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Trabiluga 
Durchstarter
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Registriert seit: 02.11.2007
Beiträge: 20
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...   Erstellt am 02.11.2007 - 19:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo an Alle,

wir haben im Jahr 2005 schon einmal ALG 2 bezogen. Da unsere Wohnung nach den ALG 2 Richtlinien zu groß und zu teuer ist, mußten wir gleich bei Antragstellung einen Schriep unterschreiben, indem wir aufgefordert wurden, unsere Kosten für Unterkunft zu senken.
Naja nach 6 Monaten wurde dann auch runtergekürzt, da wir nicht bereit waren umzuziehen.
Nach 18 Monaten bezahlter Arbeit und erneutem ALG 1 mußten wir nun wieder einen ALG 2 Antrag stellen. Der Sachbearbeiter war nun der Meinung, dass wir von vornherein nur den gekürzten Anteil für Unterkunft erhalten, da wir ja schließlich noch vom alten Bezug 2005 wußten, dass die Wohnung zu teuer ist und wir schon damals aufgefordert wurden umzuziehen.
Leider kann ich keinen Fall in dieser Konstellation finden, aber ich kann das nicht glauben.
Kann ja nicht sein, dass ich von nun an gezwungen bin, mir nur Wohnungen nach ALG 2 Recht zu suchen, da es ja passieren kann, dass wir irgendwann im Leben nochmal ALG 2 beantragen müssen.
Gilt für uns nicht das Recht wie für einen Erstantragsteller ?
Bin für jeden HInweis bezüglich der aktuellen Rechtsprechung bei diesem Thema dankbar.




Wolf27 ...
Moderatorin
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Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 02.11.2007 - 23:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Trabiluga,

geht dein SB davon aus, dass du daheim eine Kristallkugel auf dem Tisch hast, aus der du ersehen kannst, wann du das nächste Mal wieder ALG II beziehst? Anders kann ich mir seine unqualifizierte Anmerkung nicht erklären.

Das würde ja bedeuten, dass alle ehemaligen ALG II-Bezieher, die wieder eine Arbeit haben, in vorauseilendem Gehorsam in eine billigere Bleibe umziehen, weil es ja sein könnte, dass sie irgendwann mal wieder ALG II beziehen werden.

So wie ich die Lage sehe, müsst ihr wie Erstantragsteller behandelt werden. Sinn eines Jobs ist es ja, sich wieder zu verbessern und nicht umgekehrt. Würde also in eurem Fall bedeuten:

1) ganz normal Antrag stellen (wie gehabt)
2) nicht vom SB verrückt machen lassen
3) wenn Bescheid nicht die vollen KdU enthält, sofort Widerspruch einlegen!

@Ottokar & Kollegen
Eventuell einen (oder auch mehrere ) passenden Paragrafen zur Hand, der ggfs. meine Ansicht untermauert?

Mal abwarten, was die Kollegen zum Thema sagen.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 03.11.2007 - 16:22Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

die Aussage des SB stimmt nicht.
Mit dem Ende der Leistung entfallen sämliche Pflichten des SGB II, alle auf dem SGB II basierenden Verwaltungsakte enden bzw. werden mit dem Aufhebungsbescheid ungültig.
Also auch die Aufforderung zur Kostensenkung und der darauf beruhende Kürzungsbescheid.

Jemand dessen ALG2 Bezug unterbrochen wurde, muss als Erstantragsteller behandelt werden. Sanktionen können hier nicht übergreifend wirken.
Das steht aber so nirgendwo zu lesen, da es sich aus dem SGB II und SGB X ergibt. Widersprich dieser Auffassung des SB schriftlich und fordere die Nennung einer Rechtsgrundlage, auf welcher der Verwaltungsakt auf dem die Kürzung der KdU beruht, nach der Leistungseinstellung bis zu einem erneuten Antrag, also unabhängig vom Vorliegen eines ALG2-Anspruches, weiterwirkt.
Die wird er dir nicht nennen können, da es eine solche nicht gibt.

Sollte er trotzdem auf dieser Kürzung bestehen, musst du klagen.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Mailwind ...
Durchstarter
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Status: Offline
Registriert seit: 19.03.2008
Beiträge: 17
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...   Erstellt am 07.04.2008 - 23:08Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Die KdU-Richtlinie selbst ist rechtswidrig. Eine Kürzung der Leistung oder eine Aufforderung zum Umzug ist, wenn man § 27 SGB II zu Grunde legt, unzulässig. Allein das Bundesamt für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Finanzen ist ermächtigt durch Rechtsverordnung Ober- oder Untergrenzen sowie Pauschlierungen festzusetzen. Eine Rechtsverordnung in diesem Sinne ist bis zun heutigen Tage nicht ergangen. Es ist ein Bundesgesetz und kein Ländergesetz. Das ist ein wichtiger Unterschied. Man sollte mit rechtlichen Mitteln dagegen vorgehen. Die von mir geschilderte Rechtsauffassung ist leider noch nicht in allen R.A.-Praxen die Regel. Somit ergibt sich, das ohne Wenn und Aber die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und die Heizkosten zu erstatten sind. Ausnahmen bilden unwirtschaftliches Verhalten. Leide gibt es dazu noch kein rechtskräftiges Urteil.

Gruß Mailwind




Ottokar ...
Moderator
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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 08.04.2008 - 11:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Zu den KdU gibt es zwei grundlegende Urteile des BSG.
Lies mal den "Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".





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