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Ottokar ...
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...   Erstellt am 12.10.2008 - 16:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Die Möglichkeit dazu eröffnet § 63 SGB X (Auszug aus Abs. 1 und 2):

"Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten."
...
"Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war."

Das heist nichts anderes, als das jeder, der erfolgreich Widerspruch einlegte und vorher einen Anwalt zur Beratung konsultierte, auch Anspruch auf die Erstattung der Beratungskosten hat, ebenso wie seiner weiteren Auslagen wie Porto, etc.

Da aber leider nach § 63 Abs. 3 SGB X hier die selben Personen, die über den Widerspruch entscheiden, auch über die Kostenerstattung zu entscheiden haben, also u.a. darüber, ob die Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig war - was i.V.m. §§ 13 und 14 SGB I einen nicht heilbaren Interessenkonflikt darstellt, da die Behörde, oder sogar der betroffene Sachbearbeiter, damit praktisch einen Verstoß ihrerseits gegen eben diese §§ zugeben muss, was eine objektive Entscheidung weitestgehend unmöglich macht - werden die Ämter in der Mehrzahl diese Anträge auf Kostenerstattung vermutlich entweder generell ablehnen oder in der Höhe begrenzen.
Hier kann man gegen die Weigerung der Kostenerstattung durch die Unterstellung, dass die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen wäre, nur mittels Klage beim zuständigen Sozialgericht vorgehen, was eine weitere Erhöhung der Klageflut bewirkt.

Hier gilt also folgende Reihenfolge:
1. Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen,
2. Rechtsanwalt konsultieren,
3. Widerspruch einlegen,
4. bei erfolgreichem Widerspruch Antrag auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X stellen,
5. wenn die Kostenerstattung abgelehnt oder unzulässig begrenzt wird, beim Sozialgericht auf Kostenerstattung klagen.

Wird der Widerspruch dagegen abgelehnt und man muss ohnehin klagen, entstehen diese Beratungsgebühren nicht, da dann die Voraussetzung für Beratungshilfe wegfällt und stattdessen Prozesskostenhilfe beantragt werden muss, welche diese Kosten dann auch mit abdeckt.

[Dieser Beitrag wurde am 12.10.2008 - 16:57 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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