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teebeer 
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 16:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallöchen,
ich muß meinen neue Zugehörigkeit gleich mit einer ähnlichen Frage beginnen.
Bin fast 63 und seit Juli 2004 in der sog.
58er Regelung-($ 428.)Seit 2005 ALG II

Gestern bekomme ich nun plötzlich Post von der Arbeitsvermittlerin:
1. Einladung.
Bitte kommen Sie am.. um..
[color=red]Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen.
Termin zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.



Ich werde doch seit Jahren nicht mehr in der Statistik geführt und habe Zusage der Leistung bis zum abschlagsfreien Bezug der Rente.
Fast fünf Jahre war Ruhe und nun? Was soll das
Spinn ich jetzt ??!


MfG
teebeer

[Dieser Beitrag wurde am 13.11.2008 - 17:08 von teebeer aktualisiert]




Joergl ...
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 17:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 




Haben die einen an der Waffel???

Ich würde da mal schriftlich nachfragen, was das soll. Kann ja so nicht sein, oder? Wo wollen die Dich den hingliedern, mit 63? 1@-Job oder was?

Die spinnen, die!

Joergl.





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cherie ...
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 17:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


kennen die ihre eigenen Regeln nicht !


... schrieb
    § 428
    Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

    (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Anspruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Vom 1. Januar 2006an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersrente beantragt.

    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.


Quelle


Hier noch ein Interessanter Text, aber ellenlang. Er verwirrt mich ein wenig Schau mal hier





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LG Cherie



Neoliberalismus ist eine durch Gier, Maßlosigkeit und Menschenverachtung ausgelöste Geisteskrankheit
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teebeer 
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 17:59Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,
Danke mal für die Antworten.
es heiß ja doch auch, mit Abgabe der Erklärung zur 58er Regelung (§428)keine Vorladungen, keine Schulungen, keine Eingliederungserklärungen (EGV) oder?

Ich denke doch auch, daß § 428 nach wie vor gilt.

Ich gehe morgen mal hin und frag, was das soll.

Den Texthabe ich schon gesehen und gedruckt.
Danke vielmals

Mfg
teebeer

[Dieser Beitrag wurde am 13.11.2008 - 18:01 von teebeer aktualisiert]




GerdR32 
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 18:00Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo..

habe dazu was gefunden, vielleicht hilft es dir..

Erwerbslose über 58 Jahre, die mindestens ein Jahr lang Arbeitslosengeld II bezogen haben und in der Zeit nicht in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt wurden, werden in der Statistik künftig nicht mehr als arbeitslos registriert.

Vielleicht findest du was unter:

http://www.hartz-4-empfaenger.de/58er-regelung-2008


lg. GerdR32





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cherie ...
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 18:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


teebeer schrieb
    Ich gehe morgen mal hin und frag, was das soll.



Am besten in Begleitung und nichts unterschreiben !! Halt uns bitte auf dem Laufenden





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GerdR32 
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 18:11Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo nochmal..

Cherie hat recht, nimm eine Person deines Vertrauens mit einen unbeteiligten (Freund ect.) und lass dich nicht abwimmeln in Bezug er bleibt draussen.

Es steht dir zu das du jemanden mitnehmen darfst.

Nichts unterschreiben.. sag denen du nimmst die EGV mit um sie Prüfen zulassen, auch im Hinblick auf die 58 er Regelung, das dürfen sie dir nicht verwehren, und melde dich dann nochmal was da abgegangen ist.

lg. GerdR32





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Joergl ...
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 18:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn die der Meinung wären, daß Deine Begleitung draußen bleiben müßte, verweise auf §13 SGB X...

Alles Gute für die Vorsprache. Laß Dich keinesfalls abwimmeln.

Joergl.





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teebeer 
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 18:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo, Danke an alle.

Schon die moralische Unterstützun ist wichtig.

Bis zum Termin EGV habe ich noch Zeit,mogen bin ich wegen Antrag da.da will ich das mal zur Sprache bringen, ist in einem öffentlichen Raum.

Was mich so ärgert ist, dasß die die eigenen Ankündigungen (keine Vorladung, keine EGV und so) einfach ignorieren.
Das kann doch nicht sein


Merci!!!

MfG
teebeer




Joergl ...
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...   Erstellt am 13.11.2008 - 18:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 




Leider sind viele von denen so druff...

Und noch wichtig: Nur Schriftliches hat einen verwertbaren Wert...

[Dieser Beitrag wurde am 13.11.2008 - 18:51 von Joergl aktualisiert]





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