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DaMue ...
Gefreiter




...

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Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 3
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...   Erstellt am 15.08.2005 - 05:28Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


OK OK... ich hau das ding auf den schrott... aber trozdem danke für Eure Hilfreichen Tipps und Kritiken.
Nun bau ich einen Xenon Scheinwerfer mit Vorschaltgerät ein, ob es das damals auch schon gab? ach nee das lass ich lieber, dann wäre die fahrzeit nur noch 6 Minuten...

[Dieser Beitrag wurde am 15.08.2005 - 05:37 von DaMue aktualisiert]




NickSpick 
Hauptgefreiter




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...   Erstellt am 17.08.2005 - 18:43Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Jungs,

ich finde es ja immer wider lustig, wie so Kleinigkeiten zu Rechtlichen Diskussionen führen :o). Ich mein, hat euch mal nen Cop angehalten beim Panzerspielen, und geguckt, ob ihr eventuell Baugruppen in eurem Panzer habt, die unter das Kriegswaffenschutzgestzt fallen *muahahahha*

Davon mal abgesehen gibt es auch nachrüstsätze mit Laiserpointern bei Paintball Markierern, und die sind ja auch nicht verboten.

In sofern finde ich die Rechtliche Diskussion reichlich überflüssig.

Was anderes währe es, wenn er ein Zielverfolgendes System hätte, aber das gits auch schon bei Webcams, also auch nicht kritisch.

Also bau das Teil einfach ein, aber denk an die Gesundheit deiner Mitmenschen. Wenn man dann halt offizielle Wettkämpfe mit BU macht, muss das Teil halt wider raus.

MfG, Nico




derjaeger ...
Feldwebel






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...   Erstellt am 17.08.2005 - 21:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Diese Nachrüstsätze sind mit Sicherheit verboten, gerade für Schußwaffen. Ich möchte mich hier nicht dicke tun, aber wenn man in Deutschland mal ein bischen die Diskussionen verfolgt die mit Schußwaffen zu tun haben, dann sollte man doch etwas vorsichtig sein. Da ist nämlich eine ähnliche brisanz drin wie mit den HK Diskussionen. Und wie gerne wir wegen unseren Panzern angemacht werden weis doch jeder. Ich möchte ja nur das Jemand aus unseren Reihen keine Probleme bekommt. Und das da kein Polizist rumläuft und guckt ist mir auch klar. Ein verborter Idiot der das sieht und dann in irgend einer Weise stunk macht ist viel schlimmer.
Manche Themen müßen einfach mal etwas genauer betrachtet werden, den sonst wird eus einer vermeindlichen Kleinigkeit auf einmal was großes.

Wie gesagt, nix für ungut.
Mußte ich jetzt einfach loswerden, hoffe wir bleiben trotzdem alle Freunde.

Gruß
derjaeger





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Jagdfaust ...
Gefreiter






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...   Erstellt am 05.01.2006 - 00:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Leute,

zu eurer Info hier ein Auszug aus einem Brief des BKA auf die Anfrage zu Laserzieleinrichtungen an "Spielzeugwaffen":

Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,

ihre Frage, ob für das Zubehör von Softair-Waffen die Regelungen des
WaffG anzuwenden sind, ist zu bejahen.
Die von Ihnen vorgetragene Rechtsauffassung wird hier nicht geteilt.
Die Softair-Waffen sind zweifelsfrei Schusswaffen, da hier Geschosse
durch den Lauf getrieben werden (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG,
Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1).
Bei der Beurteilung von verbotenen Gegenständen i.S. Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 folgende ist zu beachten, dass die
Verbotsvorschrift von "für Schusswaffen bestimmte" Vorrichtungen
spricht.
Bei der Einstufung von solchen Vorrichtungen wird keine Einschränkung
gemacht, dass es sich um Schusswaffen handeln muss, die nicht vom
WaffG ausgenommen sind.
Daher handelt es sich bei den an solchen Waffen montierten
Vorrichtungen um einen Laser i.S. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG,
Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4.1. Da es sich hierbei um eine für
Schusswaffen bestimmte Vorrichtung handelt, fällt diese unter das
Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG (Waffenliste), Abschnitt 1,
Nr. 1.2.4.
Bei der Beurteilung dieser Gegenstände kommt es nicht auf die
Einstufung der Schusswaffe an!



Darüber hinaus glaube ich nicht, das das KrWaffKontrG (auch: KWKG, KrWaffG) auf unsere Panzer abzielt.

Eine Frage:
Ich habe von Polizisten gehört, die mit Laserpistolen auf unschuldige Autofahrer zielen! Was kann man dagegen tun?

Gruß MICHAEL




Nightdriver 
Obergefreiter




...

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...   Erstellt am 05.01.2006 - 22:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das ist ja einer der Aspekte die ich mich schon vor einiger Zeit gefragt habe.


Aber in dem Kontext: Ist die Frontbeleuchtung eine Funktion zur Zielbeleuchtung.


Generell ist die Montage von Zielbeleuchtungseinrichtungen verboten. IR ist ja auch eine Beleuchtungsweise.

Nun kommt das geilste:

Da die Panzerwanne eine Vorrichtung die für die Aufnahme einer Schusswaffe bestimmt ist, darf nach dem Brief des BKA auch der Panzer keine Beleuchtung verfügen.

Ich weiß nun nicht ob es darauf ankommt ob die Einrichtung Achsparaell sein muss.


Andernfalls gibt es ja auch Rotpunktzielgeräte die mithilfe einer Lampe einen Rotenpunkt zur Markierung (Nicht zur Beleuchtung) erzeugen. Demnach dürften wiederherum schwach leuchtende Positionslichter vorhanden sien.

Das hier ist keine Art von Rechtsbelehrung oder Auskunft sondern nur ne Idee.

Ich darf keine Rechtsauskunft geben da ich kein Anwaklt bin,.





Signatur


Jagdfaust ...
Gefreiter






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...   Erstellt am 05.01.2006 - 23:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Nightdriver,

Rotlichpunktzielgeräte leuchten das zu treffende Objekt ja nicht wirklich an. Der LED-Punkt wird ja nur in die Optik gespiegelt.
Kenne einen Sportschützen mit einem Aimpoint-Rotlichtpunktzielgerät auf einer .357-Dessert-Eagle und darüber hinaus auch andere Sportschützen mit ähnlichen Montagen.
Mir ist jedoch aus sicherer Quelle bekannt, das der Zoll mal einen nichtmontierten Laserpointer und die zugehörige Montage für eine 9mm-Para von SIG-Sauer eingezogen hat, obwohl der eigentliche Besitz ja nicht strafbar ist. Aber wer riskiert schon seine WBK?


Um nochmal zum Panzer zu kommen.

1. Panzer fallen unter das KWKG
2. Die HL-Kanone ist gemäß BKA-Brief eine Schußwaffe
3. Ein Scheinwerfer leuchtet das Ziel an
= Alle Kriteriien für ein Verbot erfüllt?


Abschließend noch was typisch theoretisch-politisches zum Thema:
Anfrage von Hartmut Koschyk (CDU/CSU):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit
des freien Erwerbs z. B. auch im Internet
von so genannten Lasergeräten der Laserschutzklasse
3 B und Klasse 4, mit denen aus
der Deckung lautlos mit einer Reichweite von
mehreren Kilometern eine große Zahl von
Menschen irreversibel in ihrem Gesichtssinn
geschädigt werden kann , und was gedenkt die
Bundesregierung zum Schutz der Bevölkerung
vor Laserangriffen durch Terroristen oder
Amokläufer zu tun?


Antwort des Staatssekretärs Lutz Diwell vom 7. März 2003:
Als Waffen hergestellte und bestimmte Lasergeräte sind, soweit sie
nicht als Laserwaffen nach Abschnitt XI Nr. 62 der Kriegswaffenliste
zum Kriegswaffenkontrollgesetz einer Kriegswaffengenehmigung bedürfen,
als Waffen nach § 2 Abs. 3 des ab 1. April 2003 geltenden
Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 verboten.
Das ab 1. April 2003 geltende neue Waffengesetz erfasst als
Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Von dem neuen
Waffengesetz können zwar auch Gegenstände als Waffen erfasst werden,
die nicht die vorgenannte Zweckbestimmung besitzen, aber insbesondere
wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise
geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu
beseitigen oder herabzusetzen. Allerdings müssten sie vom Gesetzgeber
ausdrücklich als Waffen in die Anlage 1 zum Waffengesetz aufgenommen
werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe ; anderenfalls würde
eine Vielzhal von Gegenständen des täglichen Gebrauchs unter das
Waffengesetz fallen.
Nicht als Waffen hergestellte und bestimmte Lasergeräte für den Allgemeingebrauch
wie sog. Laserpointer (z. B. „Zeiger“ für Projektionen
oder in Wasserwaagen) könnten durch den Gesetzgeber durch
Einstufung als Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung
mit Absatz 4) und durch Zuordnung zu Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4
einem Verbot oder durch Zuordnung zu Anlage 2 Abschnitt 2 einer
Erlaubnispflicht unterworfen werden. Für eine deratige gesetzliche Erfassung
wird mangels kriminellen Missbrauchs in Deutschland und
auch wegen der umfassenden Sanktionsnormen des Strafgesetzbuches
aber keine Notwendigkeit gesehen.
aus:Deutscher Bundestag
15. Wahlperiode
Drucksache 15/610
14. 03. 2003



Gruß MICHAEL




NickSpick 
Hauptgefreiter




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...   Erstellt am 05.01.2006 - 23:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das find ich Lustig. Ich glaub an ner Softair mit Billiglaiser als Zielmarkierer ist der Billiglaiser wahrscheinlich noch das gefährlichste :o)

Ich erinner mich gerade daran, das ich mit 8 oder 10 Jahren mit einer Kostruktion aus einem Luftballon, ner abgezägten Filmdose und 30 cm Klebeband sowie im Handel frei erhältliche Todeserbsen auf 5 Meter Coladosen zwerschossen habe. Und da muckieren die sich über ne Softair mit Laiser ;o)

*MUahahahahahahahah*

MfG, Nico




golem ...
Hauptfeldwebel






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...   Erstellt am 06.01.2006 - 00:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo zusammen,

ohne näher auf die wirkliche gegebene rechtliche Lage einzugehen, ich bin kein Rechtsanwalt oder auch nur wissender Laie, hier wird doch wohl reichlich "über das Ziel hinaus geschossen". Es handelt sich bei dem Diskussionsgegenstand um ein rechtlich anerkanntes Spielzeug, dessen statlich geprüfte "Gefährlichkeit" durch den Anbau eines legalen und somit in der Ausgangsleistung reglementierten Laserpointers in keiner Weise gesteigert wird. Eher im Gegenteil, da Fehlschüsse minimiert werden, verantwortungsbewußter Umgang vorausgesetzt. Ein bisschen gesunder Menschenverstand sollte wohl auch in unserer überreglementierten Gesellschaft ausreichend sein. In diesem Sinne, nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen, im Gegenzug bitte auch nicht mit der HL-Erbsenpistole.

Gruß golem

p.s. weiterhin viel Spaß bei dieser reichlich akademischen Diskussion




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