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Miyu ...
Knuddel-Mod
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...   Erstellt am 29.10.2005 - 19:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Aus dem letzten Jahr, also 11. Klasse, ich finde man kanns so gut verstehen

Die Kommanditgesellschaft

1. Die KG als Personengesellschaft
o ist eine Abwandlung der offenen Handelsgesellschaft
o steht zwischen der OHG und der GmbH
o muss in das Handelsregister eingetragen sein
o Gesellschafter schließen sich zum Zweck zusammen, ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben
o Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbe gerichtet sein
o muss sich um einen vollkaufmännischen Betrieb handeln
o Gesellschafter können juristische-, natürliche Personen oder OHG sein
o Gesellschafter macht die Geschäftsführung (auch Komplementär genannt)
o Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, beteiligen sich nur und überwachen

2. Rechtsfähigkeit:
o kann nach außen als selbstständige rechtliche Einheit unter ihrer Firma auftreten, Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden
o Besitzt ein Gesellschaftsvermögen, in das vollstreckt werden kann (selbständiges Konkursverfahren)
o ist deliktsfähig, haftet für unerlaubte Handlungen der Gesellschafter
o kann Gesellschafterin einer Handelsgesellschaft o. GbR
o kann Vereins- oder Genossenschaftsmitglied sein


3. Haftung:
o Vollhaftung mind. eines Gesellschafters (mit Privatvermögen)
o ein oder mehrere Kommanditisten haften persönlich bis zur Höhe einer vertraglich vereinbarten o. im Handelsregister eingetragenen Summe
o wird gerne als Rechtsform gewählt um Familienangehörige zu beteiligen, sollen am Gewinn teilhaben ohne das sie im Unternehmen mitarbeiten und ohne Risiko persönlicher Haftung
o Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften
o Ausnahme = wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat, der Kommanditist haftet unbeschränkt

4. Gründung:
o durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (Inhalt = Gesellschaftszweck, Firma und Sitz, Einlagen, Beteiligungsverhältnis, Geschäftsführung, Sicherung des Fortbestandes, Modalitäten der Auflösung und Abfindung
o Vertrag bedarf keiner besonderen Form kann auch Stillschweigend zustande kommen
o Notarielle Bekundung ist notwendig sobald Gesellschafter Vermögensgegenstand einbringt z.B.: Haus
o KG kann auch durch Umwandlung einer OHG entstehen
o Firma muss den Namen wenigstens eines persönlichen haftenden Gesellschafters enthalten z.B.: Müller und Beyer, Müller KG...
o Firmenzusätze sind zulässig, Kommanditisten dürfen nicht in der Firma aufgenommen werden (Ausnahme: bestehendes Unternehmen wird fortgeführt)

5. Gewinn- und Verlustteilung:
o am Jahresende muss Jahresabschluss ermittelt werden (Bilanz, Gewinn-, Verlustrechnung
o jeder Gesellschafter erhält vom Gewinn vorab einen Anteil von 4% seines Kapitalanteils (außer Gesellschaftsvertrag anders bestimmt oder es kommt der Gesellschaft zu Schaden)
o übersteigende Gewinne werden in angemessenen Verhältnis verteilt (nicht nach Köpfen wie bei OHG)
o Kommanditisten dürfen nur erzielten Gewinn entnehmen (ohne Rücksicht ob es der Gesellschaft zu Schaden kommt)

6. Vorteile/Nachteile:
o Vorteile:
- Einlagen können Geld und Sachwerte sein
- Geschäftsführung kann vertraglich geregelt werden
- bei Gewerbsteuer einen Freibetrag von 24.500 €
- kein Mindestkapital erforderlich
- zusätzliches Eigenkapital möglich
- große Unhabhängigkeit des Gesellschafters
- gute Kapitalbeschaffung (da Investoren kein Haftungsrisiko haben)
o Nachteile:
- Komplementär haftet mit gesamten Privatvermögen
- KG muss handelsrechtliche Bücher führen
- Keine steuerlich günstige Altersversorgung möglich
- Bei hohen Gewinnen drückt die Gewerbesteuer, da die Bezüge der Gesellschafter nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können

7. Sonderformen:

o GmbH & Co. KG:
- im Kern KG
- der Komplementär ist eine GmbH und haftet somit beschränkt
o KG auf Aktien
- Mischform aus Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft
- es gibt Kommanditaktionäre und den Komplementär
- Komplementär haftet mit Privatvermögen
- Kommanditaktionäre bilden die Hauptversammlung im Sinne der Aktiengesellschaft





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Tu was du willst, aber schade keinem! ;) Wie ein Quadrat im Kreis, eck ich immer wieder an! BEKENNENDER FAN VON Vernoma-Corax sel Volu, thandu Volubato und Elendriel ;)


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