Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 06.04.2008 - 11:50 | |
Wie der Leistungsträger die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln und zu beurteilen hat,
hat das BSG in seinen Urteilen vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R ausführlich klargestellt.
Danach muss der Leistungsträger bei der Ermittlung der Angemessenheit von der sog. Produkttheorie ausgehen, die schon im Sozialhilferecht angewendet wurde.
In der Praxis heißt das, es muss die nach Personenzahl zulässige Wohnungsgröße, die sich nach den landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues richtet, mit der für die am Wohnort üblichen durchschnittlichen Quadratmetermiete für Wohnungen im unteren Standart multipliziert werden.
Wenn also für 3 Personen eine Wohnungsgröße von 65m² angemessen ist, und derartige Wohnungen im unteren Standart vor Ort einen Quadratmeterpreis von 5€ haben, wäre danach eine Kaltmiete von (60m² x 5€ =) 325€ angemessen.
Hierbei wird die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob und welche dort lebenden Personen ALG II/Sozialgeld erhalten.
Das erscheint im ersten Moment widersinnig, wenn eine Konstellation wie im folgenden Beispiel vorliegt:
- Mutter und Kind leben zusammen,
- das Kind ist über 25 bzw. kann seinen Bedarf allein decken und erhält somit keine Leistungen und nur die Mutter erhält ALG II,
- die Wohnung ist gemäß Produkttheorie für 2 Personen unangemessen, die Mutter soll in eine billigere Wohnung ziehen,
- die angemessenen Kosten für eine Person sind aber deutlich höher als der Anteil, der Momentan für die Mutter gezahlt wird.
Wenn die Mutter dieser Aufforderung Folge leistet und in eine für eine Person angemessene Wohnung zieht, müsste der Leistungsträger hier als Folge deutlich höhere Kosten zahlen als bisher.
Damit wäre ein Umzug für den Leistungsträger vollkommen unwirtschaftlich.
Hier kommt die sog. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinzu, die das Amt durchzuführen verpflichtet ist.
Im Ergebnis würde das Amt hier die KdU für die Mutter weiterhin ungekürzt zahlen müssen (falls erforderlich nach einer Klage), da die geforderte Kostensenkung nur durch Umzug der Mutter in eine andere Wohnung möglich wäre, wodurch die Kosten für den Leistungsträger im Ergebnis deutlich steigen würden, statt sich zu verringern. Damit wäre eine solche Aufforderung wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit rechtswidrig, was man, falls erforderlich, durch Feststellungsklage beim Sozialgericht erwirken kann.
Weiter führt das BSG aus: da nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt werden darf, muss es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommen.
D.h. konkret, dass, wenn bei 3 Personen eine Kaltmiete von 325€ angemessen ist, auch eine Wohnung zum selben Preis aber mit nur 50m² ebenso angemessen ist, wie eine Wohnung zum selben Preis aber mit 75m². Wobei es im letzteren Fall strittig ist, ob hinsichtlich der Kostenfrage die von der Wohnungsgröße abhängigen Neben- und Heizkosten ebenso übernommen werden müssen, oder vom Leistungsträger, einzelvertraglich individuell mit dem Hilfebedürftigen, anteilig auf die max. zulässige Wohnfläche begrenzt werden können.
Um an das obige Beispiel anzuknüpfen heißt das, dass von der Wohnung mit 75m² Neben- und Heizkosten nur anteilig für 60m² bezahlt werden müssen, sofern dies vorher vereinbart wird.
Das BSG stellt hier lediglich auf die Kaltmiete ab und bezieht die Neben- und Heizkosten nicht mit ein.
Da es aber ausführt, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann hier durchaus ein solches Recht zur Kostenbegrenzung angenommen werden.
Das bedeutet, lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung des BSG darf der Leistungsträger die angemessenen Kosten nicht als Produkt aus Kaltmiete, Neben- und Heizkosten bilden, sondern ausschließlich aus angemessener Wohnungsgröße und der durchschnittlichen Kaltmiete solcher Wohnungen im unteren Segment vor Ort. Dazu muss der Leistungsträger einen qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d BGB erstellen.
Es muss auch ganz klar der am Ort des Hilfebedürftigen übliche Mietpreis dazu berücksichtigt werden. In größeren Städten dürfen dazu sogar kleinere Einheiten gebildet werden. Der Leistungsträger kann sich die Kosten aber nicht klein rechnen, indem er einen Durchschnitt aus ländlichen und städtischen Gebieten bildet, nur weil sich sein Zuständigkeitsbereich über beides erstreckt. Es können aber mehrere Gebiete mit gleicher Mietenstruktur zusammengefasst werden.
Gibt es keinen Mietspiegel, können übergangsweise die Höchstbeträge des § 8 WoGG plus einen die Pauschalierung ausgleichender Zuschlag von 10 % zugrunde gelegt werden.
Neben- und Heizkosten
Da der Hilfebedürftige keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat, und der Hilfebedürftige somit diese nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, ist in der Rechtsprechung zum SGB II (so auch BSG) allgemein anerkannt, dass, sofern das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und der durchschnittlichen Kaltmiete von Wohnungen im unteren Segment vor Ort angemessen ist, auch die Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen sind, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
Zusammengefasst heist das also:
angemessene Kaltmiete = "die nach Personenzahl zulässige Wohnungsgröße lt. landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues" multipliziert mit "die am Wohnort übliche durchschnittliche Quadratmeterkaltmiete für Wohnungen mit einfacher Ausstattung"
angemessene Nebenkosten = tatsächliche Nebenkosten, wenn diese ortsüblich sind und nicht auf zu hohem Verbrauch beruhen
angemessene Heizkosten = tatsächliche Heizkosten, wenn diese nicht auf zu hohem Verbrauch beruhen
Aufforderung zur Kostensenkung
Was die angemessenen Kosten der Unterkunft sind, darf jede ARGE selbst festlegen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Hierzu führt das BSG aus, das es (unabhängig von den lt. qualifiziertem Mietspiegel ermittelten Angemessenheitskriterien) darauf ankommt, das der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich eine solche Wohnung anmieten konnte und damit tatsächlich die Möglichkeit der Kostensenkung bestand. Ansonsten ist die derzeitige Wohnung als angemessen zu betrachten und deren Kosten solange zu zahlen, bis eine Möglichkeit zur Kostensenkung tatsächlich besteht.
Eine Kürzung der KdU Aufgrund einer Forderung zur Kostensenkung, die in der Praxis nicht realisierbar ist, ist damit rechtswidrig.
Dies gilt somit auch für die eigentliche "Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft". Erst und nur wenn ausreichend Wohnraum nach den vom Leistungsträger festgelegten Angemessenheitskriterien zur Verfügung steht, so das es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine solche Wohnung anzumieten, darf der Leistungsträger eine Aufforderungen zur Kostensenkung verschicken. Sonst wäre diese Aufforderung rechtswidrig. So auch u.a.
- Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2005, AZ: 5 C 15.04
- Bundessozialgericht vom 7.11.2006, AZ: B 7b AS 18/06 R
- Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 27.03.2006, AZ: L 8 AS 626/06 ER-B
- Landessozialgericht Hessen vom 05.01.2007, AZ: L 9 SO 82/06 ER
- Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 06.09.2007, AZ: L 7 AS 4008/07 ER-B
Das heißt konkret, unangemessene Kosten der Unterkunft müssen vom Leistungsträger in tatsächlicher Höhe übernommen werden, wenn:
1. eine Möglichkeit zur Senkung nicht besteht, weil angemessener Wohnraum im Bedarfszeitraum nachweislich nicht vorhanden ist,
2. die Angemessenheitskriterien rechtswidrig sind,
3. Maßnahmen zur Senkung unzumutbar sind, z.B. bei absehbar nur kurzem Leistungsbezug,
4. bei nur geringfügiger Überschreitung der Miethöchstgrenze ein Umzug unwirtschaftlich wäre; hierzu muss die Behörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Kosten jetzt <> Kosten danach) vornehmen.
Da die Beweislast hier i.d.R. den Hilfebedürftigen trifft, sollte dieser, wenn er eine "Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft" erhält, unbedingt seine Bemühungen dokumentieren. Also von Anfang an jeden Schritt bei der Suche schriftlich festhalten:
- bei welchen Vermietern/Wohnungsverwaltungen man sich um eine Wohnung bemüht hat,
- wann man sich auf welches Inserat hin bei wem mit welchem Ergebnis gemeldet hat (Anzeigen aufheben),
- warum eine Wohnung nicht an ihn vermietet wurde,
- die genauen Daten der Wohnungen (Größe, Kaltmiete, Neben- und Heizkosten).
Allerdings führt das BSG in B 7b AS 10/06 R auch aus, das eine Aufforderung zur Kostensenkung keine Voraussetzung für eine solche ist. D.h. es reicht ein einfacher Hinweis des Leistungsträgers, das in 6 Monaten nur noch die angemessenen KdU übernommen werden.
Schönheitsreparaturen
Laut Urteil des BSG vom 19.03.2008, Az: B 11b AS 31/06 R, gehören die Kosten für im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zusätzlich zu übernehmen.
Heizkosten
In seinem Beschluss vom 16.05.2007, AZ: B 7b AS 40/06 R, hat das BSG klargestellt, dass Heizkosten immer in tatsächlicher Höhe, auch als Einmalbeträge z.B. bei jährlicher Heizölbeschaffung, zu übernehmen sind. Eine Pauschalierung oder ein Verweis auf monatliche Abschlagszahlungen sind rechtswidrig.
Warmwasserabzug
Lt. Beschluss des BSG vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, darf von den Heizkosten nur der im Regelsatz enthaltene Betrag für Warmwasserkosten abgezogen werden, sofern diese in den Heizkosten enthalten sind. Eine, wie auch immer geartete, andere Berechnung, u.a. die bisher nach § 9 Heizkostenverordnung angewendete 18% Pauschale, ist rechtswidrig.
Die entsprechenden Beträge hat das BSG gleich mitgeteilt, diese wurden von mir hier zusammengefasst und Aufgrund des ab 01.07.2008 steigenden Regelsatzes ergänzt:
www.freenet-homepage.de/sevenid/ww.htm
angemessene Unterkunftskosten bei Wohngemeinschaften
In seinem Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Bewohner einer Wohngemeinschaft Anspruch auf die vollen angemessenen Unterkunftskosten für eine Person hat. Eine Kürzung wegen irgendwelcher fiktiven Einspaarungen oder die Anrechnung der Miete nach Personenzahl, wie sie bei Bedarfsgemeinschaften vorgenommen wird, ist damit rechtswidrig.
Höhe der Heiz- und Nebenkosten sowie der Schuldzinsen bei selbst genutztem Wohneigentum
In seinem Urteil vom 15.04.2008, Az: B 14/7b AS 34/06 R, hat das BSG grundsätzlich die Angemessenheit der Höhe von Heiz- und Nebenkosten sowie die Schuldzinsen für selbst genutztes Wohneigentum festgelegt.
Das BSG hat hier entschieden, dass die Zinsen für den Kredit, mit dem ein Haus/Eigenheim finanziert wurde, nur bis zur Höhe der «ortsüblichen Miete einer Wohnung von angemessener Größe» übernommen werden müssen.
Gleiches gelte auch für die Heiz- und Nebenkosten: Wie viel zu erstatten ist, orientiert sich an den Kosten einer angemessen großen Mietwohnung. Die tatsächliche Wohnfläche des Eigenheims kann für die Höhe der Heiz- und Nebenkosten nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden - etwa wenn das Haus bereits abbezahlt ist und ohne eine Übernahme der vollen Heiz- und Nebenkosten ein Umzug droht.
In seinem Urteil vom 18.06.2008, Az: B 14/11b AS 67/06 R, hat das BSG hier jedoch eine Ausnahme gemacht: die ARGE wurde verurteilt, einem 60jährigen Mann Zinsen plus Tilgungsraten bis zu den Mietkosten einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu zahlen, da das Wohneigentum nahezu abbezahlt war und der Betroffene sonst unzulässig benachteiligt würde.
Kaltmiete oder Bruttokaltmiete?
Gelegentlich gibt es Unstimmigkeiten, ob das BSG in der Produkttheorie von der Kaltmiete oder der sog. Bruttokaltmiete (Kaltmiete incl. Nebenkosten) ausgeht. Dies ist relativ einfach zu klären.
In B 7b AS 10/06 R geht aus den letzten beiden Sätzen der Rz 29 zweifelsfrei hervor, dass in der Produkttheorie von der reinen Kaltmiete ausgegangen wird:
Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit. Vorliegend hat der Sozialhilfeträger darüber hinaus der Klägerin und ihrem Ehemann sogar die Wohnungsgröße und die für angemessen erachteten Nebenkosten benannt.
Wenn der Sozialhilfeträger zum angemessenen Mietpreis der Produkttheorie zusätzlich die angemessenen Nebenkosten benannt hat, können diese demnach nicht schon im angemessenen Mietpreis der Produkttheorie enthalten sein.
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Beweismittel
Das größte Problem gestaltet sich dadurch, dass man dem Amt gegenüber nicht nachweisen kann - auch wenn die Beweispflicht eigentlich beim Amt liegt - dass die eigenen bzw. welche Kosten angemessen sind.
Hier sind die jährlich vom Deutschen Mieterbund erstellten Statistiken: der Betriebskostenspiegel und der Heizkostenspiegel, sinnvoll.
Mit dem Betriebskostenspiegel kann man nachweisen, dass die eigenen Neben- und Heizkosten angemessen sind.
Mit dem Heizkostenspiegel kann man prüfen und gegebenenfalls nachweisen, das nicht der eigene Heizkostenverbrauch zu hoch ist, sondern das der Heizkostenverbrauch des Gebäudes insgesamt zu hoch ist, was dann höchstwahrscheinlich an einem erhöhten Energiebedarf wegen fehlender oder mangelhafter Wärmedämmung liegt, was bedeutet, das der individuelle (Mehr)Verbrauch eben deshalb angemessen ist.
http://www.mieterbund.de/download.html
[Dieser Beitrag wurde am 19.10.2008 - 14:57 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 10.06.2008 - 16:36 | |
In dem nun veröffentlichten Beschluß des Bundessozialgerichtes vom 27.2.2008, AZ: B 14/11b AS 15/07 R, hat das BSG folgendes festgestellt:
- Der Leistungsträger darf nur den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II enthaltenen Anteil für die Bereitung von Warmwasser monatlich je Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in Abzug zu bringen. (RZ 15)
- Maßgeblich ist allein, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Die Höhe der von den Heizkosten abzuziehenden Kosten für Warmwasserbereitung können weder in Anlehnung an § 9 der Heizkostenverordnung mit pauschal 18 % der Heizkosten berechnet werden, noch kann auf § 6 Abs 1 Nr 2 der Wohngeldverordnung zurückgegriffen und pro Quadratmeter Wohnfläche 0,15 EUR für Warmwasserbereitung abgezogen werden oder eine andere rechnerische Herleitung benutzt werden. Berechnungsansätze, die an den tatsächlichen Heizkosten anknüpfen, könnten sonst zu einer Unterdeckung bei der Regelleistung führen. Geht der Gesetz- bzw Verordnungsgeber davon aus, dass mit den in die Regelleistung einfließenden Beträgen der jeweilige Bedarf gedeckt werden kann, so darf auch nur der entsprechende Betrag als bereits einmal geleistet aus den geltend gemachten Kosten der Unterkunft herausgerechnet werden. (RZ 23)
Dieser Beschluß gilt damit auch für alle anderen im Regelsatz enthaltenen Bedarfe. Sofern diese, aus welchen Gründen auch immer, herausgerechnet werden, dann nur in der Höhe, wie sie im Regelsatz enthalten sind.
In Rz 25 nennt das BSG die maßgeblichen Beträge für jeden Regelsatz, deren Daten ich hier veröffentlicht und um den ab 01.07.2008 geltenden Regelsatz erweitert habe:
www.freenet-homepage.de/sevenid/ww.htm
Damit steht unverrückbar fest:
nur der im Regelsatz nach der obigen Tabelle enthaltene Betrag für die Warmwasserbereitung darf von den Heizkosten abgezogen werden.
Allerdings hat das BSG Aufgrund der Pauschalierung der Regelleistung auch eine Nachzahlung von Heizkosten ausgeschlossen (siehe auch § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Da die Warmwasserkosten i.d.R. nicht separat erfasst werden, sondern in den Heizkosten enthalten sind, auch wenn einige Abrechnungsfirmen diesen Anteil nach § 9 der Heizkostenverordnung entweder mit 18% oder nach Gradtagen rechnerisch ermitteln, ändert das daran nichts, da es sich hierbei lediglich um eine rein rechnerische Trennung handelt, die den tatsächlichen Verbrauch außen vor lässt.
Auf diese rein rechnerisch aus den Heizkosten getrennten Warmwasserkosten kann sich der Leistungsträger aber lt. BSG eben nicht berufen, egal ob diese nun von einer Heizkostenabrechnungsfirma oder dem Leistungsträger selbst vorgenommen wurde.
Dies gilt im Übrigen auch für die Regelsätze des SGB XII.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi … s=7&anz=27
[Dieser Beitrag wurde am 10.06.2008 - 17:17 von Ottokar aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 23.09.2008 - 13:12 | |
Nachfolgend der Artikel auf gegen-hartz.de vom 28.07.2008 zu diesem Thema, der vielleicht allgemeinverständlicher ist.
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Hartz IV: werden ALG II Empfänger um ihre Unterkunftskosten betrogen? Nach dem derzeitigen Informationsstand kann man sagen: Ja, viele!
Vorwort
Bei der Beurteilung, ob die Kosten für eine Unterkunft angemessen sind, ist im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu ermitteln, welche Kosten der Unterkunft, gemeint ist hierbei konkret die Kaltmiete, für einen Hilfebedürftigen am konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Hierbei ist die sog. Produkttheorie anzuwenden und eine individuelle Prüfung des Einzelfalles durchzuführen.
Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es damit nicht auf individuelle Merkmale der tatsächlich bewohnten Wohnung an. Eine Festlegung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung allein anhand des Baujahres oder der Größe der konkreten Wohnung widerspricht ebenso der Produkttheorie, wie die Bildung einer Warmmiete als Angemessenheitskriterium. Auch die weit verbreitete Pauschalierung der Neben- und Heizkosten ist rechtswidrig, da diese Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger in tatsächlicher Höhe zu zahlen sind, wenn sie angemessenen sind.
Wie kommt es nun dazu, dass ALG II Bezieher Teile ihrer Kaltmiete, der Neben- und Heizkosten aus ihrem Regelsatz zahlen müssen?
Bereits am 07 November 06 hat das Bundessozialgericht in zwei Grundsatzurteilen, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, ausführlich klargestellt, wie der Leistungsträger die Angemessenheit dieser Kosten zu ermitteln und zu beurteilen hat. In seinem Beschluss vom 16.Mai 07, AZ: B 7b AS 40/06 R, hat das BSG zudem klargestellt, dass Heizkosten wie Nebenkosten immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Nur leider halten sich die wenigsten Leistungsträger an diese Rechtsnormen. Warum? Weil die Kommunen für die Unterkunftskosten plus Heizung zuständig sind und diese zum größte Teil selbst zahlen müssen.
Und statt den vom BSG festgelegten Rechtsnormen zu folgen, legen die Kommunen die Beträge für angemessene Unterkunftskosten willkürlich aus reinen Kostengesichtspunkten fest oder wenden Kriterien bewusst falsch an.
Wie hat das Amt nun gemäß den o.g. BSG-Urteilen die angemessenen Kosten für Unterkunft, Neben- und Heizkosten zu ermitteln und festzulegen?
Lt. BSG muss hier die sog. Produkttheorie angewendet werden. Dazu muss das Amt in einem ersten Schritt einen Mietspiegel des örtlichen Wohnungsmarktes des Wohnortes des Betroffenen für Wohnraum einfacher (nicht einfachster!) Ausstattung und Lage erstellen, sofern ein solcher aktuell nicht zur Verfügung steht.
Hierbei machen viele Leistungsträger den Fehler, stattdessen Durchschnittsmieten von mehreren Orten oder sogar ganzen Landkreisen bilden und die Höhe der angemessenen Kosten so künstlich herunterrechnen. Oder es werden wegen fehlender Mietspiegel irgendwelche Werte angesetzt, die mit dem Kommunalhaushalt harmonieren.
Die Folgen: zu den so festgelegten Kaltmieten sind für Betroffene in ihrem Wohnort tatsächlich keine Wohnungen zu bekommen, sie müssen die Mehrkosten aus ihrem Regelsatz zahlen oder - obwohl rechtswidrig, denn auch ein ALG II Bezieher hat das grundsätzliche Recht zum Verbleib in seinem sozialen Umfeld, so das BSG - in einen Ort mit billigerem Wohnraum ziehen.
Im zweiten Schritt ist nach der Produkttheorie aus der Quadratmeterkaltmiete dieses Mietspiegels ein Produkt zu bilden, indem diese mit der Wohnungsgröße, die den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaues zu entnehmen ist, multipliziert wird. Der daraus entstehende Betrag ist lt. BSG die angemessene Kaltmiete. Hierbei machen viele Leistungsträger den Fehler, dass sie stattdessen eine Wohnungsgröße und eine Quadratmetermiete vorgeben und darauf bestehen, dass beide Kriterien zutreffen müssen.
Die Folgen: bereits bei geringfügiger Überschreitung der Wohnungsgröße oder Kaltmiete werden Unterkunftskosten gekürzt oder der Bezug von Wohnungen verweigert, obwohl diese nach der Produkttheorie angemessen wären. Betroffene können dann solche Wohnungen nicht beziehen oder müssen die Mehrkosten aus dem Regelsatz zahlen, oder erhalten Mitteilungen zur angeblichen Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten, die bei Anwendung der Produkttheorie gar nicht erfolgen würden, und müssen in Ermangelung passenden Wohnraumes zu diesen Mehrfachkriterien die Mehrkosten aus ihrem Regelsatz zahlen.
In einem dritten Schritt muss der Leistungsträger prüfen, ob es dem Betroffenen tatsächlich möglich ist, seine Kosten zu senken. Ist dies nicht möglich, muss der Leistungsträger die bisherigen Kosten als Angemessen weiter zahlen. Hier führen viele der Leistungsträger entweder gar keine Prüfung durch, oder verlangen – wie schon ausgeführt rechtswidrig - einen Umzug in einen anderen Ort mit einem kostengünstigeren Wohnungsmarkt.
Die Folgen: Betroffen werden zur Kostensenkung aufgefordert, obwohl eine solche tatsächlich gar nicht möglich ist, oder werden sogar gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln.
In einem vierten Schritt muss der Leistungsträger prüfen, ob es tatsächlich wirtschaftlich ist, vom Betroffenen einen Umzug zu fordern. D.h. er muss prüfen, ob die Kosteneinsparung durch den Umzug gegenüber den Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten und den Kosten der neuen Wohnung tatsächlich gegeben ist. Ist die Kosteneinsparung nur gering, können die Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten dazu führen, dass ein Umzug für den Leistungsträger unwirtschaftlich wäre. Auch in diesem Fall muss der Leistungsträger die bisherigen Kosten als Angemessen weiter zahlen. Dabei muss der Leistungsträger insbesondere beachten, dass sich durch bauliche Unterschiede zwischen den Wohnungen erhebliche Unterschiede in den Heizkosten ergeben können. So sind bei Wohnungen ohne Wärmedämmung durch den Leistungsträger regelmäßig erheblich höhere Heizkosten zu zahlen, als bei Wohnungen mit moderner Wärmedämmung. Dies wird jedoch oft genug nicht beachtet und der Leistungsträger weigert sich dann nach einem von ihm verlangten Umzug, diese höheren Heizkosten zu zahlen.
Die Folgen: Hartz IV Betroffene müssen vollkommen unnötig umziehen, obwohl die Kosten der neuen Wohnung insgesamt gesehen höher sind als die der alten, und dann oft Kosten, welche eigentlich der Leistungsträger zu zahlen hat, aus ihrem Regelsatz zahlen.
Und was ist mit den Neben- und Heizkosten?
Bei der Beurteilung und Festlegung der Neben- und Heizkosten machen fast alle Leistungsträger einen gravierenden Fehler, indem sie statt den tatsächlichen Kosten nur Pauschalen bezahlen und bei Überschreitung dieser Pauschalen Nachzahlungen verweigern.
Wie das BSG in seinem Beschluss vom 16 Mai 07, B 7b AS 40/06 R, klargestellt hat, sind Heizkosten immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, die bloße Zahlung von Pauschalen ist rechtswidrig. Darin folgt das BSG, wie bereits bei den anderen o.g. Urteilen, der ständigen Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte, welche auch regelmäßig urteilen, dass diese Kostenübernahmepflicht ebenfalls für die Nebenkosten gilt.
In Verbindung mit dem vom BSG in den bereits o.g. Urteilen aufgestellten Leitsatz zu den Unterkunftskosten im allgemeinen: dass es im Endeffekt darauf ankommt, dass es dem Betroffenen tatsächlich möglich sein muss, seine vom Leistungsträger abstrakt als unangemessen beanstandeten Kosten zu senken; ergibt sich für die Neben- und Heizkosten folgendes:
da es dem Betroffenen innerhalb eines Wohnungsmarktes regelmäßig nicht möglich sein wird, die vom Vermieter auf der Basis der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten zu senken, und der Betroffene das Recht hat, in seinem sozialen Umfeld zu verbleiben, muss der Leistungsträger diese Kosten immer in tatsächlicher Höhe übernehmen. Etwas anderes gilt nur für die verbrauchsabhängigen Kosten, bei diesen muss der Leistungsträger konkret und individuell prüfen, ob der Verbrauch angemessen ist. Soweit auch die ständige Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte.
Kosten, deren Verbrauch der Betroffene beeinflussen kann, sind die Kosten für Wasser und Abwasser, Müll und Heizung.
Für Wasser und Abwasser gibt es sowohl bundesweite als auch örtliche statistische Daten, welche die Angemessenheit des Verbrauches eines Haushaltes auf der Basis der Personenzahl abstrakt widerspiegeln. Auch hier muss vom Leistungsträger, falls erforderlich, dann individuell geprüft werden, ob Umstände vorliegen, die einen Höheren als den Durchschnittsverbrauch rechtfertigen Bei Müll ist i.d.R. ein Grundbetrag mit Mindestentleerungen zu bezahlen, der sich am durchschnittlichen Bedarf orientiert und nicht gesenkt werden kann. Ansonsten kann man ebenfalls vergleichbare Haushalte am Ort des Betroffenen als Maßstab heranziehen. Bei den Heizkosten ist diese individuelle Prüfung am aufwändigsten, weshalb hier von den Leistungsträgern auch die meisten Fehler gemacht werden.
Bei den Heizkosten ist der Verbrauch in erheblichem Maße von der Art der Wärmedämmung des Gebäudes abhängig, die individuellen Heizgewohnheiten sind dagegen meist zweitrangig. Ein nicht oder schlecht isoliertes Gebäude hat durchaus einen bis zu drei Mal höheren Wärmeenergiebedarf als ein Gebäude mit ordentlicher Wärmeisolierung. Das bedingt erhebliche Kostenunterschiede von mehreren hundert Euro im Jahr. Gerade die Billigwohnungen mit niedriger Kaltmiete haben meist keine oder nur mangelhafte Wärmeisolierung und bedingen enorme Heizkosten. Ebenfalls deutliche Preisunterscheide gibt es bei der Art des verwendeten Brennstoffes. Auch hierauf hat der Betroffene keinerlei Einfluss.
Hinzu kommt, dass Aufgrund der meist nicht erkennbaren baulichen Unterschiede eine Beurteilung des Wärmeenergiebedarfes einer Wohnung durch den Leistungsträger i.d.R. unmöglich ist, da hier nur qualifiziertes Fachpersonal in der Lage ist, die dazu nötigen Untersuchungen und Berechnungen vorzunehmen. Da der Leistungsträger, nach anerkannter bundesweit einheitlicher Rechtsprechung, verpflichtet ist, die Angemessenheit dieser Kosten immer unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten zu beurteilen, können deshalb in ein und demselben Ort sowohl eine Wohnung ohne Wärmeisolierung mit 1700€ Heizkosten im Jahr als auch eine gleich große Wohnung mit guter Wärmeisolierung und 700€ Heizkosten im Jahr individuell angemessen sein.
Aber auch durch krankheitsbedingten Wasser- oder Wärmemehrbedarf können sich individuell höhere angemessene Bedarfe ergeben. Obwohl sich bei den Betroffenen der Verbrauch gegenüber den Vorjahren nicht erhöht hat, verweigern mittlerweile viele Leistungsträger die Übernahme der tatsächlichen Heizkostennachzahlungen, deren Höhe allein in der fortgesetzten massiven Energiepreissteigerung begründet liegt. Betroffene sind so gezwungen, diese Mehrkosten aus ihrem Regelsatz zu zahlen oder ihr Recht einzuklagen.
Nicht vorenthalten möchte ich die Information, dass der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II tatsächlich gar keine Kostensenkung für Heizkosten vorsieht. Das hat der Gesetzgeber, wie einige behaupten, nicht einfach vergessen, denn dann hätte er dies schon längst bei einer der zahlreichen Änderungen des SGB II ergänzt, wie er es bei anderen Festlegungen tat, sondern hier trägt der Gesetzgeber ganz offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass es einem Leistungsträger Aufgrund der Vielzahl der dabei zu berücksichtigenden einzelnen Kriterien i.d.R. unmöglich sein wird, erfolgreich zu prüfen, ob der jeweilige Heizenergieverbrauch individuell angemessen ist.
Aus all diesen Gründen hat sich in der Rechtsprechung bundesweit einheitlich durchgesetzt, dass der Leistungsträger verpflichtet ist, die tatsächlichen Kosten für Neben- und Heizkosten zu zahlen, wenn er dem Betroffenen nicht konkret unwirtschaftliches Verhalten - also Mehrkosten durch zu hohen und individuell nicht gerechtfertigten Verbrauch - nachweisen kann.
Warmwasserkosten
Ergänzen möchte ich an dieser Stelle den Beschluss des BSG vom 27 Februar 08, Az. B 14/11b AS 15/07 R. Danach darf der Leistungsträger von den Heizkosten, die der Vermieter abrechnet, nur den im Regelsatz enthaltenen Betrag für Warmwasserkosten abziehen, sofern letzterer in den Heizkosten enthalten ist. Eine, wie auch immer geartete, andere Berechnung ist rechtswidrig, insbesondere die nach § 9 Heizkostenverordnung. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wer diese rechnerische Herleitung vornimmt: ob der Leistungsträger oder die Abrechnungsfirma des Vermieters. Nur wenn der tatsächliche Heizkostenbedarf für Warmwasser messtechnisch erfasst wird, was in Deutschland vollkommen unüblich ist, dürfen die so nachgewiesenen tatsächlichen Warmwasserkosten angesetzt werden. Soweit das Bundessozialgericht.
Damit ergeben sich folgende Faustformeln:
angemessene Kaltmiete = [die nach Personenzahl zulässige Wohnungsgröße lt. landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues] multipliziert mit [die am Wohnort übliche durchschnittliche Quadratmeterkaltmiete für diese Wohnungen mit einfacher Ausstattung]
angemessene Nebenkosten = tatsächliche Nebenkosten, wenn diese ortsüblich sind und nicht auf nachgewiesenem unwirtschaftlichem Verhalten des Betroffenen beruhen
angemessene Heizkosten = tatsächliche Heizkosten, wenn diese nicht auf nachgewiesenem unwirtschaftlichem Verhalten des Betroffenen beruhen
Bundesweit werden von den Leistungsträgern jedes Jahr erfolgreich vermutlich hunderttausende Nachzahlungen von Neben- und Heizkosten rechtswidrig verweigert und vermutlich ebenso viele Neben- und Heizkosten rechtswidrig pauschaliert - weil Betroffene ihre Rechte nicht kennen oder sich scheuen, diese einzufordern. Das spart den Kommunen jährlich etliche Millionen an Kosten, welche die Betroffenen gezwungen sind, rechtswidrig aus ihrem ALG II Regelsatz an Versorger und Vermieter zu zahlen.
Diesen Betroffenen können wir nur raten: die Übernahme der tatsächlichen Kosten von ihrem Leistungsträger einzufordern und falls erforderlich einzuklagen, wenn der Leistungsträger sich nicht an die vom BSG vorgegebenen Grundlagen hält; Aufforderungen zur Kostensenkung genau zu prüfen und gegebenenfalls durch eifriges Sammeln von geeigneten Beweisen nachzuweisen, dass ihnen eine Kostensenkung tatsächlich gar nicht möglich ist; die Angemessenheitskriterien ihres Leistungsträgers für die Unterkunftskosten und deren Anwendung genau zu prüfen und gegebenenfalls beim Sozialgericht für rechtswidrig erklären zu lassen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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