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mikikado  Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 01.04.2008 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 01.04.2008 - 19:37 | |
Hallo!
Ich war bis Ende 2007 als selbständiger Makler tätig und musste aus finanziellen Gründen diese Selbständigkeit aufgeben. Im Februar 2008 habe ich nunmehr mich bei der ARGE gemeldet. Leistungen wurden auch bereits genehmigt und bezahlt.
Ich bemühe mich seit über einem Jahr um eine Anstellung. Jedoch bis dato ohne Erfolg.
Mein Arbeitsvermittler (hat er mir zumindest gesagt) hätte bei seinem Vorgesetzten durchgeboxt, dass man mir SAP-Kurs bewilligt. Hierfür solle ich aber mein Gewerbe abmelden [Ich über mein Gewerbe nur noch nebenberuflich aus - Betreuung meiner Kunden und Betrieb einer Beratungsstelle für Lonsteuerhilfeverein (ca. 150 - 250 Euro durchschnittlich p.M)]. Ich habe jedoch darauf bestanden, dass ich mein Gewerbe nicht abmelden möchte (und nach §2 SGB II sogar ein verschulden meinerseits vorliegen würde) - Arbeitsvermittler meinte er könne es mir anordnen. (Zumindest können die mir §2 SGB II dann nicht vorhalten wenn ich es schriftlich vom Arbeitsvermittler angeordnet bekomme!)
Nun meine Frage: Inwieweit muss die ARGE mir trotz nebenberuflicher Selbständigkeit eine Schulung (da ich eine kaufmännische Ausbildung habe und SAP-Kenntnisse zumeist verlangt werden) genehmigen? Oder muss ich mein Gewerbe doch abmelden?
Habe SGB II und SGB III durchgelesen. Komme aber nicht auf einen grünen Zweig.
Für Antworten Dank im Voraus.
Grüße
Michael
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 03.04.2008 - 15:28 | |
Wie du schon richtig festgestellt hast, wäre die Abmeldung deiner Selbstständigkeit gleichbedeutend mit einer Arbeitsaufgabe. Diese wäre sogar nach § 31 SGB II sanktionierbar.
Das der SB sich einbildet, er könne dich zwingen, deine Selbstständigkeit zwecks Teilnahem an dieser Weiterbildung zu beenden, basiert nur auf Größenwahn. Er hat dazu keinerlei rechtliche Handhabe - im Gegenteil: er würde sich strafbar und hafbar machen.
Allerdings kann er dich zur Verringerung deiner Hilfebedürftigkeit zwingen, deine Selbstständigkeit für eine besser bezahlte Tätigkeit aufzugeben. Dazu muss aber ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegen. Auf Verdacht geht das auch nicht.
Ob eine Weiterbildung bezahlt wird, ist reine Ermessensache. Hierauf gibt es keinen Rechtsanspruch.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
mikikado  Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 01.04.2008 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 03.04.2008 - 15:50 | |
für Deine Antwort.
Ich habe zwischenzeitlich auch mit dem stvt. Geschäftsführer der ARGE telefoniert, der mir deutlich gemacht hat, dass eine Förderung nur dann in Frage kommt, wenn ich mein Gewerbe abmelden würde (auch wenn ich nur nebenberuflich ausüber)
Ich weiss dass die Förderung einer Weiterbildung eine Ermessensache ist. Mein Problem ist jedoch, dass durch die Abmeldung ich auf Einnahmen verzichten muss. (ARGE hat dadurch ja auch ein Vorteil (muss weniger zahlen)). Obwohl auch er der Meinung ist, dass ich schneller in eine Beschäftigung rein komme müsse er lt. Gesetz darauf bestehen, mein Gewerbe abzumelden. 
Verstehe die ARGE (vielmehr SGB II) wer will... 
Das schlimmste ist ja, dass ich mich dazu verpflichten muss, 3 Jahre nach dem Kurs auch keine Selbständigkeit ausüben werde solange ich SGB II Leistungen beziehen muss!!! 
ist das einzige was man machen kann...
(mit dem Hintergrund: wenn ich den Kurs nicht mache, will mich mein SB zwingen irgendeine Arbeit (auch wenn es meiner Ausbildung nicht entspricht) auszuüben (hat er ja auch das Reht dazu!).
Gruß
Michael
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