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Hexe ...
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...   Erstellt am 16.06.2008 - 17:29Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Ottokar,
hier weiß jemand nicht weiter.......
Papa hat ein behindertes Kind (26 Jahre mit Behindertenausweis B und G 80 Prozent
Sie arbeitet in einer Behinderten Werkstatt,wo sie essen bekommt(22,60 werden ihr vom Amt abgezogen)
Sie verdient in der Wekstatt
Grundbetrag 67,00 euro Entgeldsteigerungsbetrag 57,70 euro Arbeitsförderungsbetrag 26 euro.
Weihnachtsgeld 124,70 euro wird durch 12 berechnet
Urlaubsgeld 124,70 euro vom Amt (beides)

Kdu wie folgt
Sie lebt mit ihrem Papa und Bruder in einem Haus von 95 Quadratmeter.Vater und Bruder sind nicht vom Amt abhängig.Kaltmiete 818,00 euro Betriebsk.
80 euro Heizung über Gas(Warmwaser auch)109 euro

Frage......wie sieht die Berchnung aus...

Danke sagt Hexe





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Gruss Hexe

Ottokar ...
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...   Erstellt am 17.06.2008 - 12:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Arbeitsförderungsgeld in Werkstatt für Behinderte ist eine zweckbestimmte Einnahme und darf nicht als Einkommen angerechnet werden.
Alles andere wäre Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Grundbetrag 67€
Entgeldsteigerungsbetrag 57,70€
Weihnachtsgeld 124,70€, davon 1/12 = 10,39€
ges. = 135,09€

Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 7,02€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 35,09€)
gesamt: 107,02€

anrechenbares Einkommen = 135,09€ - 107,02€ = 28,07€

Als Regelsatz stehen ihr 347€ zu, Mehrbedarf wegen Behinderung mit Merkzeichen G kann sie nicht erhalten, da sie kein Sozialgeld sondern ALG II erhält.
Als Anteil an den KdU stehen ihr bei 3 Personen im Haus 1/3 zu, falls dieser Betrag die für eine Person angemessenen KdU übersteigt, dann nur die angemessenen. Es sein denn, sie hat einen Untermietvertrag, dann richten sich ihre KdU danach.

Kaltmiete 818€, 1/3 = 272,67€
Betriebsk. 80€, 1/3 = 26,67€
Heizung 109€, 1/3 = 36,33€

ihr Anteil: 335,67€
davon geht noch der im Regelsatz enthaltene Betrag für Warmwasser von 6,26€ ab, bleiben 329,41€.

Regelsatz 347€ + Anteil KdU 329,41€ - Anrechenbetrag Einkommen 28,07€ = 654,60€

Ob und inwieweit der Abzug für Verpflegung hier rechtens ist, kann ich noch nicht beantworten, dazu müsste ich wissen:

- muss sie das Essen bezhalen, oder erhält sie das zusätzlich als Bezahlung?
- was für Essen erhält sie, gemeint ist, welche Mahlzeiten (Frühstück, Mittag, Abendessen)?





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Hexe ...
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...   Erstellt am 17.06.2008 - 12:14Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Ottokar,
das Essen bekommt sie vom Lebenshilfewerk und sie muss nichts dafür zahlen.
Zu welchem Amt gehört sie.Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht auf dem Bescheid.
Irgend etwas scheint da nicht zu stimmen ,da sie diese
17Prozent erhält.
Der Grundfreibetrag wird vom Amt nach § 82 (3)satz 2 SGB XII berechnet plus einen stützungsbetrag von 26 euro plus Arbeitsmittelp von 5,20 euro.
Kannst du dir das nochmal anschauen.Sie nimmt Frühstück und Mittagessen ein.



Sorry

Gruss Hexe

[Dieser Beitrag wurde am 18.06.2008 - 11:43 von Hexe aktualisiert]





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 17.06.2008 - 13:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Dann erhält sie Leistungen nach dem SGB XII, das ist wieder was anderes, das hättest du mir mitteilen müssen.

Was für essen erhält sie denn nun: Frühstück, Mittag, Abendessen?





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Hexe ...
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...   Erstellt am 17.06.2008 - 14:02Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Sorry Ottokar,
kannst du dir das nochmal anschauen.
So wie aussieht ist es wohl nach SGB XII denn Papa gibt die Anträge nicht bei der Arge ab sondern im Rathaus ab und da sitz das Sozialamt.Ansonsten alles so wie oben angeben.Möchte gerne die Berechnungen vergleichen.Laut Bescheid ist ihr Eckregelsatz 278
euro.Na,ja die KdU bin ich mir auch nicht so sicher....



Danke

[Dieser Beitrag wurde am 18.06.2008 - 11:53 von Hexe aktualisiert]





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 17.06.2008 - 14:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Was für essen erhält sie denn nun: Frühstück, Mittag, Abendessen?





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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 17.06.2008 - 15:28Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


ähm...Ottokar
Hexe schrieb
    am 17.06.2008 - 12:14 Uhr: Sie nimmt nur das Mittagessen ein.


LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
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...   Erstellt am 18.06.2008 - 13:26Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das macht mein Sohn im KiGa genau so. Aber trotzdem bezahle ich Frühstück und Kaffee mit.
Es kommt also darauf an, welche Mahlzeiten der Arbeitgeber hier tatsächlich zur Verfügung stellt.
Vom Regelsatz werden für Vollverpflegung pauschal 35% abgezogen, darin sind 20% fürs Frühstück und jeweils 40% für Mittag und Abendessen.
Wenn das Kind einen Regelsatz von 347€ erhält, dann sind 35% davon 121,45€, bei 21 Werktagen mit Essensversorgung von 30 Leistungstagen nur fürs Mittagessen wären das 34€.
Ich kann also nicht erkennnen, wie das Amt hier auf 20,60€ kommt.

Beim Sozialgeld können vom Einkommen, unabhängig von dessen Höhe, Beiträge zu privaten Versicherungen, Ausgaben zur Einkommenserzeilung (z.B. Fahrkosten) sowie Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts abgezogen werden.
Zusätzlich werden bei Einkommen aus Werkstätten für Behinderte ein Achtel der Eckregelsatzes (27,76€ bei 347€) und 25% des Entgeltes, das diesen Betrag (27,76€) übersteigt als Freibetrag abgezogen.

D.h. als Einkommen darf hier nur der Grundbetrag plus Weihnachts- und Urlaubsgeld angerechnet werden.

Im Monat würde das in etwa wie folgt aussehen:

Grundbetrag 67€
Weihnachtsgeld 124,70€, davon 1/12 = 10,39€
ges. = 77,39€

1/8 Freibetrag = 6,19€
25% Freibetrag von (77,39€ - 6,19€ =) 71,20€ = 17,80€
insgesamt = 23,99€

anrechenbares Einkommen = 77,39€ - 23,99€ = 53,40€

Kaltmiete 818€, 1/3 = 272,67€
Betriebsk. 80€, 1/3 = 26,67€
Heizung 109€, 1/3 = 36,33€

ihr Anteil: 335,67€
davon geht noch der im Regelsatz enthaltene Betrag für Warmwasser von 6,26€ ab, bleiben 329,41€.

Grundsicherung = Regelsatz 347€ + Anteil KdU 329,41€ - Anrechenbetrag Einkommen 53,40€ = 623,01€ - 20,60€ für Verpflegung = 602,41€

[Dieser Beitrag wurde am 18.06.2008 - 13:28 von Ottokar aktualisiert]





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...   Erstellt am 20.06.2008 - 13:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Ottokar,
es gibt doch ein Urteil, wonach Essen in einer Behinderten Werkstatt nicht angerechnet werden darf.
Dieses Urteil wurde mir von Papi genannt OVG 21 Senat 29.11.2006 Az.21 A 1565/05.






Danke........





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 20.06.2008 - 20:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hexe schrieb

    Hi Ottokar,
    es gibt doch ein Urteil, wonach Essen in einer Behinderten Werkstatt nicht angerechnet werden darf.
    Dieses Urteil wurde mir von Papi genannt OVG 21 Senat 29.11.2006 Az.21 A 1565/05.


OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2006, Az 21 A 1565/05
Kannte ich nicht. Wenn ihr in NRW wohnt, dann könnt ihr euch auf dieses Urteil berufen und damit gegen die Essensanrechung Widerspruch einlegen.





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