<guest> unregistriert
| Erstellt am 17.06.2007 - 11:25 | |
Hallo,
habe leider nichts vergleichbares im Forum gefunden, hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Also mein Freund arbeitet auf 400,00 €-Basis und bezieht zusätzlich ergänzendes Alg-II. Da er aber schon seit längerer Zeit sozusagen rausgeekelt wird, traut er sich nicht zu kündigen, aufgrund einer evtl. SPERRE beim JobCenter. Geht das?
Ich meine darf das JobCenter ihm von dem ergänzendem AlgII noch was kürzen oder kann er gem. § 31 SGB-II einen wichtigen Grund (MObbing bzw. Bossing) angeben und es geht alles gut?
Vielen Dank für eure Hilfe.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 17.06.2007 - 18:40 | |
Hallo,
also wenn dein Freund kündigt, passiert folgendes:
es wird sein Anspruch auf ALG1 geprüft. Hat er Anspruch und durch seine Kündigung seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er eine Sperrzeit von 12 Wochen.
Hat er keinen Anspruch auf ALG1, dann hat er Anspruch auf ALG2.
Da eine Eigenkündigung als Weigerung gilt, eine zumutbare Beschäftigung fortzuführen, bekommt er eine 3monatige 30%tige Leistungskürzung. Ist dein Freund noch keine 25 Jahre alt, kann im sogar 100% seiner Regelleistung gekürzt werden.
Er erhält dann nur noch die Unterkunftskosten.
Was ein wichtiger Grund ist, der deinen Freund berechtigt, seinen Job von sich aus zu kündigen, liegt im billigen Ermessen des Sachbearbeiters!
Allenfalls wenn er erwiesener Maßen (Attest, Gutachten) bei Fortsetzung seiner Tätigkeit einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung (z.B. Allergie auf Stoffe, mit denen er zwangsläufig bei seiner Tätigkeit in Berührung kommt; durch Mobbing ausgelöster physischer Streß, der zu Arbeitsunfähigkeit führt) ausgesetzt ist, die seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt bzw. mindert, hat er gute Chancen auf Anerkennung eines "wichtigen Grundes" ohne auf "Gedeih und Verderb" der Willkühr eines Sachbearbeiters ausgeliefert zu sein.
Auszug aus Durchführungshinweisen zu SGB 2 § 31
Beurteilung eines wichtigen Grundes
(1) Der einer Aufnahme oder Beibehaltung der Erwerbstätigkeit entgegenstehende individuelle Grund des Hilfebedürftigen muss im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistun-gen an ihn und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steu-ermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Angesichts der be-stehenden Zumutbarkeitsregelungen (vgl. Kap. 1.2 Abs. 2) ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzule-gen. Die Anerkennung eines objektiv wichtigen Grundes ist mithin nur auf begründete Einzelfälle zu beschränken. Dies gilt ebenso bei Tatbeständen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b. Hat der Erwerbsfähige eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ab-gebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben (§ 31 Abs. 1 Nr. 2), richtet sich die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ihm ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite stand, nach den Durchführungsanweisungen zu § 144 SGB III.
Wichtiger Grund
(31.11)
(2) Mit der Regelung des § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Verteilung der Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes be-stimmt. Der Träger hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-zes des § 20 SGB X die Umstände nachzuweisen, die in seiner eigenen oder in der Risikosphäre des Arbeitgebers liegen (z.B. Verstöße des Arbeitsverhältnisses gegen Gesetze), während der erwerbsfähige Hilfebedürftige das Beweisrisiko für Umstände trägt, die sich aus seiner Sphäre oder aus seinem Verantwortungsbe-reich ergeben (z. B. behauptete Glaubens- und Gewissensgründe oder religiös-weltanschauliche Bindungen). Die Vorschrift geht da-von aus, dass es berechtigt ist, dem erwerbsfähigen Hilfebedürfti-gen insoweit eine Nachweispflicht aufzuerlegen, als er sich auf Tatbestände aus seinem persönlichen Bereich beruft, die er leich-ter nachweisen kann als der Träger. Gleiches gilt, wenn der Hilfe-bedürftige nachträglich Gründe geltend macht, für deren Aufklä-rung seitens des Trägers mangels entsprechender zeitnaher An-gaben zunächst kein Anlass bestand.
[Dieser Beitrag wurde am 17.06.2007 - 19:02 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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