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JulesPapillon2 
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...   Erstellt am 15.10.2008 - 16:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ratgeber NK schrieb

    a) Wenn die Arge jedoch nur einen Teil der Mietnebenkosten trägt, z.B. 90%, hat sie auch nur Anspruch auf den Teil, den sie übernimmt, nämlich 90%.
    aa) Trägt man den Rest der Mietnebenkosten als Eigenanteil aus seiner Regelleistung, bleiben diese 10% ja Regelleistung. Wenn man nun diesen Teil seiner Regelleistung zurück erhält, ist das kein Einkommen, sondern die Rückgabe eines Teils der zuvor beim Vermieter hinterlegten und nicht für die Mietnebenkosten benötigten Regelleistung.


Ich bin mir gerade nicht sicher wie das zu verstehen ist.

Möglichkeit 1:
Die ARGE verrechnet 90% der Rückzahlung.

Möglichkeit 2:
Wenn die ARGE 90€ zahlt der Vermieter aber 100€ verlangt. Ich nach einem Jahr 120€ bekomme ist das mein Geld.

Nach meinem Rechtsverständnis müsste Möglichkeit 2 richtig sein. Nach meiner Erfahrung mit der ARGE halten die Möglichkeit 1 für richtig.

Gruß Jules





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 16.10.2008 - 14:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Da bringst du mich aber jetzt ins Grübeln





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JulesPapillon2 
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...   Erstellt am 16.10.2008 - 15:08Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich will konkreter werden

Wenn die Mietnebenkosten tatsächlich 90€ betragen und die ARGE tatsächlich 90€ zahlt bleibt bei der Abrechnung genau eine 0 stehen.

Wenn mein Vermieter aber jetzt mehr Abschlag will und ich noch 10 Euro drauf leg. Die tatsächlichen Kosten aber ja nur 90€ sind sollte die Rückzahlung ja mein hinterlegtes Vermögen sein, da wenn die tatsächlichen Kosten gezahlt worden wären ich nichts drauf legen hätte müssen.





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Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 16.10.2008 - 15:39Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das ist mir schon klar! Ich meinte Nachgrübeln über meinen Ratgeber.





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 19.10.2008 - 13:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Um hier mal weiter zu machen - alle Interessierten sind herzlich dazu eingeladen - folgende "Erkenntnisse":

Um das so zu handhaben wie du es für richtig hälst, müsste das Amt erst mal feststellen:
1. wie hoch sind die individuell angemessenen Neben- und Heizkosten
2. wie hoch ist der nach 1. und unter berücksichtigung der Einkommensanrechnung maximal zu übernehmende Jahresbetrag an Unterkunftskosten,
3. wie viel Unterkunftskosten wurden tatsächlich gezahlt, mehr oder weniger als nach 2.,

Wenn es mehr waren, hätte das Amt Anspruch auf den Betrag, den es zuviel gezahlt hat, unabhängig davon, ob es tatsächlich eine Erstattung gab und ob diese höher oder geringer ist als dieser Anspruch.

Da aber - so behaupte ich mal - bisher bundesweit keine einzige ARGE die individuell angemessenen Neben- und Heizkosten von Bedürftigen ermittelt hat, was außerdem mit einem ungeheuren Aufwand verbunden wäre, ist das in der Praxis nicht durchführbar.

===

Hat jemand anderes noch eine Idee und vielleicht einen logischen Ansatz zur Begründung der prozentualen Anrechnung?





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