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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 11.08.2007 - 11:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo, an alle die sich mit einer EGV(Eingliederungsvereinbarung)herumärgern müssen.

Urteil vom LSG Rheinland-Pfalz (Quelle:Pressestelle).

Heute (11.08.07)nachzulesen in sozialticker.com.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 12.08.2007 - 14:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

hier handelt es sich keinesfalls um ein allgemein gültiges Urteil, sondern um eine Einzelfallentscheidung.
Die etwas missglückte Überschrift: "Wer Eingliederungsvereinbarung verweigert, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht" verschleiert den wahren Hintergrund.
Es geht hier um einen speziellen Fall eines sog. wichtigen Grundes.

Hier hat ein ALG2-Empfänger die Unterschrift unter seine EinV verweigert, weil ihm darin auferlegt wurde: Wahrnehmung des Termines beim Arzt der Agentur f. Arbeit Koblenz, zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Lt. SGB2 hat das Amt die Pflicht, die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen unabhängig und bereits vor Abschluß einer EinV festszustellen. Dazu bietet das SGB2 genügen Handlungsvollmacht. Dies als Pflicht des Hilfebedürftigen in eine EinV einzubeziehen, ist somit rechtswidrig.
Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung dazu u.a. aus:
Voraussetzung für den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ist jedoch nach § 15 Abs. 1 SGB II, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Damit ist ausgeschlossen, dass Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung die Vorfrage, ob Erwerbsfähigkeit überhaupt vorliegt, sein darf.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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