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Jetman 
Durchstarter
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Registriert seit: 03.04.2007
Beiträge: 24
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...   Erstellt am 10.10.2007 - 20:14Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ich bitte um einen Rat bzw. um eine Auskunft. Ein Danke schon im voraus.

Es geht um meinen Bewillungsbescheid für das ALG II, der im August zum wiederholten Male gekürzt wurde. Ich habe dementsprechend auch einen Widerspruch eingelegt. Leider wurde natürlich der Widerspruch als unbegründet abgelehnt. Es heißt in einem Absatz darin:

"Eine Minderung der Leistung war bereits mit dem Bescheid vom 26.02.2007 für die Zeit ab dem 01.06.2007 erfolgt. Der Widerspruchsführer bezog bis 31.05.2007 einen Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) in Höhe von 160,- € monatlich. Dieser Zuschlag war nach dem § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Bezug von Arbeitslosengeld um 50 vom Hundert zu vermindern. Der Widerspruchsführer bezog bei der Arbeitsagentur ... Arbeitslosengeld bis 31.05.2006. Das erste Jahr lief somit am 31.05.2007 ab. Ab 01.06.2007 war der Zuschlag deshalb zu halbieren. Gegen den Bescheid vom 26.02.2007 wurde kein Widerspruch erhoben. Dieser Bescheid war somit bindend geworden. Mit dem Bescheid vom 28.08.2007 wurde deshalb zu Recht nur noch der halbe Zuschlag in Höhe von 80,- € monatlich bewilligt. Zusammen mit der Regelleistung in Höhe von 347,- € und den Leistungen für Unterkunkft und Heizung in Höhe von 134,71 beträgt die gesamte Leistung 561,71 € monatlich. ...

Gegen diese Entscheidung kann bei dem Sozialgericht ... Klage erhoben werden."

Meine Frage ist nun, ob es sich überhaupt lohnt dagegen Klage zu erheben bzw. welche Unterlagen man in 2-facher Ausfertigung beilegen muss. Dabei wird es sich wohl auch nur um Kopien handeln, vermute ich. Über diese Verminderung des Zuschlags nach einem Jahr wusste ich auch nichts.


Jetzt habe ich aber noch ein zweites Anliegen. Bei der Überweisung für den Monat Oktober wurde mir einfach 100,- € weniger überwiesen. Bzgl. dieser Verminderung vom ALG II habe ich aber kein offizielles Schreiben vom Arbeitsamt erhalten. Ich vermute aber, dass es sich bei dieser Geschichte noch um einen Betrag geht, den ich im Juli einmalig von anderer Seite auf mein Konto überwiesen bekommen habe. Damals wusste ich nicht, dass ich noch so eine einmalige Zahlung erhalten würde. Damals wurde zwar in einem Schreiben vermerkt, dass sie es sich vorbehalten, die Leistung vom Juli wieder mit den zukünftigen Zahlungen zu verrechnen; es war aber noch nicht entschieden. Einen Brief mit der Anfrage bzgl. dieser Kürzung habe ich inzwischen beim AA eingeworfen. Eine nähere Beschreibung der Sachlage ist übrigens auch noch hier im Forum unter "Fragen und Antworten zu Hartz IV" vom 01.09.07 beschrieben. Ich weiß nicht, warum ich so vom Pech verfolgt werde. Ich habe nur Ärger mit dem Arbeitsamt. Es ist ein Kampf ohne Ende mit dem Arbeitsamt.




Ottokar ...
Moderator
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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 11.10.2007 - 16:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

1. der Zuschlag zum ALG2, der als Übergang vom ALG1 gezahlt wird, wird nach einem Jahr, so wie beschrieben, halbiert. Das ist rechtens: SGB II § 24. Nach einem weiteren Jahr entfällt er ganz.
2. Was die fehlenden 100€ betrifft, würde ich sofort schriftlich oder mündlich eine Erklärung fordern!





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Jetman 
Durchstarter
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Status: Offline
Registriert seit: 03.04.2007
Beiträge: 24
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...   Erstellt am 17.10.2007 - 22:16Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

Danke erst mal für die prompte Antwort. Leider hört es sich nicht so toll an. Es wird ja immer weniger Geld, das man zum Leben hat. Jetzt habe ich aber doch noch eine Frage. Könnte man den Bescheid bzgl. der Zulage für Heizkosten, Unterkunft etc. nicht mal über eine Klage beim Sozialgericht prüfen lassen, solange ich noch innerhalb der Frist nach meinem Widerspruch liege bzw. gibt es evtl. eine andere Stelle dafür? Ehrlich gesagt, traue ich meinem Arbeitsamt überhaupt nicht. Durch die unterschiedlichen Berechnungen kann man es selbst auch nicht nachprüfen.

Bzgl. der Unterlagen habe ich auch noch eine Frage. Welche Unterlagen bzw. Kopien müssten bei einer Klage-Einreichung bei dem Bescheid ALG II vor dem Sozialgericht vorgelegt werden? Ich habe inzwischen nämlich einen ganzen Ordner nur mit Schriftverkehr mit dem Arbeitsamt.

Eine andere Frage wäre jetzt noch zu den Kontoauszügen. Normalerweise müssten sie nicht vorgelegt werden, solange kein Verdacht besteht, wie ich mit bekommen habe. Ist das richtig und darf man die Kontoauszüge eigentlich schwärzen?




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 19.10.2007 - 10:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Jetman schrieb

    Hallo,

    Danke erst mal für die prompte Antwort. Leider hört es sich nicht so toll an. Es wird ja immer weniger Geld, das man zum Leben hat. Jetzt habe ich aber doch noch eine Frage. Könnte man den Bescheid bzgl. der Zulage für Heizkosten, Unterkunft etc. nicht mal über eine Klage beim Sozialgericht prüfen lassen, solange ich noch innerhalb der Frist nach meinem Widerspruch liege bzw. gibt es evtl. eine andere Stelle dafür? Ehrlich gesagt, traue ich meinem Arbeitsamt überhaupt nicht. Durch die unterschiedlichen Berechnungen kann man es selbst auch nicht nachprüfen.

Durch das Gericht kann man keine Bescheide prüfen lassen! Das geht z.B. bei einem Fachanwalt, obwohl sich nur wenige mit ALG2 befassen, oder bei einer Beratungsstelle für Arbeitslose, die gibt es in jedem größeren Ort und kostet außerdem nichts.


Jetman schrieb

    Bzgl. der Unterlagen habe ich auch noch eine Frage. Welche Unterlagen bzw. Kopien müssten bei einer Klage-Einreichung bei dem Bescheid ALG II vor dem Sozialgericht vorgelegt werden? Ich habe inzwischen nämlich einen ganzen Ordner nur mit Schriftverkehr mit dem Arbeitsamt.

Lies mal den "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht" hier im Forum im Bereich "Hinweise und Ratgeber".

Jetman schrieb

    Eine andere Frage wäre jetzt noch zu den Kontoauszügen. Normalerweise müssten sie nicht vorgelegt werden, solange kein Verdacht besteht, wie ich mit bekommen habe. Ist das richtig und darf man die Kontoauszüge eigentlich schwärzen?

Lies mal die "ALG2-FAQ" hier im Forum im Bereich "Hinweise und Ratgeber" und dort unter: "Das Amt verlangt von mir Kontoauszüge. Muss ich diese vorlegen und kann ich sie schwärzen?"
Und auch: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p51/p51_10001.html

Interessanterweise steht dazu nichts im SGB II und auch nichts in den Handlungsanweisungen der BA.
Begründet wird diese "Datenerhebung" mit § 51b SGB II und §§ 67a ff. SGB X.





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