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piepsie Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 27.09.2008 Beiträge: 10 Nachricht senden | Erstellt am 30.09.2008 - 16:34 | |
Ich habe eine weitere Frage. Vielleicht kennt sich jemand aus und kann mir diese beantworten.
Ich bin selbständig und bezog bzw. beziehe bis einschl. Sept. 08 zusätzlich (aufstock.) ALG2-Leistungen. Mein Weiterbewilligungsantrag ist noch in Bearbeitung.
Da ich seit über 10 Jahren privat krankenversichert bin, beantragte ich einen Zuschuss zu den Beitrag. Dieser wurde mir bisher auch bewilligt (mtl. ca. 130 EUR). Den Rest musste ich von der ALG2-Leistung zuschiessen.
Jetzt habe ich im I-Net gelesen, dass, sobald man ALG2-Leistungen bezieht, automat. gesetzl. KV wird. Es sei denn, man beantragt bei der letzten GKV eine Befreiung zur Vorlage beim JC.
Diese Befreiung habe ich natürlich nicht beantragt, weil mir das nicht bekannt war. Es wurde nach solcher auch nicht gefragt. Nur nach den Beitragsnachweisen der PKV.
Wäre ich in der GKV versichert, hätte ich zwar diesen o.g. Zuschuss nicht bekommen, müsste aber auch nicht von den ALG2-Leistungen, welche ja überwiegend nur für meine Unterkunft gedacht waren, noch bezuschussen. Somit wäre ich besser gefahren.
Kann ich darauf bestehen zumindest in der Zeit des ALG2-Bezugs wieder GK versichert zu sein und ggf. die von mir aus der Regelleistung an die PKV überwies. Beträge zurückfordern?
Ich habe hier in etwa einen doch sehr ähnlichen Fall gefunden:
http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=4511
Müsste ich bei der Rückforderung einen Antrag stellen "Antrag auf Rückforderungen" oder Amtshaftung (wo und wie stellt man eine Amtshaftung?)o.ä.?
Von mir den Zuschuss zurückforden kann wohl aus folg. Gründen (glaube ich zumindest) ausgeschl. werden, oder? Falls doch, wäre ich natürlich unverschuldet verschuldet. Und das nicht zu knapp:
1. eindeutiger Fehler seitens des JC, da kein Hinweis, Aufklärung in der Sache. JC hätte eine Befreiung verlangen oder falls solche nicht vorliegt, mich GK versichern müssen (Verlangen ja sonst auch alle möglichen Unterlagen)
2. der Beitragszuschuss wurde zweckentsprechend verbraucht und daher eine Rückforderung von MIR nicht möglich
3. Vertauensschutz; JC darf nur nach Vorlage des Befreiungsbescheides einer gesetzlichen Krankenkasse die Beitragszuschüsse für die PKV bewilligen und dies mir auch so mitteilen
Vielen Dank!
LG
piepsie
EDIT: Villeicht wäre mein Beitrag in Fragen & Antworten zu Hartz IV besser aufgehoben?
[Dieser Beitrag wurde am 30.09.2008 - 17:13 von piepsie aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 01.10.2008 - 10:34 | |
Hier liegt kein Fehler des JC vor, die benötigen auch keinen Bescheid über die Befreiung in der GKV.
Wir haben freie Krankenkassenwahl, jeder entscheidet selbst, wo er versichert sein will. Da hat das JC gar kein Mitspracherecht, das ist ganz allein deine Entscheidung. Auch eine Hinweis- oder Beratungspflicht des JC gibt es diesbezüglich nicht.
Wenn du dich von der Beitragspflicht in der GKV nicht hast befreien lassen und auch noch keine 55 Jahre oder älter bist, kannst du deine PKV ganz einfach kündigen und in eine GKV deiner Wahl eintreten. Das teilst du dem Amt per Veränderungsmitteilung mit, dann zahlt das Amt die Beiträge an die GKV und dein PKV-Zuschuß fällt weg.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
piepsie Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 27.09.2008 Beiträge: 10 Nachricht senden | Erstellt am 01.10.2008 - 11:19 | |
Ich glaube das was Du schreibst ist nicht ganz richtig, denn:
Wer ALG2-Leitungen bezieht ist autom. GKV Versicherungspflichtig. Auf Antrag kann der ALG2-Empfänger einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht bei einer GKV stellen. Diese Befreiung/Bescheid reicht man dann beim JC ein und beantragt/bekommt einen Zuschuss zu den Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht.
siehe auch: http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia … gbv/8.html
Hier- http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=4511 kann man dies doch auch ganz klar erkennen, oder?
M.E. hat das JC eindeutig einen riesen Fehler gemacht.
LG
piepsie
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piepsie Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 27.09.2008 Beiträge: 10 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 17:16 | |
War mittlerweile bei einer gesetzl. KK und habe mich beraten lassen. Das JC hätte mich darauf hinweisen UND eine Befreiung von der Versicherungspflicht fordern müssen um überhaupt einen Zuschuss zur PKV zu genehmigen.Ohne das Vorliegen dieser Befreiung = keine Zuschüsse!
Das JC hat eindeutig einen riesen Fehler gemacht.
Nun liegt es an mir was ich daraus mache.
piepsie
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 17.10.2008 - 16:24 | |
Hättest du einen Antrag bei der ARGE auf diesen Beitragszuschuß gestellt, hätte dir das Amt mitgeteilt, dass dazu die Voraussetzung: die Beitragsbefreiung bei der GKV, fehlt.
So hat das Amt vermutlich blind deine Beiträge an die GKV überwiesen.
Ob hier ein Beratungsfehler vorliegt, der einen sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch begründet, d.h. ob das Amt wusste, das du privatversichert bist und dich daraufhin auf die Möglichkeit der Beitragsübernahme und die Voraussetzungnen dazu hätte gemäß §§ 13 und 16 SGB I hinweisen müssen, kann sicher nur ein Gericht entscheiden.
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piepsie Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 27.09.2008 Beiträge: 10 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 11:49 | |
Ottokar, ich Du verstehst den Sachverhalt nicht.
Nochmal:
Ich hatte einen Antrag auf Beitragszuschuss gestellt und diesen bewilligt ( ca. 130 EUR inkl Pflegepflichtvers.) bekommen. Eingereicht habe ich natürlich meine PKV Unterlagen. Selbstverständlich wusste das JC von meiner PKV, sonst hätte ich ja wohl nicht diesen Zuschuss beantragt bzw. bewilligt bekommen.
ABER:
Dieser Beitragszuschuss hätte NICHT genehmigt werden dürfen, da erst eine Befreiung von der Versicherungspflicht hätte vorliegen MÜSSEN!. Diese Befreiung muss zunächst bei einer GKV BEANTRAGT und dann dem JC vorgelegt werden. Liegt diese nicht vor, darf kein Zuschuss bewilligt werden und ich WÄRE gesetzl. KV versichert. Darauf MUSS(!) das JC hinweisen.
Das JC hat mir dieses Zuschuss gehnemigt, obwohl keine Befreiung vorlag/vorliegt.
Schau mal: http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia … gbv/8.html (2)
Ist doch gar nicht so schwer zu verstehen. Das JC hat hier eindeutig einen Fehler gemacht. Habe mich hierzu doch bei einer GKV beraten lassen. Diese gaben mir recht. Das JC hat keine Beiträge an die GKV überwiesen.
Warum liest Du Dir nicht einfach mal dieses hier durch? http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=4511
Ist fast ähnlich.
piepsie
[Dieser Beitrag wurde am 18.10.2008 - 11:58 von piepsie aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 12:15 | |
Dann verstehe ich deine Frage nicht.
Wenn du den Beitragszuschuß für deine PKV, der im übrigen immer gleich hoch ist, bekommen hast, was willst du denn dann eigentlich bezwecken?
Willst du diesen Bewilligungsbescheid nachträglich anfechten, weil er offenbar rechtswidrig war?
Und was soll dann das Ergebnis sein? Was bezweckst du?
Wenn das Amt anerkennt, dass dieser Bescheid rechtswidrig war, fordert es von DIR die Beitragszuschüsse für deine PKV zurück.
Trotzdem wirst du die Beiträge zu deiner PKV nicht von dieser zurückerhalten, da ja ein rechtsgültiger Vertrag bestand.
Auch wenn du dich damit auf den Vertrauensschutz des § 45 SGB X berufst, wird diese Angelegenheit höchstwarscheinlich vor einem Gericht landen.
Willst du erreichen, dass das Amt dich rückwirkend bei der GKV pflichtversichert und deinen Eigenanteil zur PKV ersetzt?
Beides müsste vor Gericht durchgesetzt werden, Ausgang ungewiss.
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piepsie Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 27.09.2008 Beiträge: 10 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 12:47 | |
Ottokar, ich gebe es gleich auf. Du verstehst es nicht. Oder doch ? 
Zuschuss zurückfordern geht nicht, da nicht mein Fehler (Vertrauensschutz, Beratungsfehlers etc.) und diese Geld eh zweckgebunden war. Nachweislich wurden ja Beiträge an die PKV abgeführt.
Aus meiner Regelleistung musste ich aber den Rest bezuschussen. Verstehst Du? Dies hätte nicht sein müssen, wäre ich für die Zeit des ALG2 Bezugs pflichtversichert. Hätte zwar dann nicht diesen Zuschuss erhalten, aber auch nichts von meiner Regelleistung bezuschussen müssen.
Ein Beispiel:
130 EUR Zuschuss zur PKV
300 EUR aufstock. ALG2 / Regelleistungen inkl
Wohnkosten
--> PKV Kosten mtl. 250 EUR.
250 EUR - 130 EUR (Zuschuss)= 120 EUR
Mein Anteil = 120 EUR.
Demnach hatte ich aufst. ALG2/ Regelleistungen inkl
Wohnkosten 120 EUR weniger.
Da Du Dir scheinbar den genannte Link nicht durchliest um den Sachverhalt besser zu verstehen, kopiere ich mal ein Zitat hier rein:
2. "Ach ja, seih froh, dass die gute Damen daraus nicht eine Amtshaftung macht und aufgrund eines Beratungsfehlers nicht noch die Differenz des tatsächlichen Beitrages zur privaten Versicherug und des Beitragszuschusses fordert!" etc.
Ja, ich möchte erreichen, dass das Amt mich rückwirkend bei der GKV pflichtversichert und meinen Eigenanteil zur PKV ersetzt, da das Amt eindeutig einen Fehler machte. Eben deshalb habe ich mich mit einer gesetzl. KK in Verbindung gesetzt und dies wurde mir so auch von dieser bestätigt.
Ob das denn überhaupt Sinn macht, war meine Ausgangsfrage.
Dies ist so aber nicht zu beantworten und deshalb werde ich besser mit einem RA die Sache besprechen.
Dennoch, vielen Dank!
piepsie
[Dieser Beitrag wurde am 18.10.2008 - 12:52 von piepsie aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 14:12 | |
Dann habe ich dich nun doch verstanden und korrekt geantwortet:
Ottokar schrieb
Willst du erreichen, dass das Amt dich rückwirkend bei der GKV pflichtversichert und deinen Eigenanteil zur PKV ersetzt?
Beides müsste vor Gericht durchgesetzt werden, Ausgang ungewiss.
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Die rechtlichen Vorassetzungen sind dabei zwar gegeben, aber natürlich weis man nie, was am Ende rauskommnt:
Ottokar schrieb
Wenn das Amt anerkennt, dass dieser Bescheid rechtswidrig war, fordert es von DIR die Beitragszuschüsse für deine PKV zurück.
Trotzdem wirst du die Beiträge zu deiner PKV nicht von dieser zurückerhalten, da ja ein rechtsgültiger Vertrag bestand.
Auch wenn du dich damit auf den Vertrauensschutz des § 45 SGB X berufst, wird diese Angelegenheit höchstwarscheinlich vor einem Gericht landen.
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Einfach ausgedrückt:
- entweder du kommst mit deiner Forderung durch, oder
- du kommst nicht durch und das Amt versichert dich ab sofort bei einer GKV und fordert die Beiträge zur PKV zurück, was du unter Berufung auf den Vertrauensschutz des § 45 SGB X anfechten kannst
Ob du deine Eigenanteile erstattet erhälst, halte ich aber zumindest für Fragwürdig, denn diese Beiträge hättest du nach § 11 SGB II in tatsächlicher Höhe entsprechend von deinem Einkommen absetzen können, was wiedrum deinen Anspruch auf ALG II erhöht hätte, so das kein Verlust bzw. keine Mehrbelastung entstanden wäre. Von diesem Punkt hängt auch der Erfolg oder Misserfolg deines Vorhabens ab.
[Dieser Beitrag wurde am 18.10.2008 - 14:19 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
hartz4hamburg  Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 02.06.2008 Beiträge: 40 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 19:52 | |
Hallo Piepsie,
´´Ob du deine Eigenanteile erstattet erhälst, halte ich aber zumindest für Fragwürdig, denn diese Beiträge hättest du nach § 11 SGB II in tatsächlicher Höhe entsprechend von deinem Einkommen absetzen können, was wiedrum deinen Anspruch auf ALG II erhöht hätte, so das kein Verlust bzw. keine Mehrbelastung entstanden wäre. Von diesem Punkt hängt auch der Erfolg oder Misserfolg deines Vorhabens ab.´´
Ich weiß ja nicht, ob Du Deine Steuern selbst machst, oder ein Steuerberater.
Wenn zweites der Fall ist, kann es sogar sein, dass er die gesamten KV-Kosten vom Einkommen abgesetzt hat 
Damit hättest Du doppelt kassiert, daher würde ich ´´vorsichtig´´ damit umgehen 
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