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Anele Neuling Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden |
Hallo an alle, | |||
Ottokar ![]() Moderator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 6618 Nachricht senden |
Genau aus diesem Grund hat er nach SGB II keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II. Nur wenn er 100%tig erwerbsgemindert und damit nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II wäre, hätte er nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Anspruch auf Mehrbedarf wegen Behinderung. Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos! Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe. ---===--- | |||
Anele Neuling Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden |
Danke für die schnelle Antwort.Trotzdem verstehe ich nicht ganz. | |||
Wolf27 ![]() Moderatorin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2380 Nachricht senden |
Hallo Anele, Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...? | |||
Unterspreewaelder ![]() Super Star ![]() ![]() ![]() ![]() Status: Offline Registriert seit: 14.12.2007 Beiträge: 167 Nachricht senden |
Hier möchte ich noch anmerken, dass die ARGEn interne Umsetzungsrichtlinien der BA, die den Erhalt des Mahrbedarfs nach § 21 SGB II mit Bezug auf § 33 SGB XII begründen, haben. Es geht immer darum, dass man finanzielle Leistungen zur Teilhabe erhält, also einen geförderten Job hat. Im Prinzip schließt die Umsetzungsrichtlinie den Mehrbedarf aus, da es in den seltensten Fällen dazu kommt, dass noch ALG II gezahlt werden muss. Ich schlage hier vor, zu prüfen, wenn noch nicht geschehen, ob es möglich ist, Leistungen nach dem Landespflegegesetz zu erhalten. Dieses Landespflegegeld soll ebenfalls einen Mehrbedarf für Schwerbehinderte ausgleichen. | |||
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