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PVZOpfer

Status: Offline Registriert seit: 27.09.2005 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 27.09.2005 - 16:51 |  |
Vor einiger Zeit hatte ich auf einer Messe bei einem Preisausschreiben mitgemacht. Es gab einen New Beatle zu gewinnen. Voraussetzung war, die Telefonnummer für die Gewinnbenachrichtigung anzugeben.
So geschah es auch eines Tages, daß ich einen Anruf einer Marketingfirma aus Hamburg bekam (habe leider den Namen vergessen). Ich war "einer der 100 Auserwählten", die bei Abschluß eines einjährigen Zeitungsabonnements einen beliebig einlösbaren Reisegutschein von 100 EUR bekommen sollten. Zusätzlich bekam man 2 Ausgaben gratis.
Aus der Masse an Zeitschriften gefiel mir eigentlich nichts, bis wir uns schließlich auf die PC-Zeitschrift c't einigten, welche ich erstmal 2 Monate zur Probe bekommen sollte. Erst danach müsse ich mich entscheiden, ob ich das Abo 1 Jahr weiterbeziehe und dann auch den Reisegutschein bekomme. Weiterhin bestand die Möglichkeit, die Zeitschrift beliebig zu wechseln. Eine Liste der verfügbaren Titel sollte mir zugeschickt werden.
Einige Wochen später bekam ich ein Schreiben von Telemarketing Plus - 23615 Stockelsdorf, wo mir zum Abo von CHIP - CHIP Digita gratuliert wurde:
... wir freuen uns, Sie im Kreis unserer neuen Leser begrüßen zu dürfen und beliefern Sie mit Ihrer Zeitschrift CHIP MIT CHIP DIGITA ... Wie versprochen erhalten Sie Ihren Wunschtitel für zunächst 14 Monate. Als Dankeschön erhalten Sie vereinbarungsgemäß eine Gutschrift in Höhe von 22,50 EUR, dies entspricht einem Wert von 02 Ausgaben, die Ihnen auf der ersten Rechnung gutgeschrieben wird. ...
Aus c't wurde CHIP und von dem Reisegutschein war auch keine Rede mahr. Auch fehlte die versprochene Liste der verfügbaren Titel. Ich wartete noch ab, ob die Liste kommen würde und widerrief dann ohne Angaben meine "Bestellung" innerhalb von 2 Wochen per Einschreiben. Als Antwort bekam ich von der Pressevertriebszentrale Stockelsdorf ein Schreiben:
... Den von Ihnen erklärten Widerruf müssen wir Ablehnen, da für den von Ihnen geschlossenen Vertrag kein Widerrufsrecht besteht. Bei der Bestellung handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312 b I BGB. Gemäß § 505 I, Ziff. 3 Satz 2 + 3 BGB in Verbindung mit § 491 II Ziff. 1 BGB, Ratenverlieferungsverträge, besteht dann kein Widerrufsrecht, wenn innerhalb der Mindestlaufzeit ein Gesamtrechnungsbetrag von 200 EUR nicht überschritten wird. Dies ist bei Ihrem Abonnement der Fall. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den zuvor genannten Gründen auf den Vertrag bestehen müssen.
Ich bekomme etwas, was ich nicht bestellt habe und kann nicht widerrufen? Ist das rechtens? Wenn man im Internet recherchiert, sieht man, daß die PVZ kein seriöses Unternehmen ist. Auch gibt es keine AGB auf den Seiten der PVZ: http://www.pvz.de Nun bin ich selbst ungewollt Opfer. Bei der Recherche habe ich auch dieses Forum gefunden.
MfG Torsten
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Geburtig

    

Status: Offline Registriert seit: 06.01.2005 Beiträge: 867 Nachricht senden | Erstellt am 27.09.2005 - 21:57 |  |
Ein Widerrufsrecht gibt es beim telefonischen Abo tatsächlich nicht.
s.a.: http://www.nvzmv.de/Presse/2005/802005.htm
Es sei denn, das Abo kostet bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro. Diese Grenze wird aber eher selten erreicht.
s.a. BGB § 505
http://dejure.org/gesetze/BGB/505.html
BGB § 491
http://dejure.org/gesetze/BGB/491.html
Aber Sie können den Vertrag anfechten, da dieser, wie Sie schildern unter falschen Vorrausetzungen zustande kam.
Die Anfechtung können Sie an die PVZ richten.
Mit der PVZ selbst gehen Sie in der Regel kein direktes Vertragsverhältnis ein, sondern wie auch in Ihrem Fall mit dem Marketingunternehmen, das Ihre "Bestellung" an die PVZ verkauft.
Die PVZ tut sich auch in der Regel bei Stornierungen schwer. Bei Einschaltung einer Verbraucherzentrale klappt dies aber mit einer hohen Prozentquote.
[Dieser Beitrag wurde am 14.05.2007 - 08:46 von Geburtig aktualisiert]
Signatur Joachim Geburtig Mail: rostock@geburtig.info Homepage: http://www.geburtig.info |
PVZOpfer

Status: Offline Registriert seit: 27.09.2005 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 29.09.2005 - 14:15 |  |
Hier nun das Ergebnis meines Besuches bei der Verbraucherzentrale:
Wie erwartet, ist die PVZ dort schon wohlbekannt. Nach Anwaltsauskunft haben sie gegen alle Schreiben (Widerruf, Anfechtung etc.) vorgefertigte Antworten, mit denen sie versuchen, die Abonnenten einzuschüchtern. Die beste Chance aus solchen "Verträgen" wieder herauszukommen, ist den gesamten Vorgang (und nicht nur der "Abovertrag" als sittenwidrig einzustufen.
Inhalt des Anwaltschreibens - mir stehen die Rechte aus §123 BGB zu - Schilderung des Sachverhaltes - der gesamte vermeintliche Vertrag erfüllt augenscheinlich die Voraussetzungen des Tatbestands der arglistigen Täuschung - Erklärung der Anfechtung des vermeintlichen Vertrages - vorsorgliche Kündigung mit sofortiger Wirkung - nochmaliger Widerruf der Einzugsermächtigung
Kurze Zeit später kam ein Schreiben von der PVZ, wo - der Vertrag storniert wurde - aus dem Vertrag keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden - die vorliegende Zahlungsaufforderung gegenstandslos ist
Dank der Verbraucherzentrale bin ich das "Abo" wieder losgeworden. Viele Leute lassen sich sicherlich einschüchtern und zahlen dann ungerechtfertigter Weise die Zeche.
Jedenfalls zeigt sich wieder einmal, daß niemand etwas zu verschenken hat. Das Preisausschreiben wurde nur dazu benutzt, um Adressen zu fischen, die dann für viel Geld weiterverkauft werden. Die Masse an Werbe-Anrufen bestätigt dieses.
Die Lehre: Nie wieder Preisausschreiben!!!
Gruß Torsten
[Dieser Beitrag wurde am 01.12.2005 - 00:20 von PVZOpfer aktualisiert]
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<gerhard> unregistriert
| Erstellt am 17.02.2006 - 16:33 |  |
:happy::cool:danke, hier finde ich genau meine antworten auf mein problem, auch ich streite mit der PVZ. werde das ergebnis mitteilen
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<Michael> unregistriert
| Erstellt am 08.03.2006 - 21:19 |  |
Hallo zusammen,
zwar habe nicht ich Ärger mit der PVZ, doch aber meine Freundin.
Sie ist in der Fussgängerzone vor einiger Zeit von einem angeblich Ex-Drogensüchtigen angesprochen worden, der 14-Tage "Testzustellungen" für Zeitschriften vermittelt, durch die der angeblich seine Lehre finanziert.
Jetzt hat sie aus Mitleid 2 Zeitschriften bestellt und einen Zettel unterschrieben (natürlich ohne ihn durchzulesen) auf der Ihr ein 2-Jahres(!) Abo der beiden Zeitschriften angehängt wurde.
Die Widerrufsfrist hat sie natürlich (wie Frauen so sind) auch nicht eingehalten und jetzt ist der Salat da.
Der Verlagsservice Rahnke&Co., in dessen Auftrag der "falsche Drogensüchtige" Abos verkauft, lässt die Abonnentenverwaltung über die PVZ Stockelsdorf laufen.
Vor Erhalt der 1ten Zeitschrift habe ich die Sache in die Hand genommen & habe veranlasst, dass Sie 2 Schreiben mit Rückschein sowohl an den Verlagsservice Rahnke&Co. als auch an die PVZ Stockelsdorf sendet.
Darin wurde der Vertrag angefochten, da keine Willenserklärung ihrerseits vorliegt (sie wollte kein Abo haben).
Ebenso, so habe ich argumentiert, hat der angeblich Drogensüchtige meine Freundin arglistig über den Inhalt und die Umstände des Vertrages getäuscht.
Der Verlagsservice Rahnke&Co. streitet nun jede Beteiligung an dem Geschäft ab, und die PVZ, die schon munter Zeitschriften verschickt, besteht auf der Zahlung, und hat auch noch eine Kopie des betreffenden Zettels (den meine Freundin damals unterschrieben hatte) mitgeschickt.
Frage: Wie ist hier die Rechtslage? Besteht noch Möglichkeit das Abo wieder loszuwerden?
Ist ein Nicht-Zahlen empfehlenswert?
Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe, es ist tatsächlich erschreckend mit welchen Methoden gutgläubige Menschen dreist abgezockt werden...
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Geburtig

    

Status: Offline Registriert seit: 06.01.2005 Beiträge: 867 Nachricht senden | Erstellt am 09.03.2006 - 22:56 |  |
Sicherklich gibt es hier Chancen.
Sie sollten einfach einmal den Schriftverkehr und die Widerrufsbelehrung eiuner Verbraucherzentralen übergeben, dann klappt es ME auch.
Signatur Joachim Geburtig Mail: rostock@geburtig.info Homepage: http://www.geburtig.info |
<kruemmelchen> unregistriert
| Erstellt am 03.06.2006 - 14:18 |  |
Guten tag,
mir ist etwas ähnliches passiert.
Auf der AMI in Leipzig im April diesen Jahres warb ein Zeitschriftenstanf mit einem Probeabo von einem Monat, auf meine Frage, ob ich danach kündigen müsste, antwortete er, dass Probeabo würde von allein auslaufen. Nun bekamm ich vor ca. 3 Wochen das erste Heft der Auto Motor Sport und heute auch gleich eine Rechnung der PVZ über 22,50 für Juni bis August. Da diese Zeitschrift aber 2mal im Monat erscheint fehlt eine Probeausgabe, desweiteren war ich sehr beunruhigt, da nun doch die Rede von einem Abo ist, und mir seit dem Zugang des Heftes nichts von einer Kündigungsfrist gesagt wurde.Bei einer Recherche im Internet fiel mir auf, dass viele ein Problem mit der PVZ haben. Darauf habe ich dann per E-Mail das nicht gewollte ABO bei der PVZ gekündigt. Wie soll ich mich weiter verhalten? Mit freundlichen Grüßen Sindy Geißler
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PVZOpfer

Status: Offline Registriert seit: 27.09.2005 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 07.06.2006 - 22:58 |  |
Soviel ich weiß, ist eine Kündigung per E-Mail nicht rechtswirksam, da keine (originale) Unterschrift vorliegt. Ansonsten klingt es - wie in meinem Fall - nach arglistiger Täuschung. Ich würde mich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt wenden, sofern Rechtsschutz besteht.
Ich gehe mal davon aus, daß im "Vertrag" steht, daß mündliche Vereinbarungen gegenstandslos sind. Dann gibt es noch irgendwas mit Rechtsbehelfsbelehrung, die auch an Fristen gebunden ist. Aber damit kenne ich mich überhaupt nicht aus. Verbindlichen Rat kann Dir sowieso nur ein Rechtsanwalt geben - entweder direkt oder über eine Verbraucherzentrale. Ich war selbst mal Opfer und konnte mit Hilfe einer Verbraucherzentrale wieder aus diesem Sumpf rauskommen.
Gruß Torsten
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<k.b.> unregistriert
| Erstellt am 26.03.2008 - 20:49 |  |
hallöchen!bitte hiermit um hilfe.habe auch probleme mit PVZ.wollte mal fragen wann mann bei denen spätstens ein abo kündigen muss?!war sehr unzufrieden mit denen.sie haben nicht den abbuchungstermin eingehalten uns die hefte kamen ein bis zwei monate später.habe auch schon kündigungen hingeschickt.sie haben aber nicht darauf reagiert.nun will deren anwalt die aussensteheden kosten von mir.ist das rechtens?bitte um dringende antwort
danke schon mal im voraus.
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<guest> unregistriert
| Erstellt am 01.10.2008 - 19:01 |  |
Hallo!
Bis vor ca. 5 min ging es mir, wie den meisten hier. Ich hatte einen Abo-Vertrag am Hals, den ich nicht wollte.
Wie gesagt, bis vor 5 min - habe soeben einen Brief der PVZ aus dem Briefkasten gefischt, worin der Vertrag
für null und nichtig erklärt wird.
Für alle mit ähnlichen Fällen werde ich im Folgenden versuchen, alles so vollständig wie möglich wiederzu-
geben.
Ich wurde in der Fußgängerpassage von einem jungen Mann (Mitte 20) angesprochen, ob ich für 2 Monate
eine Zeitschrift meiner Wahl kostenlos testen wollte. Nach diesen 2 Monaten würde ich keine weiteren Zeit-
schriften erhalten (kündigungslos). Auf einem A6-Formular waren 6 Zeitschriften abgebildet, von denen ich
eine auswählen konnte. Da mich keine interessierte, sollte ich ihm ein paar Zeitschriften nennen, die mich
interessieren. Wir einigten uns auf eine dieser Zeitschriften.
Daraufhin strich er den Teil für die Bankeinzugs-Daten durch - mit der Bemerkung "sie sehen also, dass sie
sich zu keiner Zahlung verpflichten". Im Nachhinein betrachtet ist das Augenwischerei (Täuschung), denn
man kann die Zahlung auch später z.B. per Rechnung einfordern.
Ich las diesen Zettel sogar noch durch und dort stand sinngemäß "Ja, ich erkläre mich bereit, 2 Monate
kostenlos die Zeitschrift ... zu beziehen". Es war definitiv nirgendwo die Rede davon, dass ich danach ein
12-monatiges kostenpflichtiges Abo am Hals hätte.
Einige Wochen später kam dann ein Brief der PVZ, dass sie mich als neuen Kunden begrüßen.
Ich konnte mich natürlich an keinen Vertrag erinnern und schrieb eine Mail an die PVZ (info@pvz.de), was
das denn bitteschön sollte. Daraufhin bekam ich eine Antwort-Mail mit einer sehr schlechten Kopie des
Vertrages – ich sollte prüfen, ob die enthaltene Unterschrift mit meiner übereinstimmt. Tatsächlich, das war
wirklich meine Unterschrift. Aber der Vertrag enthielt einige Punkte, die vorher nicht so dastanden.
1.: die Formulierung „Ja, ich möchte 2 Monate kostenlos sowie weitere 12 Monate gegen Rechnung“
2.: an diese Formulierung schlossen sich die 6 Auswahlmöglichkeiten an, von denen die „Hörzu“ angekreuzt
war (und das Kreuz habe ich definitiv nicht gesetzt)
Hier liegt aber (nach meiner Meinung) schon der erste Fehler des Vertrages. Die nicht angekreuzten Felder
müssen gegen nachträgliche Manipulation geschützt werden (z.B. durchstreichen), was ganz klar nicht ge-
schehen ist – so konnte auch die Hörzu nachträglich angekreuzt werden. Damit haben wir schon den ersten
Punkt, den man beim Anfechten des Vertrages angeben kann.
Den wirklich großen Patzer hat man sich in der Widerrufsbelehrung erlaubt, die in meinem Fall völlig zur An-
fechtung des Vertrages ausreichte.
Widerrufsbelehrung:
„Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Wider-
ruf ist zu richten an VSR-VERLAGSSERVICE Ranke & Co, Abt. Lieferservice frei Haus, Kistlerhofstraße 170,
81379 München“
Die Vertrags-ID, welche im Vertragsteil steht, muss auch in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. In meinem
Fall war sie einfach auf die Widerrufsbelehrung gestempelt, was schon zu folgenden Problemen führt:
1. nur 3 Ziffern der 6-stelligen Vertrags-ID waren erkennbar – widerspricht der Forderung nach „eindeutiger“
Identifizierbarkeit!
2. die Vertrags-ID war so über die Widerrufsbelehrung gestempelt, dass sie nicht vollständig in der
Widerrufsbelehrung enthalten war – von den 6 Ziffern war am Ende lediglich 1 vollständig in der
Belehrung
enthalten und lesbar!
3. Durch Überstempeln der Belehrung werden Textpassagen unleserlich!
Man könnte zwar jetzt argumentieren, die Widerrufsbelehrung steht doch mit dem Vertrag auf einem Stück
Papier und ist somit eindeutig identifizierbar. Das hilft aber trotzdem nicht, denn die Belehrung kann (egal ob
beabsichtigt oder unbeabsichtigt) vom Vertrag getrennt werden und wäre dann nicht mehr eindeutig identi-
fizierbar!
Fehlerhafte und unvollständige Widerrufsbelehrung:
1.: BGB §312 Absatz 2 (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__312.html)
"Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen."
--> dieser Forderung wurde nur bedingt bzw. gar nicht nachgekommen
2. Jetzt kommt der (nach meiner Meinung) eigentlich größte Fehler!
In der Belehrung steht „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
--> „frühestens“ ist keine exakte Zeitangabe – genaugenommen ist das gar keine Zeitangabe
„frühestens“ bedeutet: sie hat schon begonnen, beginnt genau jetzt oder beginnt „irgendwann“ später
Diese „frühestens“-Formulierung ist Bestandteil des „früher“ vom Gesetzgeber vorgegebenen Belehrungs-
muster. Aber genau diese Formulierung ist 1 Grund, warum man dieses Muster geändert hat und dieses
neue Muster gilt seit 01.04.2008 (http://www.bmj.de/bgbinfovo)!
Meldungen im Internet zur „frühestens“-Formulierung:
1.
"Altes Muster auf keinen Fall mehr verwenden!
Neben Aussagen zur Widerrufsfrist enthalten die aktuellen Gerichtsentscheidungen allesamt
Kritik an der im alten Belehrungsmuster enthaltenen und daher sehr häufig (immer noch)
verwendeten Formulierung:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Dies ist mittlerweile geradezu ein gefundenes Fressen für Abmahnanwälte. Nach Ansicht des
LG Dortmund seien diese Angaben über den Fristbeginn unvollständig und falsch."
2.
"Abmahnfalle “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”
Ähnlich sieht dies auch das OLG Naumburg und verweist auf den Schutzzweck der Norm:
„Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht
Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. …
Ein Missverständnis des Verbrauchers darüber, wann die Frist in der er sein
Widerrufsrecht ausüben kann, beginnt, kann die Ausübung dieses Rechts beeinträchtigen.
Möglicherweise meint ein Verbraucher, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen und übt
das Recht daher nicht aus.“
Die beiden aufgeführten Zitate bezogen sich zwar auf Online-Angebote, aber falsch bleibt falsch – nachlesbar
unter:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/0 … ine-shops/
Dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann man übrigens auch bei der sächsischen Verbraucherzentrale
nachlesen (http://www.verbraucherzentrale-sachsen. … 5131A.html).
Ich denke, das sind erst einmal genügend Punkte, mit denen man diese Widerrufsbelehrung anfechten kann
und ein Vertrag ist erst gültig, wenn die Widerrufsbelehrung korrekt ist.
Die PVZ benötigte 3 Mails von mir, bis sie endlich aufgab. Selbst auf die letzte Mail erhielt ich zunächst eine
ablehnende Antwort, welcher heute überraschenderweise die schriftliche Vertragsstornierung folgte.
Es ist bestimmt auch kein Fehler, wenn man in der Mail an PVZ erwähnt, dass sie dem Verbraucherschutz
schon lange bekannt sind bzw. dass das Internet voller negativer Meldungen über PVZ ist. Das werden die
zwar selbst schon mitbekommen haben, aber sie sollen ruhig wissen, dass man sich informiert hat und sich
nicht einfach die Opferrolle aufdrücken lässt!
Den Vertrag selbst sollte man ausdrücklich nicht anerkennen - man widerruft ihn eigentlich nicht, sondern
bestreitet dessen Gültigkeit, weil die Widerrufsbelehrung nicht korrekt ist.
Ich drücke allen die Daumen!
Nur keine Panik auf der Titanik, im Wasser ist genug Platz für alle 
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