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Anele 
Neuling


...

Status: Offline
Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 11.01.2008 - 17:51Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hallo an alle,
ich habe im Forum "Reha-Kids" erfahren, dass den Behinderten ein Mehrbedarf zusteht, 35% von Regelleistungen. Mein Sohn ist 100 % Behindert, B und G im Ausweis. Besucht 13 Klasse des Gymnasiums, kann sich mit den Krücken fortbewegen,hat auch Rollstuhl für längere Strecken. Mein Antrag auf Mehrbedarf wurde vom ARGE abgelehnt.Mit der Begründung, dass mein Sohn keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommt. Ich kenne aber Familien, deren Kinder diesen Mehrbedarf bekommen, obwohl sie nie arbeiten werden wegen der Schwere der Behinderung.Mein Sohn dagegen wird arbeiten, deswegen besucht er eine weiterführende Schule, er macht es um am Arbeitsleben teilzuhaben, egal wie schwer es ihm fällt.
Kann mir jemand sagen ob mein Sohn ein Einspruch auf Mehrbedarf hat?




Ottokar ...
Moderator
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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 6618
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...   Erstellt am 11.01.2008 - 18:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Genau aus diesem Grund hat er nach SGB II keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II. Nur wenn er 100%tig erwerbsgemindert und damit nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II wäre, hätte er nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Anspruch auf Mehrbedarf wegen Behinderung.
Wie besch... man das auch immer finden mag, leider ist es so Gesetz.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

Anele 
Neuling


...

Status: Offline
Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 11.01.2008 - 23:51Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Danke für die schnelle Antwort.Trotzdem verstehe ich nicht ganz.
§ 21 Abs.4 lautet:
Erwerbsfähigebehinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §33 des Neunten Buches sowei sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitslben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

Vor dem Gymnasium war mein Sohn auf der Realschule und es wurde ihm vom Bezirk eine Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Abs.1 Nr. 1 SGB XII gewährt.


Und noch eine Frage. Bei meinem Sohn ist eine Verschlechterung angetreten seit März voriges Jahres und es ist jetzt klar, dass nicht nur vorübergehend. Wer kann entscheiden, ob er erwerbsfähig ist oder nicht?
Danke




Wolf27 ...
Moderatorin
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Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2380
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...   Erstellt am 12.01.2008 - 01:02Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hallo Anele,

ich versuche mal, den Knoten zu lösen.

Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen... nach §33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen... oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten 35 % Mehrbedarf der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

Im Klartext heißt das, dass er diesen Mehrbedarf NUR erhält, WENN er gleichzeitig eine der o. g. anderen Leistungen erhält. Wenn ihm also der Bezirk JETZT diese Hilfe, die er damals erhalten hat, NICHT mehr zahlt, dann hat er KEINEN Anspruch auf Mehrdarf.

Bezüglich der Feststellung der Erwerbsfähigkeit würde ich ein Gespräch mit seinem behandelnden Arzt führen. Der kennt die zuständigen Stellen und kann dich entsprechend beraten und/oder weiterleiten.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Unterspreewaelder ...
Super Star
............

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Status: Offline
Registriert seit: 14.12.2007
Beiträge: 167
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...   Erstellt am 12.01.2008 - 21:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hier möchte ich noch anmerken, dass die ARGEn interne Umsetzungsrichtlinien der BA, die den Erhalt des Mahrbedarfs nach § 21 SGB II mit Bezug auf § 33 SGB XII begründen, haben. Es geht immer darum, dass man finanzielle Leistungen zur Teilhabe erhält, also einen geförderten Job hat. Im Prinzip schließt die Umsetzungsrichtlinie den Mehrbedarf aus, da es in den seltensten Fällen dazu kommt, dass noch ALG II gezahlt werden muss. Ich schlage hier vor, zu prüfen, wenn noch nicht geschehen, ob es möglich ist, Leistungen nach dem Landespflegegesetz zu erhalten. Dieses Landespflegegeld soll ebenfalls einen Mehrbedarf für Schwerbehinderte ausgleichen.





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