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Kurt 
Durchstarter
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Registriert seit: 26.12.2007
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...   Erstellt am 26.12.2007 - 11:22Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi. Ich hab schon gesucht und auch was mit den 3 Monaten Widerspruchsfrst gefunden aber halt noch nichts so genaues für meinen Fall.

OK. Ich fang mal an.

Also ich bekomme HarzIV und habe im Juni diesen Jahres eine Teilzeitstelle angenommen wo ich 165 Euro im Monat bekomme. Und daraus ergibt sich ja ein geminderter Anspruchssatz. Das ist ja auch soweit klar und dagegen kann ich ja leider nix machen.

So mein Problem ist nun aber. Das bei meinem weiterbewilligten HarzIV Antrag eine Rückzahlungsaufforderung von insgesamt 208 Euro dabei war. Ich habe angeblich 52 Euro im Monate zuviel bekommen, OBWOHL ich mit meinem Arbeitsvertrag auf dem Amt war und die sich ne Kopie gemacht haben.

Ok dann bin ich also auf dem Amt angerückt und habe dort gefragt was das soll und wie die auf sowas kommen. Dann hat diese sehr unfreundliche Dame (Sie meinte ich störe sie bei Ihrer Mittagspause) mir erklärt das das so hinhaut weil bei solchen geringen Beträgen (52 Euro im Monat für nen HarzIV Empfänger ja seeehr wenig) die Änderung an der Regelleistung bei denen erst mit dem nächsten Weiterbewilligungsbescheid übermittelt wird. Und so komme ich nun dazu das ich 208 Euro zurückzahlen soll.

Ok ich schlau wie ich bin, lege Widerspruch ein. Dieser Widerspruch läuft seit 2 Monaten, (Die Antwortfrist von 3 Monaten vom Amt endet am 25. Januar 2008. Das Schreiben das der Widerspruch eingegangen ist kam bei mir am 25. Oktober 2008 an.) nun habe ich aber eine Zahlungsaufforderung erhalten in der ich aufgefordert werde bis spätestens 31.12.2007 die 208 Euro zu zahlen oder einen Antrag auf Stundung zu stellen.

So nun meine Frage/n

Muss ich das bis 31'ten zurückzahlen oder diesen Stundungsantrag stellen?

Kann ich nicht irgendwie "verlangen" das die auf das Ergebniss meines Widerspruchs warten.

Und wie ist es wenn das Amt es nicht schafft in diesen 3 Monaten zu antworten? Ist dann mein Widerspruch "durchgekommen" und ich muss garnichts zurückzahlen oder kann das Amt da trotzdem die Rückzahlung fordern?

Ich danke schon mal im Vorraus für die Hilfe.




Ottokar ...
Moderator
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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
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...   Erstellt am 26.12.2007 - 12:00Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi,

hier ist der Zeitfaktor wichtig.
Für welche Monate genau, wird hier Geld zurückgefordert?

Welche Paragraphen werden in dieser Forderung als Begründung genannt?

Deiner Darstellung entnehme ich, dass das Amt bewusst deinen Lohn nicht mit einberechnet hat. Gibt es für diese Aussage Zeugen? Hattest du jemanden mit beim Amt?

Die aktuelle Rechtsprechnung zu § 45 SGB X sieht momentan so aus, dass das Amt Geld, das es zuviel gezahlt hat, nur für die letzten 3 Monate zurückfordern kann - wenn überhaupt. Vorausgesetzt der Hilfeempfänger hat die Überzahlung nicht durch vorsätzlich falsche Angaben bewirkt.

Ich würde dir empfehlen, einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Bescheid vom ...) gemäß § 86a Abs. 3 SGG zu stellen, bis dein Widerspruch vom ... bearbeitet wurde.


Einkommensanrechnung:

Brutto: 165€ (= Netto)
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 13€(20 des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 65€)
gesamt: 113€

anrechenbares Einkommen = 165€ - 113€ = 52€
Der Anrechenbetrag von 52 Euro ist also der Höhe nach korrekt.





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Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Kurt 
Durchstarter
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Registriert seit: 26.12.2007
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...   Erstellt am 26.12.2007 - 14:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ok. Ich schreib das jetzt einfach mal in großen Teilen direkt aus dem Brief ab.

Datum 17.10.2007 (also das was auf dem Brief steht)

Anhörung nach § 24 SGB X

...mit Bescheid vom 27.02.2007 wurden Ihnen Leistungen ... nach SGB2 vom 01.04.2007 bis 31.10.2007 in Höhe von 670,34 € monatlich bewilligt.

Sie haben die Leistung bezogen , obwohl die rechtlichen Vorraussetzungen dafür teilweise nachträglich weggefallen sind. Durch Arbeitsaufnahme ab Juni 2007 und damit verbundenem Lohnzufluss ab Juli 2007 errechnet sich ein geminderter Anspruch.

Nach derzeitiger Aktenlage und vorliegenden Einkommensnachweisen stehen tatsächlich folgende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu:

für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 ein Betrag in Höhe von 620,34 € monatlich

Die Anspruchsberechnung der jew... Anlage beigefügten Berechnungsbogen.

Wir beabsichtigen daher die Bewilligung der Leistung vom 27.02.2007 ab 01.07.2007 teilweise gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch aufzuheben bzw. abzuändern.

Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit

1. ...
2. ...
3. nach Antragsstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. ...

Gleichzeitig wird beabsichtigt, die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 208,00 € gemäß § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X geltend zu machen.

Es wird gebeten sich bis zum 06.11.2007 zu den Umständen...

Mit freundlichen Grüßen...

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.




Unterspreewaelder ...
Super Star
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...   Erstellt am 27.12.2007 - 11:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Kurt,

zu den Rückforderungen ist mir aufgefallen, dass die ARGEn die Widerspruchszeiten nicht abwarten und umgehend mit dem Bescheid die zuständige Regionaldirektion mit der Eintreibung der Forderungen beauftragt. Hier hilft ein kurzes Schreiben an die Regionaldirektion, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingereicht wurde. Man wird dann darüber informiert, dass der Widerspruchsbescheid abgewartet wird, längstens aber nur bis da da da. Eine erneute Aussetzung erfolgt, wenn die Angelegenheit an das zuständige Sozialgericht weitergeleitet wird. Bei mir belaufen sich die Rückforderungen der ARGE bereits auf ca. 1000€, allerdings habe ich Gegenforderungen in Höhe von ca. 7000€, gerechnet auf jetzt 3 Jahre. Wie ich die ARGE liebe




Kurt 
Durchstarter
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Beiträge: 12
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...   Erstellt am 27.12.2007 - 12:20Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Unterspreewaelder schrieb

    Hallo Kurt,

    zu den Rückforderungen ist mir aufgefallen, dass die ARGEn die Widerspruchszeiten nicht abwarten und umgehend mit dem Bescheid die zuständige Regionaldirektion mit der Eintreibung der Forderungen beauftragt. Hier hilft ein kurzes Schreiben an die Regionaldirektion, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingereicht wurde. Man wird dann darüber informiert, dass der Widerspruchsbescheid abgewartet wird, längstens aber nur bis da da da. Eine erneute Aussetzung erfolgt, wenn die Angelegenheit an das zuständige Sozialgericht weitergeleitet wird. Bei mir belaufen sich die Rückforderungen der ARGE bereits auf ca. 1000€, allerdings habe ich Gegenforderungen in Höhe von ca. 7000€, gerechnet auf jetzt 3 Jahre. Wie ich die ARGE liebe



Ach du meine Fresse 7000 € ?

Naja ich gebe heute den Antrag auf Aussetzung nach 86a ab und lass mir das quitieren das ich den heut abgegeben hab. Mal sehen was dann noch kommt.




Ottokar ...
Moderator
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Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 28.12.2007 - 17:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Also die Rechtsbegründung § 48 SGB X ist falsch, hier müsste nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, erst wenn das nicht möglich ist, kann § 48 zur Anwendung kommen. Dafür gibt es hier aber keine Basis.

Da das Amt hier über dein Einkommen Bescheid wusste, hat es hier grob fahrlässig seine Pflichten vernachlässigt. Das darf dir gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht zum Nachteil werden. Danach darf das Amt zu Unrecht erhaltene Leistungen nur zurückfordern, wenn der Leistungsempfänger die Überzahlung druch wissentlich falsche Angaben herbeigeführt hat, oder wusste, das er Leistungen zu Unrecht erhält. Wenn aber der Leistungsempfänger im Vertrauen auf die korrekte Handlungsweise des Amtes das Geld verbraucht hat, er als davon ausgegangen ist, das er das Geld zu Recht erhalten hat, kann das Amt nichts zurückfordern.

Da dieses Schreiben aber schon vom 17.10.2007 ist und deine Antwort bereits am 06.11.2007 vorliegen sollte, außerdem deine Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist (17.10. plus 3 Tage plus 1 Monat = 19.11.2007) kann man mittels Widerspruch nichts mehr machen.
Du könntest aber das Verfahren mittels Überprüfungsantrag erneut aufnehmen lassen und dort als Begründung das zu §§ 48 und 45 SGB X schreiben, was ich oben geschrieben habe.
Lies mal den "Ratgeber Überprüfungsantrag nach SGB X § 44" hier im Forum im Bereich "Hinweise und Ratgeber".





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Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 29.12.2007 - 00:27Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb
    außerdem deine Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist (17.10. plus 3 Tage plus 1 Monat = 19.11.2007) kann man mittels Widerspruch nichts mehr machen.



Öh?

Widerspruchsfrist vom 19.11.07? Wie kommst du darauf?

Ich habe den Widerspruch das die Geld zurückfordern am 17.10.07 in der Anhörung gemacht.

Ich habe nur am 27.12.07 den Antrag auf Aussetztung der Sofortigen Vollstreckung abgegeben weil ich ja bis zum 31.12.07 zahlen sollte.

Oder welchen Widerspruch meinst du?

Ich bin jetzt verwirrt.




Ottokar ...
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...   Erstellt am 29.12.2007 - 13:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Aus deiner ersten Frage geht leider nicht genau hervor, wann du wogegen und mit welchen Gründen du Widerspruch eingelegt hast.
Deshalb habe ich mich auf das von dir zitierte Schreiben gestützt.

Wenn du am 17.10.2007 gegen die Rückforderung fristgerecht Widerspruch eingelegt hast (hoffentlich mit schr. Nachweis) und dieser noch in Bearbeitung ist, kannst du noch Gründe nachschieben, z.B. das mit §§ 45 und 48 SGB X, weil dir diese erst jetzt bekannt geworden sind.
Ein Überprüfungsantrag ist dann natürlich nicht erforderlich.

Wird dein Widerspruch abgelehnt, kannst du klagen - wenn du willst.





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Kurt 
Durchstarter
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...   Erstellt am 29.12.2007 - 16:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb

    Aus deiner ersten Frage geht leider nicht genau hervor, wann du wogegen und mit welchen Gründen du Widerspruch eingelegt hast.
    Deshalb habe ich mich auf das von dir zitierte Schreiben gestützt.

    Wenn du am 17.10.2007 gegen die Rückforderung fristgerecht Widerspruch eingelegt hast (hoffentlich mit schr. Nachweis) und dieser noch in Bearbeitung ist, kannst du noch Gründe nachschieben, z.B. das mit §§ 45 und 48 SGB X, weil dir diese erst jetzt bekannt geworden sind.
    Ein Überprüfungsantrag ist dann natürlich nicht erforderlich.

    Wird dein Widerspruch abgelehnt, kannst du klagen - wenn du willst.



Ok jetz blick ich nichmehr durch.

Ich fang nochmal an. Anfang Oktober kam meine Weiterbewilligung vom Hartz 4 bei mir an. Da war auch ein Schreiben dabei das die 208 Euro wiederhaben wollen. Dagegen hab ich am 17.10.2007 Widerspruch eingelegt. Hab ich direkt bei denen aufm Amt gemacht, schriftlich.

Dann kam am 06.11.2007 ein Schreiben das ich bis 31.12.2007 zahlen soll. Da habe ich mich informiert und gemacht und dann war ich vom 04.12.07 bis 13.12.07 im Krankenhaus und deswegen konnte ich erst jetzt hier was schreiben.

Ich habe dann am 27.12.07 den Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (gegen den Bescheid vom 06.11.2007 also das ich bis 31.12. zahlen soll) abgegeben.

Das ist jetzt der aktuelle Stand auf dem ich bin. Und mittlerweile verstehe ich warum sich soviele Leute nen Anwalt nehmen. Is ja mal voll kompliziert der Mist hier.

Aber ich danke euch für eure Hilfe.




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 29.12.2007 - 19:01Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das war jetzt eine schöne chronologische Aufzählung aller noch fehlenden Tasachen. Hättest du die gleich am Anfang genannt, wäre es bei einer unmissverständlichen Antwort geblieben.



Da du einen Widerspruch laufen hast, kannst du, wie schon geschrieben, noch Gründe nachschieben, solange der nicht abschließend bearbeitet wurde.
Antrag auf Aufschiebende Wirkung hast du auch gestellt, damit ist doch alles im Gleis.





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