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DaMue  Gefreiter

Status: Offline Registriert seit: 13.08.2005 Beiträge: 3 Nachricht senden
| Erstellt am 15.08.2005 - 05:28 | |
OK OK... ich hau das ding auf den schrott... aber trozdem danke für Eure Hilfreichen Tipps und Kritiken. Nun bau ich einen Xenon Scheinwerfer mit Vorschaltgerät ein, ob es das damals auch schon gab? ach nee das lass ich lieber, dann wäre die fahrzeit nur noch 6 Minuten...
[Dieser Beitrag wurde am 15.08.2005 - 05:37 von DaMue aktualisiert]
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NickSpick Hauptgefreiter

Status: Offline Registriert seit: 09.04.2005 Beiträge: 116 Nachricht senden
| Erstellt am 17.08.2005 - 18:43 | |
Hallo Jungs,
ich finde es ja immer wider lustig, wie so Kleinigkeiten zu Rechtlichen Diskussionen führen :o). Ich mein, hat euch mal nen Cop angehalten beim Panzerspielen, und geguckt, ob ihr eventuell Baugruppen in eurem Panzer habt, die unter das Kriegswaffenschutzgestzt fallen *muahahahha*
Davon mal abgesehen gibt es auch nachrüstsätze mit Laiserpointern bei Paintball Markierern, und die sind ja auch nicht verboten.
In sofern finde ich die Rechtliche Diskussion reichlich überflüssig.
Was anderes währe es, wenn er ein Zielverfolgendes System hätte, aber das gits auch schon bei Webcams, also auch nicht kritisch.
Also bau das Teil einfach ein, aber denk an die Gesundheit deiner Mitmenschen. Wenn man dann halt offizielle Wettkämpfe mit BU macht, muss das Teil halt wider raus.
MfG, Nico
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derjaeger  Feldwebel

Status: Offline Registriert seit: 30.03.2005 Beiträge: 308 Nachricht senden
| Erstellt am 17.08.2005 - 21:33 | |
Diese Nachrüstsätze sind mit Sicherheit verboten, gerade für Schußwaffen. Ich möchte mich hier nicht dicke tun, aber wenn man in Deutschland mal ein bischen die Diskussionen verfolgt die mit Schußwaffen zu tun haben, dann sollte man doch etwas vorsichtig sein. Da ist nämlich eine ähnliche brisanz drin wie mit den HK Diskussionen. Und wie gerne wir wegen unseren Panzern angemacht werden weis doch jeder. Ich möchte ja nur das Jemand aus unseren Reihen keine Probleme bekommt. Und das da kein Polizist rumläuft und guckt ist mir auch klar. Ein verborter Idiot der das sieht und dann in irgend einer Weise stunk macht ist viel schlimmer. Manche Themen müßen einfach mal etwas genauer betrachtet werden, den sonst wird eus einer vermeindlichen Kleinigkeit auf einmal was großes.
Wie gesagt, nix für ungut. Mußte ich jetzt einfach loswerden, hoffe wir bleiben trotzdem alle Freunde.
Gruß derjaeger
Signatur Nein. Fahre Kanal 1,2,3,4,,12, 52, 58, 86. Link zum Webshop: http://www.outdoorundjagd.de |
Jagdfaust  Gefreiter

Status: Offline Registriert seit: 20.12.2005 Beiträge: 13 Nachricht senden
| Erstellt am 05.01.2006 - 00:15 | |
Hallo Leute,
zu eurer Info hier ein Auszug aus einem Brief des BKA auf die Anfrage zu Laserzieleinrichtungen an "Spielzeugwaffen":
Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,
ihre Frage, ob für das Zubehör von Softair-Waffen die Regelungen des WaffG anzuwenden sind, ist zu bejahen. Die von Ihnen vorgetragene Rechtsauffassung wird hier nicht geteilt. Die Softair-Waffen sind zweifelsfrei Schusswaffen, da hier Geschosse durch den Lauf getrieben werden (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1). Bei der Beurteilung von verbotenen Gegenständen i.S. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 folgende ist zu beachten, dass die Verbotsvorschrift von "für Schusswaffen bestimmte" Vorrichtungen spricht. Bei der Einstufung von solchen Vorrichtungen wird keine Einschränkung gemacht, dass es sich um Schusswaffen handeln muss, die nicht vom WaffG ausgenommen sind. Daher handelt es sich bei den an solchen Waffen montierten Vorrichtungen um einen Laser i.S. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4.1. Da es sich hierbei um eine für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung handelt, fällt diese unter das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG (Waffenliste), Abschnitt 1, Nr. 1.2.4. Bei der Beurteilung dieser Gegenstände kommt es nicht auf die Einstufung der Schusswaffe an!
Darüber hinaus glaube ich nicht, das das KrWaffKontrG (auch: KWKG, KrWaffG) auf unsere Panzer abzielt.
Eine Frage: Ich habe von Polizisten gehört, die mit Laserpistolen auf unschuldige Autofahrer zielen! Was kann man dagegen tun?
Gruß MICHAEL
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Nightdriver Obergefreiter

Status: Offline Registriert seit: 13.09.2005 Beiträge: 97 Nachricht senden
| Erstellt am 05.01.2006 - 22:57 | |
Das ist ja einer der Aspekte die ich mich schon vor einiger Zeit gefragt habe.
Aber in dem Kontext: Ist die Frontbeleuchtung eine Funktion zur Zielbeleuchtung.
Generell ist die Montage von Zielbeleuchtungseinrichtungen verboten. IR ist ja auch eine Beleuchtungsweise.
Nun kommt das geilste:
Da die Panzerwanne eine Vorrichtung die für die Aufnahme einer Schusswaffe bestimmt ist, darf nach dem Brief des BKA auch der Panzer keine Beleuchtung verfügen.
Ich weiß nun nicht ob es darauf ankommt ob die Einrichtung Achsparaell sein muss.
Andernfalls gibt es ja auch Rotpunktzielgeräte die mithilfe einer Lampe einen Rotenpunkt zur Markierung (Nicht zur Beleuchtung) erzeugen. Demnach dürften wiederherum schwach leuchtende Positionslichter vorhanden sien.
Das hier ist keine Art von Rechtsbelehrung oder Auskunft sondern nur ne Idee.
Ich darf keine Rechtsauskunft geben da ich kein Anwaklt bin,.
Signatur

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Jagdfaust  Gefreiter

Status: Offline Registriert seit: 20.12.2005 Beiträge: 13 Nachricht senden
| Erstellt am 05.01.2006 - 23:53 | |
Hallo Nightdriver,
Rotlichpunktzielgeräte leuchten das zu treffende Objekt ja nicht wirklich an. Der LED-Punkt wird ja nur in die Optik gespiegelt. Kenne einen Sportschützen mit einem Aimpoint-Rotlichtpunktzielgerät auf einer .357-Dessert-Eagle und darüber hinaus auch andere Sportschützen mit ähnlichen Montagen. Mir ist jedoch aus sicherer Quelle bekannt, das der Zoll mal einen nichtmontierten Laserpointer und die zugehörige Montage für eine 9mm-Para von SIG-Sauer eingezogen hat, obwohl der eigentliche Besitz ja nicht strafbar ist. Aber wer riskiert schon seine WBK?
Um nochmal zum Panzer zu kommen.
1. Panzer fallen unter das KWKG 2. Die HL-Kanone ist gemäß BKA-Brief eine Schußwaffe 3. Ein Scheinwerfer leuchtet das Ziel an = Alle Kriteriien für ein Verbot erfüllt?
Abschließend noch was typisch theoretisch-politisches zum Thema: Anfrage von Hartmut Koschyk (CDU/CSU): Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit des freien Erwerbs z. B. auch im Internet von so genannten Lasergeräten der Laserschutzklasse 3 B und Klasse 4, mit denen aus der Deckung lautlos mit einer Reichweite von mehreren Kilometern eine große Zahl von Menschen irreversibel in ihrem Gesichtssinn geschädigt werden kann , und was gedenkt die Bundesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor Laserangriffen durch Terroristen oder Amokläufer zu tun?
Antwort des Staatssekretärs Lutz Diwell vom 7. März 2003: Als Waffen hergestellte und bestimmte Lasergeräte sind, soweit sie nicht als Laserwaffen nach Abschnitt XI Nr. 62 der Kriegswaffenliste zum Kriegswaffenkontrollgesetz einer Kriegswaffengenehmigung bedürfen, als Waffen nach § 2 Abs. 3 des ab 1. April 2003 geltenden Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 verboten. Das ab 1. April 2003 geltende neue Waffengesetz erfasst als Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Von dem neuen Waffengesetz können zwar auch Gegenstände als Waffen erfasst werden, die nicht die vorgenannte Zweckbestimmung besitzen, aber insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Allerdings müssten sie vom Gesetzgeber ausdrücklich als Waffen in die Anlage 1 zum Waffengesetz aufgenommen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe ; anderenfalls würde eine Vielzhal von Gegenständen des täglichen Gebrauchs unter das Waffengesetz fallen. Nicht als Waffen hergestellte und bestimmte Lasergeräte für den Allgemeingebrauch wie sog. Laserpointer (z. B. „Zeiger“ für Projektionen oder in Wasserwaagen) könnten durch den Gesetzgeber durch Einstufung als Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4) und durch Zuordnung zu Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 einem Verbot oder durch Zuordnung zu Anlage 2 Abschnitt 2 einer Erlaubnispflicht unterworfen werden. Für eine deratige gesetzliche Erfassung wird mangels kriminellen Missbrauchs in Deutschland und auch wegen der umfassenden Sanktionsnormen des Strafgesetzbuches aber keine Notwendigkeit gesehen. aus:Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode Drucksache 15/610 14. 03. 2003
Gruß MICHAEL
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NickSpick Hauptgefreiter

Status: Offline Registriert seit: 09.04.2005 Beiträge: 116 Nachricht senden
| Erstellt am 05.01.2006 - 23:58 | |
Das find ich Lustig. Ich glaub an ner Softair mit Billiglaiser als Zielmarkierer ist der Billiglaiser wahrscheinlich noch das gefährlichste :o)
Ich erinner mich gerade daran, das ich mit 8 oder 10 Jahren mit einer Kostruktion aus einem Luftballon, ner abgezägten Filmdose und 30 cm Klebeband sowie im Handel frei erhältliche Todeserbsen auf 5 Meter Coladosen zwerschossen habe. Und da muckieren die sich über ne Softair mit Laiser ;o)
*MUahahahahahahahah*
MfG, Nico
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golem  Hauptfeldwebel

Status: Offline Registriert seit: 17.03.2005 Beiträge: 449 Nachricht senden
| Erstellt am 06.01.2006 - 00:18 | |
Hallo zusammen,
ohne näher auf die wirkliche gegebene rechtliche Lage einzugehen, ich bin kein Rechtsanwalt oder auch nur wissender Laie, hier wird doch wohl reichlich "über das Ziel hinaus geschossen". Es handelt sich bei dem Diskussionsgegenstand um ein rechtlich anerkanntes Spielzeug, dessen statlich geprüfte "Gefährlichkeit" durch den Anbau eines legalen und somit in der Ausgangsleistung reglementierten Laserpointers in keiner Weise gesteigert wird. Eher im Gegenteil, da Fehlschüsse minimiert werden, verantwortungsbewußter Umgang vorausgesetzt. Ein bisschen gesunder Menschenverstand sollte wohl auch in unserer überreglementierten Gesellschaft ausreichend sein. In diesem Sinne, nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen, im Gegenzug bitte auch nicht mit der HL-Erbsenpistole.
Gruß golem
p.s. weiterhin viel Spaß bei dieser reichlich akademischen Diskussion
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