Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 02.09.2007 - 13:10 | |
Achtung: dieser Ratgeber ist nur noch bis zum 31.12.2007 gültig!
Am 01.01.2008 tritt eine neue ALG II-VO in Kraft, welche in erheblichem Umfang geändert wurde. Die Änderungen betreffen haupsächlich Selbstständige, die ergänzend ALG II erhalten.
Änderungen sind u.a.:
- statt der Betriebsausgaben - bei Fehlen einer Gewinn-/Verlustrechnung pauschal 20% des Gewinnes als Betriebsausgaben - werden nun nur noch die tatsächlich und unbedingt notwendigen Ausgaben anerkannt,
- Ausgaben, die ganz oder teilweise vermeidbar sind oder nicht den Lebensumständen (wohl eher ist damit der Lebensstandart gemeint) eines ALG II Beziehers entsprechen, werden nicht mehr anerkannt.
Sobald die neue ALG II-VO vorliegt, wird dieser Ratgeber aktualisiert.
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Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen.
Die Handlungsanweisung zu SGB II § 11 sagt dazu: Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ... ist das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
SGB IV § 15 Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich die Vorlage einer qualifizierten Gewinnermittlung Begriff des Einkommens (Einnahmen / Ausgaben-Rechnung) zu verlangen. Nur wenn die Vorlage einer solchen Rechnung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind im Ausnahmefall (§ 2a Abs. 1 Satz 3 Alg II-V) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 20 vom Hundert der Betriebseinnahmen abzusetzen.
Wenn der Gewinn nicht anders feststellbar ist, wird eine Gewinnermittlung wie folgt durchgeführt:
Gewinn = Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit - Pauschalabzug für Betriebsausgaben (§ 2a Abs. 1 Satz 3 Alg II-V) (20% der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder höhere nachgewiesene Betriebsausgaben)
Dieser Pauschalabzug von 20% der Einnahmen ist ausschließlich für Betriebsausgaben, was da dazu gehört, dazu gibt es hier eine gute Übersicht:
http://www.ratgeber-e-lancer.de/080102.html
Es empfiehlt sich immer, statt der Pauschale eine ordentliche Auflistung aller Betriebsausgaben aufzustellen und damit den Gewinn zu ermitteln. Es sei denn, die Betriebsausgaben sind deutlich geringer als die Pauschale.
Vom ermittelten Gewinn sind abzuziehen:
1.) vom Einkommen zu entrichtende Steuern (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)
2.) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II)
3.) Der Grundfreibetrag von 100€ nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II für
- Beiträge zu privaten Versicherungen und gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) und
- nach § 82 EStG geförderte Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG (Riester-Rente) (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).
Sollte der ermittelte Gewinn höher als 400€ sein und die Aufwendungen zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 über dem Grundfreibetrag liegen, können stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. (Handlungsanweisung zu § 11 in Rz. 11.31c)
4.) Unterhalt lt. Unterhaltstitel oder notarieller Vereinbarung (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II)
5.) Freibeträge nach § 30 SGB II
Zu 3.
Wenn die unter 3. genannten Beträge den Grundfreibetrag von 100€ übersteigen und der Gewinn über 400€ liegt, können stattdessen die nachgewiesenen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe angerechnet werden.
Berücksichtigt werden können hier selbstverständlich nur Ausgaben, die nicht bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden.
anrechenbares Einkommen = Gewinn - Abzüge
Da hier die Steuern im Voraus nicht korrekt ermittelt werden können, muss der Selbstständige nach Erhalt seines Steuerbescheides eine Überprüfung der Arbeitslosengeld II-Bescheide des zurückliegenden Steuerjahres nach § 44 SGB X beantragen, wenn die darin berücksichtigten Steuern niedriger waren als die tatsächlichen. Das Amt muss dann eine Neuberechnung unter Berücksichtigung von monatlich 1/12 der Steuerforderung für das Steuerjahr durchführen. Es ergibt sich dann eine ALG II-Nachzahlung in Höhe der Steuerforderung.
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[Dieser Beitrag wurde am 24.12.2007 - 20:41 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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