. Arbeitslose generell keinen Anspruch auf Urlaub.
Außerdem wird von den ARGEn gefordert, dass der Hilfebedürftige sich ebenfalls zurück zu melden hat.

Krankheit gilt nur dann als Grund für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches, wenn der Hilfebedürftige Aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht zurückkehren kann: Handlungsanweisung zu SGB II § 7 Rz 7.68.
Dabei ist zu beachten, dass man während einer Krankschreibung ohnehin generell nicht vermittelbar ist.

Die Handlungsanweisung zu SGB II § 7 konkretisiert, dass diese Pflichten für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gelten. Nur für Kinder unter 15 Jahren ist die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten entberlich (Rz 7.75). Außerdem heist es darin: einem erwerbsfähigen Schüler beispielsweise eine längere Ortsabwesenheit während der Sommerferien zu verweigern, entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre rechtswidrig.

Für Erwerbstätige und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gelten die Regelungen der EAO nicht (Handlungsanweisung zu SGB II § 7 Rz 7.58a), da diese nicht "Arbeitslos" im Sinne des SGB II sind.

Die Rechtsfolgen für einen Verstoß sind:
a) nicht genehmigte Abwesenheiten führt grundsätzlich zu einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung
b) bei Meldung der Ortsabwesenheit aber nicht erteilter Zustimmung, besteht für die Dauer des auswärtigen Aufenthaltes kein Leistungsanspruch
c) beträgt die Abwesenheit mehr als 6 Wochen, entfällt für die gesamte Dauer der Leistungsanspruch
d) hält sich der Hilfebedürftige länger als genehmigt außerhalb des Nahbereichs auf, entfällt der Leistungsanspruch mit Ablauf der genehmigten Abwesenheit, dies gilt auch bei fehlender Rückmeldung!

Zumindest in den Fällen a) und d) muss ALG II neu beantragt werden.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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