Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 02.09.2007 - 15:16 | |
Sanktionen nach SGB II § 31 sind nur zulässig, wenn:
- kein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung vorliegt
- die Sanktion nicht auf einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung oder einem rechtswidrigen Verwaltungsakt beruht.
Beispiele für wichtige Gründe sind in SGB II § 10 und der Handlungsanweisung dazu aufgeführt.
Diese Gründe sind jedoch nicht abschließend, d.h. es können auch weitere Gründe wichtig sein, was immer eine Einzelfallprüfung erfordert.
Sanktionen sind z.B. nur zulässig, wenn der Bedürftige vorher ausdrücklich auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurde.
Dieser Hinweis kann bei einem Jobangebot in Form der beiliegenden Rechtshilfebelehrung erfolgen. Bei der Weigerung einer Unterschrift einer Eingliederungsvereinbarung muss diese Belehrung zwingend mündlich erfolgen.
Außerdem muss vor einer Sanktion immer eine Anhörung nach SGB X § 24 statt finden, in dem eine solche Belehrung ebenfalls erfolgen muss.
Kürzungsbescheide ohne vorangegangene Belehrung über die Rechtsfolgen und Anhörung sind rechtswidrig.
Das Problem ist hierbei, dass gemäß SGB II § 39 Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben. D.h. selbst eine rechtswidrige Sanktion darf vom Amt durchgeführt werden.
Deshalb sollte man bei erheblichen Sanktionen, die zudem erkennbar ungerechtfertigt sind, Widerspruch und Klage gleichzeitig einreichen und bei der Klage beantragen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung gegenüber dem Kürzungsbescheid haben soll. Dies kann das Sozialgericht dann beschließen.
Mit Zeitpunkt dieses Beschlusses, darf das Amt die Sanktionen nicht weiter anwenden.
Unabhängig vom rechtskräftigen Vorliegen einer Pflichtverletzung nach SGB II § 31 sind viele Richter der Meinung, dass die Sanktionen, insbesondere die Kürzung der Regelleistung ohne ersetzende Sachleistungen und die Kürzung der Kosten der Unterkunft, rechtswidrig sind, da sie gegen das Grundgesetz verstoßen.
Auch wenn von vornherein erkennbar ist, dass die Sanktion nach SGB II § 31 zwar gerechtfertigt ist, z.B. weil man sich auf ein Jobangebot trotz Annehmbarkeit nicht bewirbt, bleibt unabhängig davon die Rechtswidrig wegen Verstoß gegen das Grundgesetz rechtswidrig. Und ein auf einem rechtswidrigen Paragraphen basierender Verwaltungsakt ist ebenfalls rechtswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat erklärt, das ein Gesetz oder Teile eines Gesetzes, welche gegen geltendes Recht oder das Grundgesetz verstoßen, solange nicht rechts- oder verfassungswidrig sind, wie sie nicht angewendet werden. D.h. sobald die rechts- und/oder verfassungswidrigen Inhalte angewendet werden, ist sowohl die Handlung als solche rechtswidrig als auch das Gesetz oder der Teil des Gesetzes, auf dem die Handlung beruht. Diese Rechtswidrigkeit gilt rückwirkend seit in Kraft treten des rechtswidrigen Gesetzes oder Gesetzesteiles.
D.h. für den § 31, dass seine Anwendung rechtswidrig ist. Als Begründung für einen Widerspruch oder eine Klage kann, zusätzlich oder unabhängig vom Vorliegen anderer Beweise der Rechtswidrigkeit, mein nachfolgender Aufsatz über die Rechtswidrigkeit des § 31 SGB II verwendet werden.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 02.09.2007 - 15:31 | |
Kürzung des ALG II wegen "Pflichtverletzung" – die Rechtswidrigkeit des § 31 SGB II
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 85).
Das Gebot dieses Sicherungsauftrags wird durch § 31 SGB II nicht mehr verfassungskonform umgesetzt, weil die Regelungen des § 31 SGB II die verfassungsmäßige Pflicht des Staates zu diesem Sicherungsauftrag außer Kraft setzt. Mit der vollständigen Kürzung des ALG II bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II oder erstmaliger Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 5 SGB II, wird der bedürftige Bürger seiner Grundrechte auf Wohnung, Nahrung und ärztliche Versorgung und damit eines menschenwürdigen Daseins beraubt.
Durch eine Kürzung des Regelsatzes nach § 31 Abs. 1 bis 4 wird das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten, was, wie bereits ausgeführt, verfassungswidrig ist. Durch eine Sanktion in Höhe von 100% der Regelleistung nach § 31 wird der Bedürftige i.d.R. dem Tod überlassen, da er, ohne kurzfristig verwertbares geschütztes Vermögen, weder Mittel für Nahrung noch Krankenversicherung hat. Gerade bei jüngeren Bedürftigen liegt kein geschütztes Vermögen vor, auch die Mehrzahl der Bedürftigen verfügt i.d.R nicht über Vermögen. Außerdem sieht das SGB II ausdrücklich keine Verwertung von nach SGB II § 12 geschützten Vermögen vor. Einen Bedürftigen durch eine Sanktion nach SGB II § 31 zur Verwertung dieses geschützten Vermögens zu zwingen, wäre eine unzumutbare Härte und damit rechtswidrig.
Eine ersatzweise Gewährung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 SGB II kann dem nicht entgegenstehen, da diese hier ausdrücklich als Ermessensleistung klassifiziert ist, auf die der Bedürftige keinen Rechtsanspruch hat bzw. nur dann hat, wenn bereits eine erhebliche Leistungsminderung nach § 31 SGB II erfolgt ist und er mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Erschwerend kommt hinzu, dass Zweck, Form und Umfang dieser Sachleistungen nicht näher bestimmt wurden und somit ebenfalls als Ermessensleistung des zuständigen Sachbearbeiters klassifiziert sind.
Auch bei erfolgender Sachleistung für die Kürzung der Regelleistung, bleibt die Kürzung der Kosten der Unterkunft ohne Ersatzleistung.
Bei einer Kürzung des ALG II, welche die Kosten der Unterkunft betrifft, dies ist im Wiederholungsfall des § 31 SGB II der Fall, wird dem Bedürftigen sein u.a. im Grundgesetz Art. 13 Abs. 1 garantiertes Recht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung zwangsweise verweigert und Obdachlosigkeit herbeigeführt.
Laut § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 darf der Vermieter die Wohnung (fristlos) kündigen, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug ist. Da eine Sanktion nach § 31 Abs. 6 SGB II immer drei Monate dauert, bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Wohnung und zwar bereits einen Monat nach Beginn einer solchen Sanktion, da die Miete üblicherweise immer zum Anfang eines Monats gezahlt werden muss.
Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II wird der Sachbearbeiter zum Herrscher über Leben und Tod des Bedürftigen.
Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II verstößt der Staat gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 25 GG.
Durch § 31 SGB II werden dem Bedürftigen de facto seine staatsbürgerlichen Rechte zwangsweise aberkannt.
Sanktionen nach § 31 SGB II für die Einforderung der Pflichten nach SGB II sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des Existenzminimums ungeeignet, da sie dem mittelosen Bürger keine Möglichkeit mehr bieten, seine Pflichten nach § 2 SGB II zu erfüllen. Ihm würden damit die finanziellen Mittel hierzu fehlen (Kosten für Bewerbungen, entsprechende Kleidung, Körperpflege, etc.) und er würde bei einem, bei Minderung des ALG II um 100 % zwangsweise eintretendem Wohnungsverlust, als dann Obdachloser gar nicht mehr vermittelbar sein. Alles das steht dem Grundzweck des SGB II, eine Vermittlung in Arbeit mit dem Ziel der Verringerung und Beendigung der Bedürftigkeit, entgegen.
Einsparungen sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums unzulässig: das Bundesverfassungsgericht hat für die nicht hinreichende Existenzsicherung im Steuerrecht ausgeführt, dass die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung als Rechtfertigung nicht in Betracht komme (Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 89). Dies lässt sich analog auf das soziokulturelle Existenzminimum anwenden, dem noch eine weitaus größere Bedeutung bei der Existenzsicherung zukommt, als dem steuerlichen Existenzminimums.
Die Regelung der Sanktionen nach SGB II § 31 verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Ein Bedürftiger, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, kann nicht in dem Umfang sanktioniert werden, wie ein Bedürftiger, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält.
So kann es durchaus passieren, dass das ALG II eines Bedürftigen, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur um wenige Euro gemindert werden kann, während das ALG II eines Bedürftigen, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält, um mehrere hundert Euro gemindert wird.
Somit ist festzustellen, das:
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II umfasst, unzulässig ist,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Lebenshaltung nach § 20 SGB II umfasst, unzulässig ist, sofern nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wird, dass der Grundbedarf nach § 20 SGB II anderweitig durch Sachleistungen sichergestellt ist.
[Dieser Beitrag wurde am 02.09.2007 - 15:39 von Ottokar aktualisiert]
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