<KP> unregistriert
| Erstellt am 05.02.2008 - 10:12 |  |
Grundprinzip
Grundsätzlich ist das Recht, sich in jedem Land der Europäischen Union
als Selbständiger oder Angestellter niederzulassen, an die Anerkennung
Ihres Diploms gebunden. Handelt es sich lediglich um die Erbringung
von Dienstleistungen, so sieht die Richtlinie vereinfachte Verfahren
für die erforderliche Zulassung und Eintragung vor.
Der Arztberuf (Allgemeinmediziner oder Facharzt) fällt in den
Anwendungsbereich der Regelung zur automatischen Anerkennung
der Diplome, die auf Gemeinschaftsebene für eine begrenzte Zahl
von Berufen eingeführt wurde.
Nähere Informationen über diese Regelung (insbesondere über die
Bedingungen ihrer Anwendung und das Anerkennungsverfahren) und
Erläuterungen zu einigen Sonderfällen (frühere Ausbildungen in
bestimmten Mitgliedstaten, in Drittländern absolvierte Ausbildungen
oder Absolvierung der Ausbildung vor Inkrafttreten der Richtlinien
in den neuen Mitgliedstaaten) finden Sie auf der Seite "Allgemeine
Regelung" unter 'Automatische Anerkennung der Diplome für bestimmte
Berufe'.
Seitenanfang
Beschränkungen
a) Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, die in der Richtlinie
bezeichneten Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat
erworben wurden, automatisch anzuerkennen. Eine automatische
Anerkennung erfolgt also nur dann, wenn das Diplom zur Ausübung
einer Tätigkeit als Allgemeinmediziner oder Facharzt für eine
allen Mitgliedstaaten gemeinsame und in der Richtlinie als
solche aufgeführte Spezialisierung berechtigt. Facharztdiplome
, die nur in einigen Mitgliedstaaten ausgestellt werden und in
der Richtlinie als solche aufgeführt sind, müssen nur in den
betreffenden Mitgliedstaaten anerkannt werden. Sonstige
Facharztdiplome, die in der Richtlinie nicht genannt sind
oder nur im Aufnahmestaat ausgestellt werden, müssen anerkannt
werden. Es wird jedoch im Einzelfall geprüft, ob die im Heimat-
oder Herkunftsstaat absolvierte Ausbildung der im Aufnahmestaat
vorgeschriebenen Ausbildung entspricht, wobei Berufserfahrung,
Zusatzausbildung und eventuelle Weiterbildung des Betroffenen
zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls kann eine Zusatzausbildung
verlangt werden.
b) Über Anträge auf Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit muss von
den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats normalerweise binnen
drei Monaten entschieden werden. Ein ablehnender Bescheid ist
zu begründen. Er muss nach nationalem Recht gerichtlich
angefochten werden können.
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