ingo_jankowski Administrator
    

Status: Offline Registriert seit: 20.10.2006 Beiträge: 169 Nachricht senden | Erstellt am 13.07.2008 - 20:55 |  |
Zweigniederlassung in den Niederlanden
Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens wird durch die niederländische Gesetzgebung wirtschaftlich wie auch rechtlich als Teil der Muttergesellschaft betrachtet; sie verfügt daher, ungeachtet der Gesellschaftsform der letztgenannten, über keine rechtliche Selbständigkeit.
Zweigniederlassungen unterliegen, ebenso wie Personen- und Kapitalgesellschaften, der gesetzlichen Verpflichtung, sich in das bei der zuständigen regionalen Handelskammer geführte Handelsregister einzutragen.
Folgende Angaben sind erforderlich:
Name und Anschrift der Muttergesellschaft
Höhe des (genehmigten, ausgegebenen und eingezahlten) Kapitals
Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und andere persönliche Daten der Geschäftsführer und eventueller Mitglieder des Aufsichtsrates
Name der Niederlassung (Name der Muttergesellschaft obligatorisch)
Geschäftssitz der Niederlassung
Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und andere persönliche Daten des Leiters der Niederlassung (sofern dieser zu Geschäftsabschlüssen befugt ist), bzw. des Handlungs-bevollmächtigten - Angaben über die Befugnisse des Niederlassungsleiters, bzw. des Handlungsbevollmächtigten.
Dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister sind eine niederländische Übersetzung der Gründungsurkunden der Muttergesellschaft sowie alle relevanten Unterlagen, die diese für die Eintragung in das Handelsregister benötigte, beizufügen.
Die Gebühr der Eintragung in das Handelsregister richtet sich nach der Rechtsform, der Anzahl Beschäftigten und der Höhe des (Gesellschafts- / Stamm-) Kapitals (eingezahltes Kapital + Rücklagen + Darlehen/Kredite etc.) des Unternehmens.
Nach ihrer Gründung ist eine Zweigniederlassung - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - keinen besonderen Rechtsvorschriften unterworfen (wie z.B. Publikation der Jahresbilanz).
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