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JulesPapillon2 Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 02.10.2008 Beiträge: 229 Nachricht senden | Erstellt am 15.10.2008 - 16:53 | |
Ratgeber NK schrieb
a) Wenn die Arge jedoch nur einen Teil der Mietnebenkosten trägt, z.B. 90%, hat sie auch nur Anspruch auf den Teil, den sie übernimmt, nämlich 90%.
aa) Trägt man den Rest der Mietnebenkosten als Eigenanteil aus seiner Regelleistung, bleiben diese 10% ja Regelleistung. Wenn man nun diesen Teil seiner Regelleistung zurück erhält, ist das kein Einkommen, sondern die Rückgabe eines Teils der zuvor beim Vermieter hinterlegten und nicht für die Mietnebenkosten benötigten Regelleistung.
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Ich bin mir gerade nicht sicher wie das zu verstehen ist.
Möglichkeit 1:
Die ARGE verrechnet 90% der Rückzahlung.
Möglichkeit 2:
Wenn die ARGE 90€ zahlt der Vermieter aber 100€ verlangt. Ich nach einem Jahr 120€ bekomme ist das mein Geld.
Nach meinem Rechtsverständnis müsste Möglichkeit 2 richtig sein. Nach meiner Erfahrung mit der ARGE halten die Möglichkeit 1 für richtig.
Gruß Jules
Signatur Ich erbringe keine entgeltliche noch unentgeltliche Rechtsberatung. Alle meine Aussagen stellen lediglich einen persönlichen Rat dar.
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"Der Wettbewerb um höhere Renditen hat die Menschheit weiter gebracht. Diesen Wettbewerb sollten wir auf keinen Fall aufgeben." Dr. Josef Ackermann zur Finanzkrise
"Die Banken haben viel Wohlstand geschaffen. Ohne die modernen Finanzprodukte, die jetzt gerne in Bausch und Bogen verdammt werden, wäre die Welt heute ärmer. Selbst wenn man die Kosten der gegenwärtigen Krise abzieht" Dr. Josef Ackermann zu den Feinden der Marktwirtschaft |
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 14:40 | |
Da bringst du mich aber jetzt ins Grübeln 
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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JulesPapillon2 Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 02.10.2008 Beiträge: 229 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 15:08 | |
Ich will konkreter werden 
Wenn die Mietnebenkosten tatsächlich 90€ betragen und die ARGE tatsächlich 90€ zahlt bleibt bei der Abrechnung genau eine 0 stehen.
Wenn mein Vermieter aber jetzt mehr Abschlag will und ich noch 10 Euro drauf leg. Die tatsächlichen Kosten aber ja nur 90€ sind sollte die Rückzahlung ja mein hinterlegtes Vermögen sein, da wenn die tatsächlichen Kosten gezahlt worden wären ich nichts drauf legen hätte müssen.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 15:39 | |
Das ist mir schon klar! Ich meinte Nachgrübeln über meinen Ratgeber.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 19.10.2008 - 13:03 | |
Um hier mal weiter zu machen - alle Interessierten sind herzlich dazu eingeladen - folgende "Erkenntnisse":
Um das so zu handhaben wie du es für richtig hälst, müsste das Amt erst mal feststellen:
1. wie hoch sind die individuell angemessenen Neben- und Heizkosten
2. wie hoch ist der nach 1. und unter berücksichtigung der Einkommensanrechnung maximal zu übernehmende Jahresbetrag an Unterkunftskosten,
3. wie viel Unterkunftskosten wurden tatsächlich gezahlt, mehr oder weniger als nach 2.,
Wenn es mehr waren, hätte das Amt Anspruch auf den Betrag, den es zuviel gezahlt hat, unabhängig davon, ob es tatsächlich eine Erstattung gab und ob diese höher oder geringer ist als dieser Anspruch.
Da aber - so behaupte ich mal - bisher bundesweit keine einzige ARGE die individuell angemessenen Neben- und Heizkosten von Bedürftigen ermittelt hat, was außerdem mit einem ungeheuren Aufwand verbunden wäre, ist das in der Praxis nicht durchführbar.
===
Hat jemand anderes noch eine Idee und vielleicht einen logischen Ansatz zur Begründung der prozentualen Anrechnung?
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