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Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 09.01.2008 - 16:16Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb

    Gegen den Bescheid vom 06.11.2007 hast du keinen Widerspruch eingelegt???

    Ich fasse mal das zusammen, was ich nun bis jetzt kleckerweise erfahren habe:

    1. im Oktober war bei deinem Weiterbewilligungsbescheid irgend ein Schreiben mit Datum vom 17.10.2007, das beabsichtigt wird, von dir 208€ zurück zu fordern.
    2. am 17.10.2007 hast du beim Amt schriftlich Widerspruch gegen dieses unter 1. genannte Schreiben eingelegt;
    3. am 06.11.2007 kam die Rückforderung, gegen die du aber keinen Widerspruch eingelegt hast (warum ???????);
    4. am 27.12.2007 hast du, nach Ablauf der Widerspruchsfrist des unter 3. genannten Bescheides, Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG gestellt, (so hatte ich es dir zwar geraten, aber in Bezug auf die Ergänzung deines Widerspruches vom 17.10.2007 und ohne Kenntnis des unter 3. genannten Bescheides, den du erst viel später erwähnt hast)

    Das du gegen den Bescheid vom 06.11.2007 keinen Widerspruch eingelegt hast, habe ich mit jetzt Aufgrund des Schreibens vom Amt zusammengereimt.
    Gerade gegen diesen, in dem die Zahlungsaufforderung steht, hättest du unbedingt Widerspruch einlegen müssen! Nicht nur gegen die Absichtserklärung vom 17.10.2007.
    Da du dagegen aber keinen Widerpsruch eingelegt hast, kannst du auch keine weiteren Gründe anführen und keinen ergänzenden Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG stellen.



Ja das stimmt soweit.

Gegen den Bescheid vom 06.11.2007 hätte ich ja fristgerecht Einspruch eingelegt wenn ich..

a.) nicht vom 04.12.07 bis 13.04.07 im Krankkenhaus gelegen hätte und

b.) ich gewusst hätte das ich das tun muss OBWOHL ich einen Widerspruch gegen den Bescheid von Oktober eingereicht habe. Wieso 2 mal Widerspruch einlegen? Das versteh ich jetzt nicht.




Wolf27 ...
Moderatorin
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Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 09.01.2008 - 18:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Kurt,

das Schreiben vom 17.10.2007 enthielt ja lediglich eine "Absichtserklärung" der ARGE. Dies war noch nicht der offizielle Bescheid. Der kam dann erst mit dem Schreiben vom 06.11.2007 und dagegen hättest du sofort Widerspruch einlegen müssen!

Du hattest noch fast einen Monat Zeit, um zu reagieren, bevor du ins KH mußtest. Hier hätte prophylaktisch wahrscheinlich auch erst einmal ein formloser Widerspruch genügt mit dem Hinweis, dass du die Begründung noch nachreichst. Damit hättest du zumindest die Frist eingehalten. Jetzt sieht es natürlich böse aus.

@ Ottokar: Kann man hier, mit Hinweis auf den KH-Aufenthalt, vielleicht doch noch etwas rausreissen per Überprüfungsantrag?

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
...............

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Registriert seit: 08.06.2007
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...   Erstellt am 11.01.2008 - 18:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das müsste möglich sein.
Indem Kurt die Überprüfung des Bescheides vom 06.11.2007 beantragt, eröffnet er dieses Verfahren ja nochmal. Damit muss er in diesem Überprüfungsantrag gleich mit Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG stellen, d.h. in diesem Fall auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 06.11.2007.
Lies mal den "Ratgeber Überprüfungsantrag nach SGB X § 44" hier im Forum im Bereich "Hinweise und Ratgeber".





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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 13.01.2008 - 12:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb

    Das müsste möglich sein.
    Indem Kurt die Überprüfung des Bescheides vom 06.11.2007 beantragt, eröffnet er dieses Verfahren ja nochmal. Damit muss er in diesem Überprüfungsantrag gleich mit Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG stellen, d.h. in diesem Fall auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 06.11.2007.
    Lies mal den "Ratgeber Überprüfungsantrag nach SGB X § 44" hier im Forum im Bereich "Hinweise und Ratgeber".



Also mache ich jetzt 2 Schreiben fertig?

Einmal den Überprüfungsantrag nach SGB X § 44 und den Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG richtig?

Und die stecke ich in einen Briefumschlag oder tue ich die am besten in 2 Umschläge die ich einen Tag zeitversetzt abschicke? (also bsp. morgen den Überpr. und übermorgen den nach 86a mit der Begründung das ich Überprüfungsantrag gestellt habe.)

Ich mache jetzt mal den Überprüfungsantrag fertig und kopiere ihn dann mal hier rein.

EDIT.

Werte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gemäß SGB X § 44 die Überprüfung Ihres
Bescheides vom 06.11.2007

Begründung laut § 44 SGB X.:

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Da Sie hier über mein Einkommen Bescheid wussten, da ich sie am Tage der Arbeitsvertragsunterzeichnung darüber informiert habe. Haben Sie hier grob fahrlässig gehandelt und Ihre Pflichten vernachlässigt. Das darf dem Antragssteller, in diesem Fall mir, gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht zum Nachteil werden.

Die aktuelle Rechtsprechnung zu § 45 SGB X sieht momentan so aus, dass das Amt Geld, das es zuviel gezahlt hat, nur für die letzten 3 Monate zurückfordern kann - wenn überhaupt. Da ich Sie aber über die Arbeitsaufnahme unterrichtet habe wäre es Ihre Pflicht gewesen meinen damals aktuellen Harz 4 Bescheid abzuändern. Da Sie dies aber nicht taten, sondern erst am 06.11.2007 einen Betrag von 208,00 Euro zurückforderten, obwohl ich Sie über die Arbeitsaufnahme informiert hatte, sehe ich mich vollkommen im Recht das Sie dieses angeblich zuviel gezahlte Geld rechtswidrig von mir zurückfordern.

Ich musste mir bei meinem Widerspruchstermin (gegen die Absichtserklärung) am 17.10.2007 sogar an den Kopf werfen lassen das 52,00 Euro im Monat wenig Geld wäre und ich die Kollegin bei der ich den Widerspruch eingereicht habe ja bei Ihrer Mittagspause gestört hätte. Und da ich wegen eines Krankenhausaufenthaltes vom 04.12.2007 bis 13.12.2007 leider nicht in der Lage war einen termingerechten Widerspruch gegen Ihr Schreiben vom 06.11.2007 einzulegen werde ich nun auf diesem Weg mein Recht vertreten.

Weiter komme ich nicht. Ich weis nicht wie ich das noch schreiben soll. Ich habe das Geld ja verbraucht und ich hatte mir ja gedacht das die den Bescheid ändern weil ich sie ja informiert hatte. Wie kann ich das denn schreiben? Muss da jetzt noch mehr rein? Habt Ihr ne Idee?

[Dieser Beitrag wurde am 13.01.2008 - 12:42 von Kurt aktualisiert]




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 13.01.2008 - 13:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Antrag auf Überprüfung Ihres Bescheides vom 06.11.2007 gemäß § 44 SGB X

Werte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gemäß § 44 SGB X die Überprüfung Ihres Bescheides vom 06.11.2007, da ich wegen eines Krankenhausaufenthaltes vom 04.12.2007 bis 13.12.2007 leider nicht in der Lage war, einen termingerechten Widerspruch gegen Ihr Schreiben vom 06.11.2007 einzulegen.

In diesem Zusammenhang stelle ich ergänzend Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a Abs. 3 SGG, um ihnen weitere Unannehmlichkeiten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen.


Gründe

Ich habe ihnen zeitnah und fristgemäß am ... mitgeteilt, das ich ab ... einen Arbeitstelle habe. Lohnnachweise habe ich ihnen ebenfalls zeitnah und fristgemäß eingereicht, was beides von ihrer Seite auch nicht bestritten wird.
Da Sie hier über mein Einkommen rechtzeitig und umfassend Bescheid wussten, trifft mich keine Schuld für die Überzahlung, welche nun mit o.g. Bescheid von ihnen zurückgefordert wird. Sie hatten die Möglichkeit und auch die Pflicht, mein ALG II korrekt zu berechnen, was sie jedoch in grober Pflichtverletzung nicht taten. Das darf mir gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht zum Nachteil werden.
Da die Schuld für diese Überzahlung nachweislich und unstrittig bei ihnen liegt und ich das Geld bereits in gutem Glauben es würde mir zustehen, verbraucht habe, ist eine Rückforderung hier ausgeschlossen.

MfG
...


==========

Das ist natürlich keine Garantie, das du das Geld tatsächlich nicht zurückzahlen musst. Vor einigen Monaten gabe es erst einen Beschluss, wo der Hilfeempfänger das Geld, was in den letzten 3 Monaten zuviel gezahlt wurde, erstatten musste, den Rest aber nicht, der weiter zurück lag.
Viele ARGE scheuen aber den Aufwand und die Kosten, die eine Klage beim SG mit sich bringt, bei welcher der Ausgang höchst ungewiss ist. Erst recht, wenn die Kostenersparnis geringer ist als der Kostenaufwand. Ein energisches Auftreten führt da oft zum Erfolg.





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Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 13.01.2008 - 17:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hmm. Das klingt irgendwie besser als meins. Ich danke dir.




Mailwind ...
Durchstarter
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...   Erstellt am 29.03.2008 - 01:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Am besten Du holst Dir einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht (Einkommensnachweise und Betriebskostenabrechnung + aktuellen Kontoauszug mitnehmen) und gehst damit zu einem Rechtsanwalt Deiner Wahl. Er kann Dir sicher alles richtig erklären und bei Bedarf anwaltlich vertreten. Das Ganze kostet Dir nur 10 € Eigenanteil. Alles Weitere ist für Dich kostenlos.

Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen in jedem Fall zurück gezahlt werden auch wenn der Fehler bei der ARGE lag. Ausnahmen bilden grobe Nachlässigkeiten. Ich habe nicht alles gelesen aber was ich sah rät zum anwaltlichen Beistand.
Beantrage schnellstmöglich Stundung der Beträge bei der Forderungseinzugsstelle mit der Begründung Deiner schlechten finanziellen Lage und berufe dich dabei auf die bestehende Pfändungsfreigrenze.

Gruß Mailwind




Trinity ...
Sehr Aktiv
.........

...

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...   Erstellt am 29.03.2008 - 02:02Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Mailwind,

abgesehen davon, dass der Thread ca. 2 1/2 Monate "alt" ist ... Du bist ja echt süß, aber das:
Mailwind schrieb
    Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen in jedem Fall zurück gezahlt werden auch wenn der Fehler bei der ARGE lag.

ist nicht wahr!

Und bevor Du fragst: Ja, selbst erlebt!

und Gruß
von
Trinity




Mailwind ...
Durchstarter
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...   Erstellt am 07.04.2008 - 21:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Glück gehabt Trinity

Ich würde es hier nicht schreiben, wenn es dafür nicht eine rechtliche Grundlage gäbe.

Im Sozialrechtsverfahren gibt es den § 50 SGB X, lese ihn aufmerksam durch, ist beim ersten mal nicht gleich zu verstehen:

SGB X § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte
Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie
zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines
Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder
ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann
insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur
Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben,
nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde
festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für
den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden
Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine
Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig
einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht
worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden.

Gruß Mailwind




Ottokar ...
Moderator
...............

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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 08.04.2008 - 11:17Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Du schmeißt hier was durcheinander.
Erst wenn die Rücknahme des betreffenden Verwaltungsaktes rechtmäßig ist, muss nach § 50 zurückgezahlt werden.
Eben diese Rechtmäßigkeit wird hier aber bestritten.





Signatur
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