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Joergl ...
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...   Erstellt am 16.11.2008 - 17:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich hätte aus aktuellem Anlass mal ne Frage:

Kontoauszüge dürfen ja vom Amt nicht kopiert werden. Wie kann ich das wasserdicht begründen?

schonmal.

[Dieser Beitrag wurde am 16.11.2008 - 17:13 von Joergl aktualisiert]





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cherie ...
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...   Erstellt am 16.11.2008 - 17:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Weil Kopien i. d. R. unnötig sind, da ein Vermerk in Deiner Akte, dass die Dokumente zur Einsicht vorgelegt wurden, völlig ausreicht.





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LG Cherie



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Joergl ...
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...   Erstellt am 16.11.2008 - 18:06Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Meiner Bekannten wurde gesagt, daß die das halt bräuchten...

...und Ihr Sparbuch kopieren die scheints auch jedesmal...

Sowas wie ein Urteil oder so wäre halt scho scheee...

LG

Jörg.





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...   Erstellt am 16.11.2008 - 18:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich kenne jetzt auch kein Urteil direkt zu diesem Problem. Ich würde mich aber an Deiner Stelle an den Datenschutzbeauftragten wenden. Die geben auch die passenden Informationen weiter. Erfahrungsgemäß geht das bei denen sehr schnell.





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Joergl ...
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...   Erstellt am 16.11.2008 - 19:31Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


,KontraHartz!





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Joergl ...
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...   Erstellt am 16.11.2008 - 20:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 




Ähm, wo find ich denn so nen Datenschutzbeauftragten





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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 16.11.2008 - 20:28Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo @ all,

folgenden Text habe ich zu diesem Thema gefunden:

Datenschutzzentrum schrieb
    3.
    Speicherung der Daten gemäß § 67 c Abs. 1 SGB X

    Kontoauszüge dürfen vom Leistungsträger eingesehen werden, d.h. die Daten dürfen erhoben werden.

    Allerdings stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen gemäß § 60 SGB I keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten dar.

    Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

    Da die Kontoauszüge eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl von Kontobewegungen enthalten, die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen nicht relevant sind, ist eine Speicherung dieser Daten unzulässig. Vielmehr dürfen diese nur dann gespeichert werden, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind.

    Im Regelfall genügt ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen wurden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten Daten ermittelt wurden. Werden derartige Daten ermittelt, so genügt es, diese in der Akte zu vermerken.

    Um Beweiszwecken des Leistungsträgers hinsichtlich des Inhalts der Kontoauszüge Rechnung tragen zu können, sollten die Antragsteller bei der Vorlage der Kontoauszüge darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, die vorgelegten Kontoauszüge aufzubewahren, um diese gegebenenfalls dem Leistungsträger für spätere Nachweiszwecke erneut vorlegen zu können. Die Antragsteller sollten schriftlich bestätigen, dass sie auf diese Verpflichtung hingewiesen wurden. Quelle


LG Wolf





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...   Erstellt am 16.11.2008 - 20:43Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Joergl schrieb



    Ähm, wo find ich denn so nen Datenschutzbeauftragten


Du brauchst bei Google nur mal zu suchen nach Datenschutzbeauftragter + Dein Bundesland. Der sollte dann auch gleich an erster Stelle stehen.





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...   Erstellt am 16.11.2008 - 20:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wolf27 schrieb

    Hallo @ all,
    folgenden Text habe ich zu diesem Thema gefunden:



Merci. Das hatte ich gesucht





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Joergl ...
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...   Erstellt am 16.11.2008 - 21:27Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 




Ich danke Euch herzlichst für die Bemühungen und die wertvollen Informationen!

Jetzt werde ich schlafen können wie ein .

Euch auch ein gutes Nächtle.

LG

Jörg.

[Dieser Beitrag wurde am 16.11.2008 - 21:28 von Joergl aktualisiert]





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