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Kaisbeate ...
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...   Erstellt am 26.06.2008 - 22:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Daliah schrieb

    Jetzt kann man den Bauch wirklich als Babybauch erkennen und das ist sooooo toll!

Das ist es wirklich! Und wenn Du dann den Hauch eines Babybauches hast, suchst Du Dir das engste Shirt aus dem Schrank raus, damit man den dann auch ja sehen kann! Und dann bist Du richtig stolz!!!





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Silas & Mia Katharina






Sida ...

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...   Erstellt am 26.06.2008 - 22:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hi Jacky, habe mich bei meinem Frauenarzt mal erkundigt, er sagt das zB mit der Angst vor dem Bauch und vor dem "Hässlichsein" und die Stimmungsschwankungen und die Negativgedanken kommen bei dir dadurch,d ass du die Antidepressiva (hoffe das hab ich richtig mitbekommen) abgesetzt hast.





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Annina ...

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...   Erstellt am 27.06.2008 - 08:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Guten Morgen

@Jacky: Ich bin ja nun so ungefähr so weit wie du und bei mir sieht man noch gar nix... null. Ich ärger mich voll darüber.

Man sieht ganz unten am Bauch eine ganz ganz winzige Beule, aber nur wenn ich stehe. FÄ meint dass sei die Gebärmutter die dick und "geschwollen" ist und sich ausdehnt.

Ich freue mich soooo tierisch auf den dicken Babybauch. Dass ich rundrum gerade am Hinter (meine sowieso Zone wo ich als erste zunehme) dicker werde, macht mir aber auch ein bisschen zu schaffen.
Bei mir ist es halt so, dass ich mal etwas moppeliger war und in den letzten 2 Jahren 18 kg abgenommen habe und endlich eine normale Figur hab die mir gefällt. Ich hab halt nur Angst dass ich die zusätzlichen Kilos schnell wieder drauf hab. Aber dass ich allgemein erstmal dicker werde momentan nutze ich auch ein bisschen als Chance. Keiner meckert mehr wenn man mal so richtig schlemmt

Und wenn ich dass bei meiner Schwester sehe, die hat ihr Baby vor 2 Monaten bekommen und das war ratz fatz wieder richtig gut weg und sie hat jetzt schon weniger als vorher. Ohne Diät oder sonst was.

Mach dich nicht solche Sorgen. Das klappt schon alles

Wir beide machen dass hier zusammen durch und starten dann einen Wettlauf wer als erstes dran ist

Achso... an alle... eine doofe Frage hab ich mal.
Hat irgendeiner bei euch je "das Gefühl" gehabt welches Geschlecht das Kind wird.
Kann ja sein dass ich es mir einbilde weil ich es mir wünsche, aber ich hab irgendwie auch das Gefühl es wird ein Mädchen. Keine Ahnung woher....

Liebe Grüße
aus meinem Büro im verregneten Hamburg





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Daliah ...
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...   Erstellt am 27.06.2008 - 08:38Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Jip, ich bin gerade unwissentlich der Meinung, ich bekomme einen dritten Jungen...was mir die Mädels hier ausreden wollen

Liebe Grüße aus meinem Büro im verregneten Köln





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Jacky ...
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...   Erstellt am 27.06.2008 - 09:11Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


@Annina ich habe bei mir irgendwie auch das Gefühl es wird ein Junge
Bei mir sieht man auch nicht immer was, morgens auch nur diese kleine Beule und abends ist es wohl eher der blähbauch, aber das stört schon ein wenig.


[Dieser Beitrag wurde am 01.07.2008 - 17:58 von Jacky aktualisiert]





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Daliah ...
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...   Erstellt am 27.06.2008 - 09:30Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Als Schwangere hast du doch nen Kündigungsschutz!

Ich hoffe, du hast deiner Chefin eine Bescheinigung vom Arzt gegeben oder zumind. einen Zeugen, als du ihr von der SS erzählt hast...

1. Wann beginnt und wann endet der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft. Solange die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Der Arbeitgeber ist also nur dann an das Kündigungsverbot gebunden, wenn er von der Schwangerschaft weiß.

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft. Er dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes an. Dieser Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will.

Beispiele:

Anette Simmer ist im dritten Monat schwanger, als sie ihren Zustand dem Arbeitgeber mitteilt. Das Kind wird am 15. November 2003 geboren. Frau Simmer will nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten.

Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Simmer muss nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt (= 10. Januar 2004) wieder arbeiten, genießt aber noch bis 15.03.2004 Kündigungsschutz.


Bärbel Till zeigt ihre Schwangerschaft erst im fünften Monat an. Das Kind wird am 15.11.2003 geboren. Frau Till will nach der Geburt Elternzeit in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Till kann unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfrist (= 10.01.2004) in Elternzeit gehen. Sie behält gleichwohl den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, erhält aber zusätzlich noch einen Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 18 BErzGG). Denn auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen.



2. Wie wirkt sich der Kündigungsschutz aus?
Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bedeutet:

Der Arbeitgeber darf keine Kündigung mehr aussprechen, sobald er von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin erfahren hat.


Eine trotz bekannter Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam.


Kündigt der Arbeitgeber, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, und teilt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mit, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ist nur ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es greift nicht ein, wenn

der Arbeitsvertrag aufgrund einer vereinbarten Befristung während der Schwangerschaft endet.

Beispiel:
Claudia Ullrich ist im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1.10.2002 bis 30.11.2003 beschäftigt. Im Juni 2003 teilt sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mit 23.01.2004 mit.

Das Arbeitsverhältnis endet trotz der Schwangerschaft mit Ablauf des 30.11.2003. Grund für das Beschäftigungsende ist der Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung. Die Befristung beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen muss.


Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag schließen.

Beispiel:
Dagmar Voss ist schwanger. Sie kann aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nicht mehr mit ihren bisherigen Tätigkeiten beschäftigt werden. Der Arbeitgeber bietet ihr an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und ihr eine Abfindung zu zahlen.

Geht Frau Voss auf das Angebot des Arbeitgebers sein, vereinbaren beide in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Hierin liegt keine (einseitige) Arbeitgeberkündigung, auch wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausging.


die Arbeitnehmerin von sich aus kündigt.

Beispiel:
Elke Winters will aus privaten Gründen während ihrer Schwangerschaft von München nach Hamburg ziehen. Sie kündigt deswegen ihren Arbeitsvertrag.
Diese Eigenkündigung unterliegt nicht dem Kündigungsverbot. Eine schwangere Arbeitnehmerin kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen ihr Arbeitsverhältnis aus jedem beliebigen Grund kündigen.

4. Schwanger und trotzdem gekündigt - was tun?
Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung seitens ihres Arbeitgebers, hat sie folgende Möglichkeiten:


Der Arbeitgeber wusste nichts von der Schwangerschaft.

Die Arbeitnehmerin sollte in diesem Fall den Arbeitgeber erst einmal über das Vorliegen einer Schwangerschaft informieren und deren Bestehen durch ein ärztliches Attest nachweisen.

Lag die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Kündigung vor, greift das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ein. Die Kündigung wird durch die nachträgliche Mitteilung über die Schwangerschaft unwirksam.

Besteht der Arbeitgeber gleichwohl auf seiner Kündigung, muss die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.


Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt keine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.

Die Arbeitnehmerin muss sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren.


Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt eine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.

Die Arbeitnehmerin kann mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Kündigung lediglich auf Form- und Fristfehler überprüfen lassen. Da eine Ausnahmegenehmigung für § 9 MuSchG vorlag, ist die Kündigung jedoch zulässig und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot unwirksam.



5. Weitergehender Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes kann ergänzt werden durch den

Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG für Arbeitnehmerinnen (und Arbeitnehmer) in Elternzeit

Dieser Kündigungsschutz gilt nur für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Elternzeit beantragt haben und diese in Anspruch nehmen.


Kündigungsschutz nach §§ 1, 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Dieser Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern länger als 6 Monate beschäftigt sind.

Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz ist vor den beiden genanten Vorschriften der speziellere und leichter durchsetzbare Schutz. Allen ist gemeinsam, dass die Arbeitnehmerin sich nur dann darauf berufen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Beispiel:
Gisela Zank war bis 31.10.2003 in einem befristen Arbeitsverhältnis tätig. Am 03.11.2003 erfährt sie, dass Sie im 5. Monat schwanger ist.

Da das Arbeitsverhältnis zum einen am 03.11.2003 nicht mehr besteht, zum anderen dieses Arbeitsverhältnis durch den Ablauf einer vereinbarten Befristung geendet hat, kann sich Frau Zank nicht auf den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz berufen.



[Dieser Beitrag wurde am 27.06.2008 - 09:35 von Daliah aktualisiert]





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...   Erstellt am 27.06.2008 - 09:31Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


@Annina
bei meinen ersten 3 Kinder lag ich vom Gefühl her - was das Geschlecht anbelangt - richtig. Bei meiner jetzigen SS nicht. Vielleicht lag das aber auch daran, dass ich der Meinung war, 2 Pärchen wären perfekt.

Es regnet in Hamburg und Köln???

Hier bei uns (Schwaben) ist strahlend blauer Himmel und eine für mich unerträgliche Hitze. Etwas Regen wäre mir sehr willkommen. Ich hasse schwitzen.

LG Tanja





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Daliah ...
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@Tanja: Jetzt wird´s langsam heller...aber es ist noch sehr kühl und nass draußen...und ich sitze hier mit Top





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...   Erstellt am 27.06.2008 - 09:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Ich war gerade bei Wetter.com und danach soll es weder heute noch morgen, noch übermorgen regnen. Etwas Abkühlung wäre aber nicht schlecht. Vor allem nachts finde ich diese stehende Hitze unerträglich. Amelie kommt jede Nacht in mein Bett, legt sich aber nicht einfach neben mich und schläft weiter.... NEIN, sie kriecht fast in mich rein, legt ihren Arm um meinen Hals und drückt ihr Gesicht in meins. Erst dann schläft sie weiter. Puh, so süß wie das ist, so heiss ist das auch bei diesem Wetter.

Einen einzigen Vorteil hat das "gute" Wetter. Am WE ist in Günzburg Guntiafest (Stadtfest) und die können gutes Wetter wirklich gebrauchen.

@Daliah
Im Moment würde ich gerne mit Dir tauschen.

LG Tanja





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Jacky ...
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[Dieser Beitrag wurde am 01.07.2008 - 17:58 von Jacky aktualisiert]





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