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sammy7567 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 11.10.2007 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 15.10.2007 - 07:12 | |
Problem: Wir (Lebensgefährte, mein Sohn und ich) waren bisher eine Bedarfsgemeinschaft. - Nun arbeitet er wieder.
"Meine Einkünfte" stellen sich aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuß zusammen. (ges. 322,-)
Da unsere Sachbearbeiterin so lieb war, vorerst ohne schriftlichen Antrag zu rechnen, wissen wir nun, dass ich meine Krankenkasse und Pflegeversicherung als Freiwillig Versicherte nun selbst zahlen "darf", da wir 45,- Euro über dem Bedarfssatz liegen, nach Gegegenrechnung der möglichen Abzüge..... 
Nun ärgert mich wahnsinnig daran, dass er Unterhaltspflichtig gegenüber seiner Tochter ist, DAS aber nicht mit angerechnet wird. Wobei MIR ja der Unterhaltsvorschuß als volle Einnahme vorgerechnet wird.
Fragen:
Gibt es eine Regelung zum Unterhalt, wann der wie wo angerechnet wird?
Kann mir da jemand nen Tip geben, wie IHR nun vorgehen würdet?
Ich wollte nun den Antrag schriftlich stellen und auf eine (sehr wahrscheinliche) Ablehnung der Übernahme Widerspruch einlegen.
Für andere Vorschläge bin ich offen.....
DANKE!
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quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 15.10.2007 - 09:51 | |
Hallo Sammy,
2 Sachen
1. Wenn bei Euch das Einkommen 45€ über dem Bedarf liegt, gibt es die Möglichkeit, laut § 26 Abs. 3 SGB Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zu bekommen.
Wortlaut:
Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig werden.
Das ist bei Dir der Fall
45€ "überhöhtes Einkommen"
ca. 130€ KV
Differenz: wieder hiilfebedürftig, § 26 Abs 3 trifft zu.
2. Ist das ein titulierter Unterhalt für seine Tochter?
Wenn ja, steht dieser titulierte Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft NICHT zur Verfügung. Dieser muß berücksichtigt werden.
Gruß
Quinky
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sammy7567 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 11.10.2007 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 15.10.2007 - 10:19 | |
Erstmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort, quinky!
Hm, tituliert ist der Kindesunterhalt (noch) nicht. Allerdings ist er doch so oder so gesetzlich zur Zahlung verpflichtet?!
Bedeutet das nun also, dass er den Unterhalt als Titel gegen sich unterschreiben muß, beim Jugendamt?
Nach welcher Rechtsgrundlage richtet sich das dann, wenn die Unterhaltsforderung tituliert ist? - Ich meine, dass der von ihm zu zahlende Unterhalt dann der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verfügung steht?
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quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 15.10.2007 - 12:21 | |
Hi Sammy,
steht in § 11 Abs. 2, Satz Nr. 7 SGBII
Schaue Dir diesen mal an.
Gruß
Quinky
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 15.10.2007 - 15:01 | |
Es geht hier um die rechtlich festgestellte Unterhaltspflicht.
Tituliert ist er, wenn das Gericht es in sein Urteil bzw. Beschluss schreibt.
Stattdessen kann es auch notariell vereinbart werden.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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