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Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 29.12.2007 - 19:16Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb

    Das war jetzt eine schöne chronologische Aufzählung aller noch fehlenden Tasachen. Hättest du die gleich am Anfang genannt, wäre es bei einer unmissverständlichen Antwort geblieben.



    Da du einen Widerspruch laufen hast, kannst du, wie schon geschrieben, noch Gründe nachschieben, solange der nicht abschließend bearbeitet wurde.
    Antrag auf Aufschiebende Wirkung hast du auch gestellt, damit ist doch alles im Gleis.


Also hab ich jetzt alles richtig gemacht?

Von wegen das die das bis zum 31.12 haben wollen? Nich das dann was kommt von wegen "Sie haben bis da und da nich gezahlt, zahlen sie noch 200 Euro mehr." oder so.




Wolf27 ...
Moderatorin
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...   Erstellt am 29.12.2007 - 21:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Kurt,

aufgrund deines Antrags auf aufschiebende Wirkung darf so etwas i.d.R. nicht passieren. Hier kannst du ja erst handeln, wenn darüber entschieden ist. Mit welcher Begründung sollten die mehr verlangen dürfen? Das wäre rechtlich ja gar nicht haltbar!

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 29.12.2007 - 23:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wolf27 schrieb

    Hallo Kurt,

    aufgrund deines Antrags auf aufschiebende Wirkung darf so etwas i.d.R. nicht passieren. Hier kannst du ja erst handeln, wenn darüber entschieden ist. Mit welcher Begründung sollten die mehr verlangen dürfen? Das wäre rechtlich ja gar nicht haltbar!

    LG Wolf



Naja das Amt und rechtlich haltbar sieht mann ja.


Ne aber ich dachte da so in die Richtung Verzugszinsen oder sowas.

Aber wie sieht das eigentlich nun aus wenn die es nun bis zum 25.01.08 nicht schaffen auf meinen Widerspruch zu antworten? Muss ich da Nachfrist setzen oder kann ich dann zum Amt gehen und einfach sagen "So passt mal auf ihr habt nicht in der Zeit geantwortet nun brauch ich nix mehr zahlen da mein Widerspruch damit als angenommen gilt."? Oder was hab ich da für Möglichkeiten?




Unterspreewaelder ...
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...   Erstellt am 30.12.2007 - 15:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Kurt,

es wäre ratsam, du meldest der Einzugsbehörde (Regionaldirektion), dass du Widerspruch eingelegt hast, denn deine ARGE wird sicherlich nicht so schnell handeln und dann kann es halt passieren, dass dir die Regionaldirektion noch ne Mahngebühr aufbrummt (ca. 2,50€), auch wenn das letzendlich nicht haltbar ist. Du müsstest zudem eine Eingangsbestätigung über den Widerspruch erhalten haben, den könntest du der Regionaldirektion zukommen lassen. Seit einiger Zeit müssen die Mitglider einer BG alle eine entsprechenden Widerspruch einreichen, können dies aber unter Einzelaufzählung in einen packen. Die ARGEn schicken dann für jeden eine Bestätigung raus (hier werden Steuergelder aus dem Fenster gekippt). Anschließend passiert der selbe Akt noch mal von Seiten der Regionaldirektion. Heißt also in unserem Fall 8 Briefe mit Porto für ein und die selbe Sache Erinnert irgend wie an die Meldung zu den 12 000 Verdächtigen in Sachen Kinderpornographie, wo am Ende vielleicht 5 Leute was auf die Mütze bekommen aber erst mal halt gegen alle ermittelt wird. Da sagte doch gestern einer, dass hier ein Verwaltungsakt losgetreten wurde, der seines Gleichen sucht




Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 30.12.2007 - 17:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Unterspreewaelder schrieb
    es wäre ratsam, du meldest der Einzugsbehörde (Regionaldirektion), dass du Widerspruch eingelegt hast


Ich weis jetzt nicht ganz was ihr mit Regionaldirektion bzw. Einzugsbehörde meint. Der Brief das ich bis 31.12. zahlen soll kam direkt von der Sachbearbeiterin bei der ich meinen Widerspruch eingereicht habe.




Wolf27 ...
Moderatorin
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...   Erstellt am 30.12.2007 - 19:30Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Kurt,

jedes Bundesland hat eine eigene Regionaldirektion, der die einzelnen Arbeitsagenturen unterstellt sind. Hier kannst du nach der für dich zuständigen RD suchen: Regionaldirektionen

Denen kannst du ja dann gleich mitteilen, dass du auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung deines Widerspruchs gestellt hast und fragen, ob die Zahlung bis zum Entscheid ausgesetzt ist oder nicht. Schick dann auch eine Kopie des Schreibens mit, in dem seinerzeit die Annahme deines Widerspruchs bestätigt worden ist.

Zu deiner Frage, wenn das bis zum 25.01.08 nicht geklärt ist:
Wenn die ARGE nicht innerhalb der Frist antwortet, bedeutet das leider nicht, dass du Recht bekommen hast und nicht mehr zahlen brauchst. Schön wär's ja.
Ich glaube, du kannst dann eine letzte Frist setzen und nach Verstreichen derselbigen Klage wegen Untätigkeit einreichen. (Das jetzt mal ohne Gewähr!)

LG Wolf





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Unterspreewaelder ...
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...   Erstellt am 30.12.2007 - 23:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Kurt,

ne, deine ARGE kann sowas gar nicht machen, die sind auch für die pünktliche Auszahlung des ALG II nicht verantwortlich, es sei denn, die habens nicht in Auftrag gegeben. Die ARGEn verfügen meines Wissens nicht wirklich über Geld, höchstens nen Notgroschen, falls Hilfe Not ist und eine Überweisung zu lange dauern würde. Für Rückforderungen bekommst du ein Schreiben von der Regionaldirektion zusammen mit einem Überweisungsschein, alles Andere ist wohl Kokolores!




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 31.12.2007 - 15:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ja, du hast alles richtig gemacht.
Verzugszinsen können die dir nicht aufbrummen, es sei denn, diese wurden in der Rückzahlungsforderung angedroht. Im Allgemeinen ist es aber in einem solchen Fall unüblich, da das Amt seine Forderungen jederzeit von laufenden Leistungen abziehen kann. Auch Mahngebühren sind hier unüblich.





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Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 09.01.2008 - 14:00Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Soo. Jez hab ich die Faxen dicke.

Heute kam ein Brief vom Amt das meinem Antrag nach §86a Abs. 3 SGG nichtentsprochen werden kann.

Zitat aus dem Brief.

Begründung

Gemäß §86a Abs. 3 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Verwaltungsakt vom 06.11.2007 (Anmerkung von mir: Das war die Aufforderung bis zum 31.12.2007 zu zahlen) kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser mit Wirkung ab 10.12.2007 bestandskräftig geworden ist. Die Forderung in Höhe von 208,00 Euro ist demzufolge von Ihnen zu begleichen.

Die Vorraussetzungen des §86a Abs. 3 SGG sind vorliegend nicht gegeben. Ihr Antrag war demnach abzulehnen.

Zitat Ende.

Was meint Ihr dazu? Hat das Hand und Fuss was die da machen? Eigentlich hab ich ja am 17.10.2007 Widerspruch dagegen eingelegt das ich 208,00 Euro zurückzahlen soll. Wie können die da jetzt sagen das dem Antrag nicht entsprochen werden kann?

Zitat mein Antrag nach §86a

...hiermit stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Schreiben vom 06.11.2007) gemäß § 86a Abs. 3 SGG bis mein Widerspruch vom 17.10.2007 bearbeitet wurde.

Zitat Ende.

Ich denke mal ich persönlich habe alles richtig gemacht oder?

Ich denke mal (kommt jetzt auf eure Antworten an ) werde morgen zum Gericht gehen mir so einen Gutschein für nen Anwalt geben lassen und dann übergebe ich den ganzen Mist dem Anwalt. Oder was meint Ihr dazu?




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 09.01.2008 - 15:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Gegen den Bescheid vom 06.11.2007 hast du keinen Widerspruch eingelegt???

Ich fasse mal das zusammen, was ich nun bis jetzt kleckerweise erfahren habe:

1. im Oktober war bei deinem Weiterbewilligungsbescheid irgend ein Schreiben mit Datum vom 17.10.2007, das beabsichtigt wird, von dir 208€ zurück zu fordern.
2. am 17.10.2007 hast du beim Amt schriftlich Widerspruch gegen dieses unter 1. genannte Schreiben eingelegt;
3. am 06.11.2007 kam die Rückforderung, gegen die du aber keinen Widerspruch eingelegt hast (warum ???????);
4. am 27.12.2007 hast du, nach Ablauf der Widerspruchsfrist des unter 3. genannten Bescheides, Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG gestellt, (so hatte ich es dir zwar geraten, aber in Bezug auf die Ergänzung deines Widerspruches vom 17.10.2007 und ohne Kenntnis des unter 3. genannten Bescheides, den du erst viel später erwähnt hast)

Das du gegen den Bescheid vom 06.11.2007 keinen Widerspruch eingelegt hast, habe ich mit jetzt Aufgrund des Schreibens vom Amt zusammengereimt.
Gerade gegen diesen, in dem die Zahlungsaufforderung steht, hättest du unbedingt Widerspruch einlegen müssen! Nicht nur gegen die Absichtserklärung vom 17.10.2007.
Da du dagegen aber keinen Widerpsruch eingelegt hast, kannst du auch keine weiteren Gründe anführen und keinen ergänzenden Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG stellen.





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