DirkGrund  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 07.09.2006 Beiträge: 242 Nachricht senden | Erstellt am 15.11.2006 - 12:13 | |
Grundsätzlich leider ja es sei den es verstösst gegen gewisse Regeln.
Hier im einzelnen aufgeführte Gründe zum berechtigtem Ablehnen.
Entwertung und Dequalifikation stattfinden:
1. Qualifikation für die eigentlich erlernten Fähigkeiten wird vernichtet.
2. Training für die angestrebte auszuübende Tätigkeit wird verhindert.
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse fehlen und Qualifizierung nicht stattfindet:
1. Körperliche/ geistige Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit fehlen, z.B. Bedienung von Heckenschere, Spaten, Bügeleisen, Nähmaschine, Kochtopf, Schneiderutensilien, Putzinstrumente, Bohrmaschine...
2. Fachliche/berufliche Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit fehlen, z.B. Bedienung einer Maschine, eines PC u.a.
Gesundheit beeinträchtigt ist/ wird:
1. Ausübung der Tätigkeit macht körperlich oder psychisch krank.
2. Menschen sind individuell aufgrund ihres Gesundheitszustandes gar nicht dazu in der Lage.
Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten werden:
1. Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung (Lüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Raumabmessungen, Fußböden, Decken, Fenster, Türen, Tore, Pausen- und Liegeräume, Räume für körperliche Ausgleichsübungen, Wasch-, Umkleide-, Toiletten- und Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen zur 1. Hilfe) bzw. den allgemeinen Arbeitsschutz (Schutz gegen Absturz, Entstehungsbrände, Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, Lärm, u.a. unzuträgliche Einwirkungen, Rettungswege, baulicher Zustand von Baracken, Tragluftbauten und Gemeinschaftsunterkünften, sämtliche Arbeitsanforderungen auf Baustellen sowie Instandhaltungsstandards)
2. Erforderliche Schutzbekleidung wird nicht gestellt.
3. Nichtraucherschutz fehlt.
Dauer der An- und Abfahrt und Fahrtkostenaufbringung unzumutbar sind:
1. Dauer der An- und Abfahrt zum Arbeitsplatz beträgt mehr als zweieinhalb Stunden
2. Der Hilfebedürftige bekommt die Fahrtkosten zur An- und Abreise zum Arbeitsplatz nicht erstattet.
All dies können für einzelne Betroffene wichtige Gründe sein, die Sie, nachdem Erkundigungen über die angebotene Stelle eingeholt wurden, vor Antritt einer Tätigkeit schriftlich und mündlich dem persönlichen Ansprechpartner im "Jobcenter" vorbringen müssen. Die wichtigen Gründe müssen gehört werden, bevor Sie einen Widerspruch einreichen und die Arbeitsgelegenheit antreten müssen. Solche wichtigen Gründe sind auch nach Antritt einer Nulltarifarbeit relevant, wenn Sie die Gründe binnen eines Monats nach Zuweisung in die Tätigkeit in einem Widerspruch geltend machen. Deshalb ist es wichtig, sich vorher beim Träger der Arbeitsgelegenheiten genauestens über die Art der Tätigkeit und die Arbeitsumgebung zu erkundigen. Wenn Sie etwaige Einwände schriftlich der Arbeitsagentur vorlegen, muss letztere nach der Prüfung des Falles die Zuweisung gegebenenfalls zurücknehmen.
Bestreitet jedoch die/der Hilfesuchende die vom Leistungsträger unterstellte Arbeitsfähigkeit, kann dies als Verweigerung zumutbarer Arbeit ausgelegt werden, wenn sie/er sich einer nach Maßgabe des § 62 SGB I angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterziehen will. Jede/r muss sich auf Verlangen ärztlich untersuchen lassen bzw. (möglichst aktuelle) ärztliche Nachweise über den Gesundheitszustand vorlegen.
Was sind weitere wichtige Gründe?
1. fehlender Schutz vor Schmutz, Bauunfällen,
2. fehlendes Gesundheitszeugnis bei Tätigkeiten, wie Essen kochen usw.
3. Kind bis 3 Jahre, bei dem eine geordnete Erziehung gefährdet wäre
4. Kind ab 3 Jahre, was keine Aufsicht hat,
5. Pflegebedürftige, die durch Zuweisung der Pflegeperson, ihren Schutz verlieren
6. die Arbeitsgelegenheit ist nicht zusätzlich
7. vergleichbare Arbeitsplätze im selben Betrieb werden abgebaut,
8. Maßnahmenutzen für privatwirtschaftliche Zwecke
mfg Dirk Grund
Signatur Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar!
Je korrupter der Staat ist, desto mehr Gesetze braucht er.(Tacitus (55-116 n.Chr))
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<Walter> unregistriert
| Erstellt am 07.12.2006 - 13:39 | |
Hallo
Mein Problem ist, dass mir als Hartz Empfängerin ein ein Euro Job verwehrt wird. Die ARGE ist der Meinung, dass ich in einem unbezahltem Praktikum besser aufgehoben werde, obwohl ich schon unzählige derselben hinter mir habe und dies nicht zur Vermittlung beigefügt hat. Jetzt habe ich aus einer Praktikums-Stelle heraus eine Chance einen ein Euro Job anzunehmen, was meine finanzielle Situation um ca.160 Euro erleichtern würde, doch die ARGE weigert sich mich hierbei zu unterstützen, obwohl der Betrieb mit einer Übernahme nach dem halben Jahr "Bewährung" einverstanden wäre. Ich bin allein erziehend und habe große Geldnöte, da ich auch keinerlei Familie im Rücken habe, was aber nur mit unverschämten Antworten der ARGE als moralischer Mist bezeichnet wird, um den sie sich ja nicht kümmern könnten. Ich bin wirklich verzweifelt und weiss nun auch nicht, ob ich hier an der "richtigen" Stelle bin. Fakt: ich habe die Chance auf diesen geringen Zuverdienst und die Chance mich expliziet weiterzubilden und es würde mir wirklich "besser" dabei gehen...d.h.ich müsste vielleicht nicht mehr so oft bei "der Tafel" anstehen, doch es wird mir verwehrt...von Seiten des Staates. Wie kann ich vorgehen und was muss ich dabei beachten?
MFG Walter
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