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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 16.03.2008 - 12:26 | |
Bei einem 400€ Job gibt es nur den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100€. Damit sollen alle in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II genannten Aufwendungen:
- Beiträge zu privaten und Pflichtversicherungen,
- Beiträge zur Altersvorsorge, und
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben
abgegolten sein.
Hier heißt es also rechnen und wenn der Grundfreibetrag nicht ausreicht, den 400€ Job nicht annehmen.
Das ist sinngemäß § 10 SGB II ein wichtiger Grund, da als solcher u.a. gilt, wenn die Aufwendungen für eine Tätigkeit höher sind als die Einnahmen.
Wenn die Aufwendungen also höher sind, als die dafür berücksichtigte Pauschale, wäre genau dieser Fall sinngemäß gegeben. Ob das letztlich die ARGE oder ein Sozialgericht auch so sieht, kann ich jedoch nicht garantieren. Beispielfälle dafür sind mir nicht bekannt.
Eine andere Möglichkeit wäre, aus dem 400€ Job, der zwar sozialversicherungspflichtig ist, bei dem man aber tatsächlich nicht sozialversichert ist, einen Job zu machen, in dem man versichert ist.
Das kostet den Arbeitgeber, wenn man es richtig macht, d.h. richtig rechnet, keinen Cent mehr als der 400€ Job und man hat unter dem Strich sogar mehr raus. Gegebenenfalls sollte der Arbeitgeber dazu seinen Steuerberater hinzuziehen.
Beispiel:
Bei einem 400€ Job zahlt der Arbeitgeber pauschal 30% an Sozialversicherungsbeiträgen (SV), also 120€. D.h. dem Arbeitgeber entstehen bei einem 400€ Job Kosten in Höhe von 520€/Monat.
Ein Alleinstehender ohne Kinder mit einem KV-Beitrag von 13,8% erhält z.B. bei einem Bruttolohn von 455€ ca. 392,90€ Netto raus, der Arbeitgeber zahlt etwa 60€ SV-Beiträge, es entstehen dem Arbeitgeber also Kosten von unter 520€/Monat.
Man erhält zwar knapp 7€ weniger raus, kann aber statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten absetzen, und erhält letztlich "unter dem Strich" tatsächlich mehr.
Summenmäßig sieht das so aus:
400€ Job, tatsächliche Ausgaben 120€
400€ - 100€ (Pauschalfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) - 60€ (Freibetrag nach § 30 SGB II) = 240€ anrechenbares Einkommen.
Hier bleibt einem der Freibetrag von 60€/Monat, von dem man aber noch die zusätzlichen Kosten von 20€/Monat zahlen muss, da nur 100€ von den tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden können.
Unter dem Strich bleiben einem 40€.
455€ Job, tatsächlich absetzbare Ausgaben 120€
392,90€ - 71€ (Freibetrag nach § 30 SGB II) - 120€ (tatsächlich absetzbare Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II) = 201,90€ anrechenbares Einkommen.
Hier hat man unter dem Strich also:
392,90€ Netto - 120€ für Aufwendungen - 201,90€ anrechenbares Einkommen = 71€, das sind 31€/Monat mehr als beim vorherigen Beispiel.
Das erstaunliche ist, dass man selbst mit der Pauschale von 100€ bei einem 455€ Job mehr herausbekommt:
392,90€ - 100€ (Pauschalfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) - 71€ (Freibetrag nach § 30 SGB II) = 221,90€ anrechenbares Einkommen.
Hier erhält man unter dem Strich also:
392,90€ Netto - 100€ für Aufwendungen - 221,90€ anrechenbares Einkommen = 71€.
Zum Vergleich: bei einem 400€ Job hätte man unter dem Strich: 400€ - 100€ für Aufwendungen - 240€ anrechenbares Einkommen = 60€.
Bei einem 455€ Job gegenüber einem 400€ Job hat man also generell 11 Euro/Monat = 132€/Jahr mehr, plus die Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, welche den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II übersteigen, während der Arbeitgeber keine Mehrkosten hat.
Hier lohnt es sich also auf alle Fälle, mit dem Arbeitgeber zu sprechen.
[Dieser Beitrag wurde am 18.03.2008 - 10:46 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 25.05.2008 - 02:11 | |
Da es immer wieder zu Mißverständnissen bezüglich der Berechnung kommt, hier mal eine grob vereinfachte Darstellung:
Verdienst: € 400,-- aus Minijob
abzüglich: € 100,-- Pauschalfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
=
Restverd.: € 300,--
abzüglich: € ~60,-- Freibetrag nach § 30 SGB II (20 % von € 300,--)
=
anrechenb.
Einkommen: € 240,-- (dieser Betrag wird auf dein ALG II angerechnet)
€ 100,-- Pauschalfreibetrag (für Fahrkarte etc.)
€ ~60,-- Freibetrag
=
€ 160,-- die nicht auf dein ALG II angerechnet werden!
Wendet man die o. g. Zahlen mal auf den Regelsatz an, würde es so aussehen:
Regelsatz: € 347,-- (neu: € 351,--)
Minijob:~~€ 160,--
=
Gesamt:~~€ 507,--/Monat (neu: € 511,--/Monat), die du zur Verfügung hast
Bitte beachten: Ändert sich der Verdienst, dann ändert sich auch der Freibetrag (20 % von € x)!
Beispiel:
Verdienst: € 300,-- aus Minijob
abzüglich: € 100,-- Pauschalfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
=
Restverd.: € 200,--
abzüglich: € ~40,-- Freibetrag nach § 30 SGB II (20 % von € 200,--)
=
anrechenb.
Einkommen: € 160,-- (dieser Betrag wird auf dein ALG II angerechnet)
€ 100,-- Pauschalfreibetrag (für Fahrkarte etc.)
€ ~40,-- Freibetrag
=
€ 140,-- die nicht auf dein ALG II angerechnet werden!
Regelsatz: € 347,-- (neu: € 351,--)
Minijob:~~€ 140,--
=
Gesamt:~~€ 487,--/Monat (neu: € 491,--/Monat), die du zur Verfügung hast
Wichtiger Hinweis: Die o. g. Berechnung bezieht sich auf 1 Person (Single-BG). Bei einer echten BG (2 Erwachsene) muß dann der korrekte Regelsatz (90 % von 351,-- = € 316,--) eingesetzt werden!
[Dieser Beitrag wurde am 12.08.2008 - 19:54 von Wolf27 aktualisiert]
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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