ROCKY1 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 10.07.2007 Beiträge: 4 Nachricht senden | Erstellt am 10.07.2007 - 10:38 | |
Ich habe mal eine Frage .
beziehe jetzt schon eine ganze Zeit HartzIV und mußte jetzt einen Folgeantrag stellen.Nun wollen sie ,Das zum ersten Mal die Kontoauszüge meines Lebenspartner (der Im Arbeitsverhältniss steht) Lückenlos.Ist das überhaupt rechtens.Reichen da nicht meine Lückenlos.Das ist doch wie ein Offenbarungseid.Ich habe doch eine Lohnbescheinigung vom Arbeitgeben ausfüllen lassen da sehen sie doch was er verdient und wann Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld aufs Konto kommt.Da hätte ich das doch auch nicht gebraucht.
Mußt das Amt wissen was mein Lebenspartner für was ausgiebt.es reicht doch das sie sehen Was aufs Konto eingeht und was der Neue Kontostand ist.Kann man Ausgaben die das AA nichts angeht schwärzen?
Und wie ist das wenn ich jetzt kein geld mehr vom AA möchte weil mich das alles so aufregt.Kann man dann Wohngeld beantragen oder brauch man eine bestätigung vom AA das einen kein ALGII mehr zu steht.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 10.07.2007 - 14:36 | |
Hallo,
wenn dir ALG2 zusteht, kannst du kein Wohngeld beantragen. Du kannst zwar auf ALG2 verzichten (Verzichtserklärung), aber damit hast du trotzdem keinen Anspruch auf Wohngeld, da ALG2 vorrangig ist.
Es gibt keine Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen!
Es gibt aber die Pflicht, dass ein Antragsteller hinreichend Nachweisen muss, das, warum und in welchem Umfang er bedürftig ist. Da ihr dem Amt als Aufstocker regelmäßig jeden Monat die Lohnabrechnung deiner Frau vorlegt(?), benötigt das Amt keine Kontoauszüge um diesen Sachverhalt hinreichend (also wann und wieviel) festzustellen.
Kontoauszüge im laufenden ALG2-Bezug können nur gefordert werden, wenn sie zur Klärung eines Anspruches erforderlich sind, weil anderweitig keine hinreichenden Nachweise vorliegen, oder wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegt.
Kontoauszüge bei Erstantrag können von der ARGE gefordert werden, um zu prüfen, ob ihr eure Bedürftigkeit vor Eintritt derselben selbst herbeigeführt habt, z.B. indem ihr euer Konto um verwertbares Barvermögen "erleichtert" habt. Da sind aber max. 3 bis 6 Monate rückwirkend zulässig.
Weigert ihr euch, Kontoauszüge vorzulegen, kann das Amt die strittige Leistung, deren Anspruch nur dadurch geklärt werden kann, verweigern, bis die Auszüge vorliegen.
So die aktuelle Rechtsprechung!
Fordere von der ARGE eine genaue Begründung für dieses Ansinnen, falls die noch nicht vorliegt. Falls der erforderliche Nachweis, der durch das Vorlegen von Kontoauszügen geführt werden soll, bereits anderweitig erfolgt ist: Widerspruch mit entsprechender Begründung, das und wie der Nachweis bereits erfolgte. Falls der Nachweis noch nicht erfolgte, aber auch auf andere Weise genau so erfolgen kann: Widerspruch und Vorlage der anderen Nachweise.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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