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Status: Offline Registriert seit: 06.01.2005 Beiträge: 915 Nachricht senden | Erstellt am 20.07.2005 - 01:04 |  |
1. Was sind Partnervermittlungsverträge?
1. 1. Klassisches Maklerrecht oder Dienstvertrag?
1. 2. Vereinbarungen mit Tücken
2. Mit welchen Mitteln arbeiten Partnervermittler?
2. 1. Persönlichkeitsgutachten
2. 2. Anschriftendepots
2. 3. Videofilme
2. 4. Single-Clubs
2. 5. Neue Kontakte per Internet
3. So wollen Partnerinstitute an Ihr Geld kommen!
3. 1. Vorkasse
3. 2. Darlehen
3. 3. Honorarzahlung durch Scheck oder Wechsel
3. 4. Die abgetretene Forderung
3. 5. Die notarielle Schuldurkunde
3. 6. Das gerichtliche Mahnverfahren
4. Wie beende ich den Vertrag?
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1. Was sind Partnervermittlungsverträge?
1.1. Klassisches Maklerrecht oder Dienstvertrag?
"Suche warmherzigen Partner..." so oder ähnlich beginnen Kontaktanzeigen, mit denen nicht wenige der ca. 13 Mio. Singles einen Partner suchen.
Man findet die Werbung der Partnervermittler meist auf den Kontaktanzeigenseiten verschiedener Zeitungen und Magazine. Auf der Suche nach neuer und zahlungswilliger Kundschaft bleibt die Wahrheit nicht selten auf der Strecke. Bereits eingebürgert hat sich die Werbung unter falscher Flagge. Und um die Kontaktaufnahme einfach zu machen, ist in der Anzeige auch gleich eine Telefonnummer oder eine Adresse angegeben, eine Firmenangabe taucht nicht auf. Derartige Anzeigen haben häufig nur den Zweck, einem Vermittlungsinstitut, das sich als solches nicht zu erkennen geben will, weitere zahlungswillige Kunden zuzuführen. Ein vom Institut geschickt geführtes Telefongespräch soll erreichen, Ihnen Vertragsformulare oder gar Vertreter ins Haus schicken zu können. Ist ein Vertreter des Institutes erst einmal in Ihrer Wohnung, kann es Ihnen schwer fallen, sich dessen geschulten Überredungskünsten wieder zu entziehen. Schließlich haben Sie es mit Profis zu tun. Das Ergebnis könnte ein Vertragsabschluss sein, den Sie eigentlich gar nicht wollten oder zumindest nicht genug abgewogen haben.
Das Bestreben zur Flucht aus dem Single-Dasein machen sich rund 450 Partnervermittlungsinstitute in Deutschland zunutze.
Nach Angaben des Berufsverbandes Partnervermittler (BvP) haben Anbieter 2004 in der nationalen Partnervermittlung ein durchschnittliches Entgelt von 2.000 bis 3.000 Euro und in der internationalen Partnervermittlung ein durchschnittliches Entgelt von 3.000 bis 5.000 Euro ihren Kunden in Rechnung gestellt.
1995 wurde von diesen Instituten ein Jahresumsatz von ca. 460 Mio. DM erzielt. Auch in Mecklenburg-Vorpommern treibt eine Vielzahl von dubiosen Partnervermittlern ihr Unwesen.
Rechtliche Einordnung der Verträge
Das BGB (§ 656) hat die Vertragsgestaltung dem klassischen Maklerrecht zugeordnet. Die Besonderheit besteht darin, daß sich der Makler nicht zu bestimmten Diensten verpflichtet. Im Gegenzug erhält er sein Honorar aber auch nur im Erfolgsfall.
Das BGB § 656 schränkt die Rechte des Ehemaklers noch etwas weiter ein und bestimmt, daß die Forderung nicht einklagbar ist.
Salopp gesagt gilt danach folgendes:
Es ist zwar legal, daß der Makler einen Lohn fordert.
Erhält er für seine Leistungen Geld, kann er dies behalten.
Einklagen kann er allerdings seinen Lohn nicht.
Den klassischen Ehemaklervertrag finden wir heute kaum noch, denn welcher Makler will sich schon auf ein Vermittlungsgeschäft einlassen, bei dem er nur dann Geld verdient, wenn die vermittelte Person auch den Schritt zum Standesamt wagt?
Rechtsprechung und juristische Literatur haben sich vielfach zu der Frage geäußert, wie die Verträge, die die Vermittlung einer Ehe oder Partnerschaft zum Gegenstand haben rechtlich einzuordnen sind. Das BGB gibt verschiedene Vertrags-Leitbilder vor, für die jeweils unterschiedliche Vorschriften gelten. So ist das Maklerrecht in §§ 652 ff. BGB geregelt, das Dienstvertragsrecht dagegen in §§ 611 ff. Einen besonderen Typus des Ehe- oder Partnervermittlungsvertrages kennt das BGB nicht.
1. 2. Vereinbarungen mit Tücken
Heutzutage wenden sich die interessierten Singles zumeist an ein sogenanntes Partnervermittlungsinstitut. Das Ziel ist, nicht unbedingt einen Ehegatten zu finden, sondern einen Partner. Der Partnervermittler verpflichtet sich, bestimmte Dienste zu erbringen, um den Kunden damit in die Lage zu versetzen, Kontakte zu anderen Partnersuchenden aufzunehmen.
Es geht also um die Hilfe bei der Anbahnung von Bekanntschaften.
Die dabei versprochenen Leistungen sind sehr unterschiedlich.
Als Kunde eines Partnervermittlungsunternehmens sollte man sich vor Abschluss eines Vertrages vergegenwärtigen, was man von der gewerblichen Partnervermittlung erwartet und was sie bei objektiver Betrachtung zu leisten in der Lage ist. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das für beide Seiten bestimmte Rechte und Pflichten statuiert. Die über den Wortlaut des Vertrages hinausgehenden Erwartungen und Motive des Kunden bleiben jedoch im Regelfall dessen Privatangelegenheit. Ein Partnervermittler kann kaum persönliche Probleme des Kunden lösen oder Enttäuschungsrisiken ausschließen, die mit dem Kennenlernen anderer Menschen verbunden sind. Überdies sind Vermittler und Kunde sich bei Vertragsabschluß zumeist nur oberflächlich bekannt, so dass man sich lediglich anhand der Werbung, der geführten Beratungsgespräche sowie ggf. durch Referenzen ein Urteil über die Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens bilden kann. Einflussfaktoren wie Einsamkeit, gesellschaftliche Konventionen oder die oft reißerischen Werbeaussagen mancher Vermittler sollten die realistische Beurteilung des geschäftlichen Charakters der gewerblichen Partnervermittlung nicht beeinträchtigen.
Wenn man als Interessent bereits im im ersten Beratungsgespräch zu einem Vertragsschluss gedrängt wird, sollte man sich die Gründe hierfür erläutern lassen. Weigert sich der Vermittler, dem Kunden seine Vertragsunterlagen zur Prüfung mitzugeben, so kann dies ein Alarmzeichen sein. Ein seriöser Vermittler sollte Verständnis dafür aufbringen, wenn ein Kunde sich die Sache noch einmal überlegen will.
Gemeinsam ist den Vertragsgestaltungen, daß die Vergütung nicht davon abhängig gemacht wird, daß es zu einer erfolgreichen Vermittlung kommt. Bezahlt werden soll allein für die mehr oder weniger hilfreiche Tätigkeit des Instituts, d. h. für das Bereitstellen eines Anschriften-depots.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grundsätzlich den Partnervermittlungsvertrag akzeptiert und Vertragsgestaltungen gebilligt, bei denen der Kunde das Honorar zahlen muß, unabhängig davon, ob es zu einer Partnerschaft kommt. Verpflichtet sich das Institut zur Erbringung bestimmter Leistungen (Dienste), darf ihm der Anspruch auf das versprochene Entgelt nicht verwehrt werden.
Allerdings gibt es Grenzen. Wenden Sie sich mit konkreten Verträgen an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentralen können die Verträge einordnen und auch Informationen darüber geben, wann ein Institut den Klageweg beschreitet.
Beide Vertragsparteien können verlangen, dass der abgeschlossene Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird, sofern er nicht nichtig ist oder gekündigt oder widerrufen wird.
Was unter einer ordnungsgemäßen Erfüllung zu verstehen ist, kommt auf den Inhalt des Vertrages an. Bei Verträgen, die eine individuelle Betreuung des Partnersuchenden vorsehen, liegt eine ordnungemäße Erfüllung wohl nicht vor, wenn lediglich Adressen zugeschickt werden. Wenn der Partnervermittler Vorschläge auf Abruf bereitstellen soll, liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung vor, wenn er dem Kunden unaufgefordert mehrere Vorschläge innerhalb kurzer Zeit zuschickt.
Als Grundsatz für den Partnervermittlungsvertrag gilt § 656 BGB mit der Konsequenz, daß die Institute ihre Honorare nicht einklagen können. Dies ist durch die Rechtsprechung des BGH gestützt: IV a ZR 182/81; NJW 1983, 2817 IV ZR 160/89; NJW 1990, 2550.
2. Mit welchen Mitteln arbeiten Partnervermittler?
2. 1. Persönlichkeitsgutachten
Natürlich sind die vorgenannten juristischen Entscheidungen den Anbietern ein Dorn im Auge und sie versuchen verschiedene Umgehungshandlungen. So bieten u. a. einige Partnervermittler an, "eine Analyse unter Berücksichtigung sämtlicher partnerschaftsrelevanter Faktoren" zu erstellen sowie ein Konzept zur Verbesserung der Partnerschaftschancen zu erarbeiten. Dazu gehört die Darstellung wesentlicher Merkmale, die ein möglicher Partner haben muß, um die Erfolgschancen bei Erstkontakten zu verbessern und die Grundlage für Stabilität und Harmonie in der Partnerschaft zu geben. So die Aussagen der Institute. Ob´s hilft, ist fraglich.
Der Hintergrund der Vertragsgestaltung ist klar: Man versucht, das Ganze als ein erfolgsunabhängiges Werk darzustellen, um so einen Werklohn geltend machen zu können. Hierbei bleibt allerdings unberücksichtigt, daß es dem Kunden nicht darauf ankommt, seinen Bücherschrank mit einem "Werk" zu füllen, sondern er sucht einen Partner. Ein Gutachten über seine Persönlichkeit ist allenfalls ein Nebenprodukt und nicht Zweck des Vertrages.
Nach den bisher vorliegenden Urteilen ist erfreulicherweise in der Rechtsprechung die Tendenz abzulesen, daß die Gerichte nicht auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern den eigentlichen Zweck achten (OLG München 29 U 3128/91; NJW/RR 1992, 1205 G Erfurt 1S 383/94).
2. 2. Anschriftendepots
Auch hier wird versucht, allein das Bereitstellen eines Partneranschriftendepots als Werk im Sinne der §§ 631 ff. zu qualifizieren. Hier hatten die Richter jedoch recht schnell einen Riegel vorgeschoben und darauf hingewiesen, daß ein Partneranschriftendepot allein kein "geistig schöpferisches Werk" darstellen kann.
2. 3. Videofilme
Eine weitere Variante, ist die Vermittlung durch Videofilme, die der Partnervermittler erstellt. Zwar ist das Video für sich gesehen ein Werk, dient nach dem Sinn und Zweck des Vertrages aber zumeist, ebenso wie das Gutachten, als Mittel zum Erreichen des eigentlichen Vertragszwecks, nämlich der Partnersuche.
Die Kosten eines solchen Videos sind nicht gesondert einklagbar!
2. 4. Single-Clubs
Dient der Club a u s s c h l i e ß l i c h dazu, Freizeitaktivitäten zu koordinieren (Seniorenclub) ist das in Ordnung. Bildet die Freizeitgestaltung aber nur Rahmen für die Vermittlung von Bekanntschaften, bei der der Vermittler gezielt die Teilnehmer auswählt und zusammenführt, liegt ein Partnervermittlungsdienstvertrag vor. Die Konsequenz:
Honorare können nicht eingeklagt werden!
2. 5. Neue Kontakte per Internet
Chancen im Internet einen neuen Partner oder eine neue Partnerin zu finden bestehen sicherlich. Mehr als eine Million deutschsprachige Singles haben mittlerweile Internet - Partnervermittlungen eingeschaltet, um sich auf ihrem Weg zum privaten Glück ein wenig unterstützen zu lassen.
Mit dem verstärkten Interesse der Internet-User am Thema "Partnervermittlung" ist auch die Zahl der Glücksritter immens gestiegen, die das große Geschäft wittern und auf die Schnelle eine Agentur aus dem Boden stampfen. Schätzungen nach macht in Deutschland jede Woche eine neue Partnervermittlung auf.
Die Partnersuche läuft oftmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit ab und Hemmungen des Persönlichen Kontaktes bestehen nicht. Aber auch hier gibt es Tücken. Die tatsächlichen geforderten Entgelte sind oftmals versteckt.
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s.a.
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3. So wollen Partnerinstitute an Ihr Geld kommen!
3. 1. Vorkasse
Natürlich versuchen die Partnervermittler an Ihr Geld zu kommen, dazu die gängigsten Varianten:
Man fordert vor Leistungserbringung das Entgelt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist solch eine Vorauszahlungsklausel zulässig. Die Vorauszahlung von teilweise mehreren tausend Mark scheitert natürlich oft daran, daß der Kunde nicht über ausreichende Barmittel verfügt. Das Honorar muß also finanziert werden. In diesem Fall prüft die Verbraucherzentrale die vertragliche Regelung dahingehend, ob man mittels Verbraucherkreditgesetz den Vertrag kündigen kann.
Die Vorausbezahlung der vereinbarten Leistungen birgt die Gefahr, dass der Kunde bei Nicht- oder Schlechtleistung des Partnervermittlers einen Rechtsstreit und anschließend eventuell noch eine Zwangsvollstreckung durchführen muss, um sein Geld zurückzuerhalten. Auch die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten und Gewährleistungsansprüchen wird erschwert. Überdies trägt der Kunde das Risiko des Ausfalls seiner Rückzahlungsforderung, z.B. bei Insolvenz des Unternehmens.
3. 2. Darlehen
Hat sich der Partnersuchende an seine Hausbank gewandt und dort einen Kredit aufgenommen, um das Honorar zu zahlen, bestehen zwei selbständig zu behandelnde Verträge. Gegenüber dem Partnervermittler tritt der Kunde als Barzahler auf.
3. 3. Honorarzahlung durch Scheck oder Wechsel
Die Schecks oder Wechsel selbst stellen noch keine Erfüllung der Zahlungspflicht dar. Erst durch das Einlösen des Wechsels oder Schecks tritt Erfüllung ein. Solange der Scheck oder Wechsel noch nicht eingelöst ist, kann deshalb § 656 (Heiratsvermittlung) geltend gemacht werden.
Eine Pflicht zur Einlösung des Schecks oder Wechsels besteht nicht.
Deshalb sofort mit der Bank in Verbindung setzen und den Scheck sperren lassen bzw. die Bank anweisen, den Wechsel nicht einzulösen.
3. 4. Die abgetretene Forderung
Durch die Abtretung wird ein Inkassobüro zum Gläubiger des Verbrauchers. Der Kunde darf durch die Abtretung nicht schlechter gestellt werden und kann deshalb dem Inkassobüro dieselben Einwendungen entgegenhalten wie dem Partnervermittler selbst.
3. 5. Die notarielle Schuldurkunde
Die Partnervermittler sind findig. Um das Problem des § 656 zu umgehen, werden notarielle Schuldurkunden abgefordert. In diesen Urkunden erklärt der Kunde, daß er dem Institut einen bestimmten Betrag schuldet. Gleichzeitig unterwirft er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, was zur Folge hat, daß die Schuldurkunde wie ein gegen den Verbraucher ergangenes Urteil wirkt. Das Institut kann aus der Urkunde vollstrecken. Als Rechtsmittel steht die sogenannte Vollstreckungsgegenklage (§ 765 ZPO) zur Verfügung.
3. 6. Das gerichtliche Mahnverfahren
Das Mahnverfahren soll dazu führen, daß ein Gläubiger schneller und unkomplizierter zu einer Vollstreckungsgrundlage, einem sogenannten Titel, kommen kann. Bei diesem Verfahren ist kein Richter beteiligt.
Der Schuldner hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
Nach unwidersprochenem Ablauf der Frist beantragt der Gläubiger den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides.
Der Schuldner hat jetzt die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.
Unterläßt der Schuldner den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wird dieser rechtskräftig.
Kann dem Partnervermittler nachgewiesen werden, daß er durch Einleiten des Mahnverfahrens den Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, kann im Rahmen einer Gegenklage die Unwirksamkeit des Vollstreckungsbescheides "erkämpft" werden. (LG Erfurt, Az.1 S383/94; AG Arnstadt, Az. 2a C 544/94)
4. Wie beende ich den Vertrag?
Wie bei jedem Dienstverhältnis steht dem Kunden auch beim Partnerschaftsvermittlungsvertrag die Möglichkeit zur Verfügung, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Gründe sind beispielsweise:
- Es kommen keine Partnervorschläge mehr oder nur solche,
die offensichtlich nicht im Rahmen der geschuldeten Leistung stehen.
- Der Singleclub geht dazu über, keinerlei Treffs mehr zu veranstalten.
- Statt des gewünschten Nichtrauchers wird
in Kettenraucher vermittelt.
Partnervermittlungsverhältnisse sind Dienstverhältnisse höherer Art und können jederzeit gemäß § 626 fristlos gekündigt werden.
Durch die Kündigung endet das vertragliche Austauschverhältnis, d. h. der Kunde kann keine weiteren Dienste beanspruchen.
Der Verbraucher hat lediglich die bereits erbrachten Dienste zu bezahlen.
Befragen Sie jedoch vorher Ihre Verbraucherzentrale!
Ist man als Kunde der Auffassung, die Leistungen des Vermittlers seien nicht so erbracht worden, wie es vertraglich vereinbart wurde, so kann es sinnvoll sein, diese Mängel gegenüber seinem Vertragspartner detailliert zu rügen, und zwar auch dann, wenn man den Vertrag gleichzeitig kündigt oder anderweitig beendet. Anderenfalls könnte das Verhalten des Kunden als Abnahme der mangelhaften Leistung gewertet werden.
Bei Haustürgeschäften ist ein Widerruf nach des Vertrages möglich.
Im Raum Mecklenburg-Vorpommern sind der Verbraucherzentrale ca. 50 Heiratsvermittler bekannt. Die Seriösität dieser Anbieter ist mitunter fraglich.
In einzelnen Fällen konnte mit Unterstützung der Verbraucherzentrale auch die Rückzahlung von bereits geleisteten Anzahlungen erstritten werden AG Rostock, Az. 8a C 237/93, AG Rostock, Az. 47 C 292/94, AG Neumünster, Az. 9 C 37/95, AG Trier, Az. 7 C 449/91, KG Leipzig, Az. 3C 618/92.
Durch den Verbraucherschutz wurden bereits mehrere Partnervermittler wegen unlauterer Wettbewerbsmethoden und der Verwendung benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen strafbewährt abgemahnt.
Weitere Entscheidungen der Gerichte:
Zum Begriff des Verbraucherdarlehens. Unterlassene Aushändigung einer Widerrufsbelehrung nach dem "Haustürwiderrufsgesetz" als Wettbewerbsverstoß
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 29 Feb. 2000 - Az. 14 U 2551/99
- veröffentlicht in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" 2000, S. 217ff
Abtretung von Ansprüchen an den Partnervermittler, Annahme von Wechseln bei Verbraucherkrediten.
Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. März 1997 - Az. 1 HKO 5632/96
- veröffentlicht in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" 1997, S. 402f.
Anwendbarkeit von § 656 BGB auf Verträge zur Vermittlung von "Freizeitkontakten"
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. März 2004 - Az. III ZR 124/03
Vergleich über eine Forderung aus einem Partnervermittlungsvertrag
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2000 - Az. 56 C 18894/99 - veröffentlicht in NJW-RR 2001, S. 913 und in "Verbraucher und Recht" 2000, S. 222
Pauschalierter Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages
Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 7. Februar 2002, Az. 42 C 5318/01 - veröffentlicht in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" 202, S. 223ff.
Sittenwidrigkeit eines Vermittlungsvertrages, in dem für zwei Partnervorschläge ein Entgelt i.H.v. 1.532,06 EUR vereinbart wird, wenn vor Vertragsschluss über sechs Partnervorschläge für dasselbe Entgelt verhandelt wurde.
Urteil des Landgerichts Köln vom 26. März 2003 - Az. 26 S 253/02
Erforderlichkeit einer Widerrufsbelehrung bei Ratenzahlungsvereinbarungen.
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2002 - Az. 2 U 329/00 - veröffentlicht in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" 2002, S. 300ff.
Kein Ausschluss des Kündigungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 7. Februar 2002, Az. 42 C 5318/01 - veröffentlicht in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" 202, S. 223ff.
Für den Kunden wertlose Vermittlungsvorschläge
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/M. vom 23. Dezember 1999 - Az. 31 C 1659/99-44) - veröffentlicht in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" 2000, S. S 251
In bestimmten Fragen vertreten manche Gerichte unterschiedliche Auffassungen
lassen Sie sich bei einer Verbraucherzentrale über die aktuelle Rechtsprechung informieren.
Wenn Sie überhaupt keinen Vertrag mit einem Partnervermittler schließen, können Sie sich häufig eine Menge Ärger und Enttäuschung ersparen. Als billigere und erfolgversprechendere Variante erweist sich, selber die Initiative zu ergreifen - und beispielsweise eine Kontaktanzeige aufzugeben oder es im Internet zu probieren.
s.a.:
http://www.verbraucherschutz-aktuell.de/kommentare/partnersuche_und_partnervermittlungsvertrge_abhandlung_ber_die_tcken
http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/mediabig/6300A.pdf

[Dieser Beitrag wurde am 19.02.2006 - 19:30 von Geburtig aktualisiert]
Signatur Joachim Geburtig Mail: rostock@geburtig.info Homepage: http://www.geburtig.info |