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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 23.06.2007 - 16:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo zusammen

Meine Frage: Meine Frau bekommt seit Juni 2007 471€
Hartz4. Im gleichen Monat bekam ich meine Lohnsteuerrückerstattung in Höhe von 1200€.
Sie meldete es dem Amt, als Antwort kam zurück das ihr ab Juli 2007 bis November 2007 (5Monate!!!)
kein Geld mehr zusteht! Ich verdiene monatlich im
Durchschnitt ca. 1050 - 1150€ Netto.
Lohnt sich ein Einspruch?

MfG Frank




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 23.06.2007 - 18:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass ihr eine BG seid und deine Frau ergänzend ALG2 erhält.

Wenn du 1200 Euro einmaliges Einkommen hast, steht dir hiervon normalerweise ein Freibetrag zu. Da die Steuer aber, ebenso wie die Freibeträge vom Brutto berechnet werden, trifft dies hier nicht zu.

Dein einmaliges Einkommen ist hier ungefähr 3 mal so viel wie der Anspruch deiner Frau an ALG2.
Da einmaliges Einkommen auf mehrere Monate verteilt werden muss, wenn es sich um einen höheren Betrag handelt, kann das Amt die Leistung deiner Frau nur anteilig kürzen.
Da die Steuererstattung auf Vorauszahlungen von 12 Monaten beruht, wären 12 Monate eine angemessene Verteilung. Aber auch eine kürzere Anrechnungsperiode ist möglich. Eine Anrechnung mit dem Ergebnis, dass für einen oder mehrere Monate kein ALG2 gezahlt wird, würde schon hinsichtlich der Kranken- und Rentenversicherung eine unangemessene Härte bedeuten.

Ein Wegfall der Leistung ist nur bei erheblichen einmaligen Einkünften vorzunehmen:
Handlungsanweisung zu SGB 2 § 11 Rz 11.62

Die Mitteilung der ARGE beruht höchstwarscheinlich auf einem gravierenden Berechnungsfehler!
Ihr werden hier 2355 Euro einmaliges Einkommen angerechnet. Woher haben die diese Summe?
Lege sofort Widerspruch ein!
Setze eine Frist von 2 Wochen, genaues Datum angeben, für die Aufhebung dieses falschen Bescheides bzw. dessen Korrektur.

---------------
korrigiert am 24.06.2007 wegen Denkfehler
Sorry, Ottokar

[Dieser Beitrag wurde am 24.06.2007 - 20:15 von Ottokar aktualisiert]





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quinky 
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...   Erstellt am 24.06.2007 - 12:17Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Ottokar,

Eine Steuerrückerstattung ist KEIN Erwerbseinkommen. Daher gilt auch der Erwerbstätigenfreibetrag nicht.

Dieses Einkommen wird auf den Anspruch bis auf die Versicherungspauschale von 30€ und evtl. (wenn KFZ auf Namen vorhanden) die Kfz-Vers. (ohne Kasko) angerechnet.

Die Durchführungsbestimmungen sagen aber aus, das dieses einmalige Einkommen mindestens auf soviel Monate verteilt werden muß, das ein Recht auf geringen ALGII-Anspruch besteht, damit KV, RV, PV gesichert ist (Ausnahme, die Anrechnung würde sich auf mehr als 1 Jahr erstrecken).

Gruß
Quinky




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 24.06.2007 - 13:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wäre die Lohnsteuer korrekt berechnet worden, hätte es gar keine Erstattung in 2007 gegeben, sondern hätte das Einkommen (vermutlich) in 2006 gemehrt.
D.h. du hättest im fraglichen Zeitraum monatlich 1/12 deiner Steuererstattung mehr Nettoeinkommen gehabt, und demzufolge weniger ALG2 in Höhe von 1/12 deiner Steuererstattung.

Es gibt jedoch Gerichtsurteile die das anderst sehen:

Das eine Steuererstattung Einkommen ist und die Freibeträge für Erwerbseinkommen gelten, hat das Sozialgericht Münster bestätigt:
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin … all&Id=833

Das eine Steuererstattung unter bestimmten Umständen sogar (angespartes) Vermögen darstellt, meint das Sozialgericht Leipzig:
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin … all&Id=138

---------------
korrigiert am 24.06.2007 wegen Denkfehler
Sorry, Ottokar

[Dieser Beitrag wurde am 24.06.2007 - 20:19 von Ottokar aktualisiert]





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quinky 
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...   Erstellt am 24.06.2007 - 14:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Ottokar,
das hängt mit dem Erwerbstätigenfreibetrag selbst und der Verrechnung zusammen.

Dadurch das durch zuviel Steuer bezahlt wurde, kam weniger netto heraus, die Differenz zum Bedarf der jeweiligen BG wurde mit dem Hartz-IV-Betrag auf den jeweiligen Bedarf aufgestockt.

Einfaches Beispiel, ohne jetzt die Lohnsteuertabelle und echten SV zu berücksichtigten:
Lohn 1000€ Brutto, Hartz-IV-Betrag ohne Arbeit 600€
Sozialversicherungen 200€.
Es wurde 100€ Steuer bezablt
Rechnung:
1000€ brutto - SV 200 - LSt 100 = 700€ netto
Erwerbstätigenfreibetrag 260€
anrechenbares Einkommen = 440€
600€ Bedarf - anrechenbares Einkommen = 160€
Der Hartz-IV-Empfänger bekommt:
700€ Nettolohn
160€ Hartz-IV-Aufstockung
860€ Gesamtbetrag zur Verfügung.

Wäre der korrekte Steuerbetrag von 50€ nur abgerechnet worden, wäre der Nettolohn 750€ gewesen, die Hartz-IV-Aufstockung dementsprechend nur 110€ gewesen
wiederum 860€ Gesamtbetrag zur Verfügung.
Da der Steuerbetrag beim Gesamtbetrag des Hartz-IV-Empfängers keine Rolle spielt (Differenz ist über Aufstockung), hat der Hartz-IV-Empfänger in der Vergangenheit Monat für Monat den korrekten Nettobetrag zur Verfügung. Daher ist die Steuerrückerstattung anrechenbares Einkommen. Bei einer Steuernachzahlung wäre das Amt erstattungspflichtig (kommt aber seltener vor).

Das hängt mit der Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages vom Brutto zusammen.

Es wird nur schwierig, wenn zum Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit KEIN Hartz-IV bezogen wurde.
Hier ist zu beachten, das hier nicht die Frage nach Einkommen zu stellen ist, sondern ob die Steuerrückerstattung als VERMÖGEN zu betrachten ist, sofern bei Antragstellung das Schonvermögen so gering war, das mit der Steuerrückerstattung der Grenzwert nicht überschritten war. Hier laufen aber diverse Widersprüche, Klagen usw., weil hier vom Gesetzgeber keine eindeutige Klärung gegeben ist.

Gruß
Quinky




quinky 
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...   Erstellt am 24.06.2007 - 18:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Ottokar,

das soll keinesfalls in einem Streitgespräch enden, denn wir beide suchen für die Fragesteller die beste Möglichkeit.
Warum habe ich mir widersprochen?

Der Erwerbstätigenfreibetrag wird vom BRUTTO gewährt!
Würde er vom NETTO gewährt, wäre Deine Aussage richtig.
Auch unterschiedliche Monats-Einkünfte spielen keine Rolle, da jeweils vom unterschiedlichen BRUTTO der dann unterschiedliche Erwerbstätigenfreibetrag ermiitelt wird und Monat für Monat vor Verrechnung berücksichtigt wird. Somit spielt die gezahlte Steuer während Hartz-IV keine Rolle, da diese bei Ermittlung des berechtigten Gesamtbedarfes keine Rolle spielt.
VOR Steuerabrechnung wird der Erwerbstätigenfreibetrag nach §11 SGBII festgelegt!

Gruß
Quinky




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 24.06.2007 - 20:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


quinky schrieb

    Hallo Ottokar,

    das soll keinesfalls in einem Streitgespräch enden,

Dafür sehe ich auch keine Anlass.
Wer sollte mich denn korrigieren, wenn ich dich auf mich sauer mache?

quinky schrieb

    denn wir beide suchen für die Fragesteller die beste Möglichkeit.

    Warum habe ich mir widersprochen?

    Der Erwerbstätigenfreibetrag wird vom BRUTTO gewährt!
    Würde er vom NETTO gewährt, wäre Deine Aussage richtig.
    Auch unterschiedliche Monats-Einkünfte spielen keine Rolle, da jeweils vom unterschiedlichen BRUTTO der dann unterschiedliche Erwerbstätigenfreibetrag ermiitelt wird und Monat für Monat vor Verrechnung berücksichtigt wird. Somit spielt die gezahlte Steuer während Hartz-IV keine Rolle, da diese bei Ermittlung des berechtigten Gesamtbedarfes keine Rolle spielt.
    VOR Steuerabrechnung wird der Erwerbstätigenfreibetrag nach §11 SGBII festgelegt!

    Gruß
    Quinky



Sorry,
irgendwo war ich gedanklich falsch abgebogen, mittlerweile weis ich auch wo und warum - nur das jetzt hier auszuführen würde zu lange dauern.
Nur soviel: ich habe mich mit zwei ähnlichen Sachen beschäftigt und da was zusammengewürfelt.


Du hast Recht, danke für deine geduldige Korrektur.
Ich habe meine Beiträge korrigiert und revidiert, soweit sie auf meinem Irrtum beruht haben.
Außerdem entschuldige ich mich hiermit öffentlich beim Fragesteller für meine teilweise falschen Ausführungen und gelobe Besserung.

:schaem: und :heul:





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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 24.06.2007 - 21:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Quinki schrieb,

denn wir beide suchen für die Fragesteller die beste Möglichkeit.

Genau so soll es sein und Einsicht ist der erste Weg zur Besserung.

Die beste Möglichkeit wäre, quinki, maaji und Ottokar würden ihre Diskusionen ausserhalb des Forums führen und wenn sie sich entschieden haben den hilfesuchenden eine Antwort geben.

Das z.B. eine konkrete Frage zur Verjährunsfrist von Rückerstattungen eine Diskussion von 5 Seiten zur Folge hat und die hilfesuchenden total verwirrt, ist nich normal.

Vielleicht hat ja der Kopfrauch von maaji positive Auswirkungen !




<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 26.06.2007 - 10:28Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Betrifft Lohnsteuerrückerstattung !!!

Anhängige Rechtsfragen beim Bundessozialgericht
Stand 06.06.2007:

Vorinstanz: LSG München, L7AS 225/06

Handelt es sich bei einer dem Hilfebedürftigen vor Beginn des Bedarfszeitraums zugeflossene Steuererstattung um Vermögen im Sinne des § 12 Abs.1 SGB II ?

Damit werden bestimmt auch die Fragen zu den Erstattungen aus Betriebskostenabrechnungen geklärt.

Also abwarten !!!





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