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starmie  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 22.10.2008 Beiträge: 12 Nachricht senden | Erstellt am 22.10.2008 - 12:34 | |
Erst einmal ein liebes Hallo
Bin neu hier..und habe natürlich gleich eine Frage...hoffe das sie mir jemand beantworten kann??
Also mal schauen ob ich sie klar rüber bringen kann....
Lebe seit ca.4 Monaten vom Amt..Naja ich und meine jüngste Tochter..meine 3 anderen kinder vom Unterhalt ihres Vaters...und Wohngeld
Nach meinem neuen Bescheid wurde bei Ihnen das Kindergeld auf 92,89Euro gekürzt und die Differenz bei 3 Kindern von 202,08Euro ganz einfach mir als Einkommen zugerechnet..
Somit habe ich ein Einkommen von 422,08 Euro...was ich ja nicht habe..denn ich bekomme Unterhalt vom Ex 250,00 -30 Euro = 220,00 Euro
Und somit weniger Zuschuss für Wohnung und so weiter....
Vielleicht kann mir jemand dies ganz einfach mal erklären...würde mich freuen
Lg Sabine
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 22.10.2008 - 13:36 | |
Die Zahlen kann ich nicht nachvollziehen.
Grundsätzlich ist es so, dass der Kindesunterhalt und auch das KiGe auf den Bedarf der Kinder angerechnet wird. Ist der Bedarf damit gedeckt, gehören sie nicht mehr zu deiner BG. Kindergeld, das die Kinder nicht zur Deckung ihres Bedarfes benötigen, kann dir als Einkommen angerechnet werden, hierbei steht den Kindern, da sie ja nicht mehr zu deiner BG gehören, der Freibetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V zu, d.h. der Kindergeldüberschuß muss zuerst auf diesen Freibetrag angerechnet werden, nur der Rest kann dir als Einkommen angerechnet werden.
Da du bereits Einkommen erhälst, von dem der Freibetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abgezogen wird, kannst du diesen nicht nochmal bei dem dir angerechneten Kindergeldüberschuß geltend machen.
Ob die Berechnung bei dir stimmt, kann ich ohne konkrete Zahlen, oder noch besser den Berechnungsbogen, nicht sagen.
Du kannst diesen auch scannen und z.B. bei http://www.imgbox.de hochladen.
Im Anschluss an's hochladen erhälst du dort mehrere Links, nimm davon den Direktlink und kopiere ihn in deinen Beitrag, wo das Bild zu sehen sein soll.
Zusätzlich solltest du dir den Löschlink abspeichern, wenn das Bild nicht mehr benötigt wird, kannst du es damit löschen.
Alternativ kann man sich auch registrieren und seine Bilder dann verwalten.
Achte bitte darauf, dass du vorher alle persönlichen Daten auf deinem Scan unkenntlich machst.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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starmie  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 22.10.2008 Beiträge: 12 Nachricht senden | Erstellt am 22.10.2008 - 17:32 | |
Hallöchen..
Leider habe ich keinen Scanner..
wollte einfach jetzt mal versuchen so die Auflistung hin zubek. mein neuer Bescheid:
Anstragstellerin(ich)
Einkommensbereinigung: -30,00Euro
Unterhalt Einkommen : 250,00 Euro
Sonstiges Einkommen : 202,08 Euro ???????
Zu berücksichtigendes: ----------
Gesamteinkommen 422,08 Euro
_____________________________________________
1 Kind
Einkommensbereinigung: 00,00 Euro
Unterhalt : 250,00 Euro
Kindergeld : 92,89 Euro
Wohngeld : 42,00 Euro
zu berücksichtigendes
Gesamteinkommen --------------
384,89 Euro
diese Rechnung gilt auch für Kind 2
und Kind 3
Für mein 4tes Kind
Unterhalt : 125,00 Euro
Kindergeld : 160,25 Euro
zu berücksichtigendes
Gesamteinkommen -------------
285,25 Euro
ZUM VERGLEICH MEIN ALTER BESCHEID:
Antragstellerin
Einkommensbereinigung : - 30,00 Euro
Unterhalt : 250,00 Euro
zu berücksichtigendes -------------
Gesamteinkommen 220,00 Euro
KIND 1
Einkommenbereinigung : 00,00 Euro
Unterhalt : 250,00 Euro
Kindergeld : 160,25 Euro
zu berücksichtigendes -------------
Gesamteinkommen 410,25 Euro
Diese Berechnung gilt auch FÜR kIND 2 und Kind 3
für Kind 4 bleibt die Berechnung wie gehabt...
bin ja mal gespannt ob das jetzt so ok war....
also meine Frage ist es rechtens..das sie den kindern das kindergeld kürzen und mir einfach als einkommen drauf packen???
lg Sabine
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 25.10.2008 - 15:02 | |
Die neue Berechnung ist auf alle Fälle falsch!
Unter dem Strich müsste aber trotzdem für deine BG das gleiche ALG II herauskommen.
Das Kindergeld muss in voller Höhe dem jeweiligen Kind als Einkommen zugeordnet werden.
Bei 4 Kindern wird das KiGe für alle Kinder zusammengerechnet und dann durch die Anzahl der Kinder geteilt, womit jedes Kind gleich viel KiGe erhält. So die Weisung der BA dazu, die auch im vorherigen Bescheid korrekt angewendet wurde.
Der neue Bescheid ist also hinsichtlich der Anrechnung und Verteilung des Kindergeldes falsch! Widerspruch einlegen!
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starmie  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 22.10.2008 Beiträge: 12 Nachricht senden | Erstellt am 30.10.2008 - 12:31 | |
Ein liebes Hallo an alle....
Bin gerade dabei meinen Widerspruch zu erstellen...
Aber leider habe ich nu gar keine Ahnung u.a. welchen Paragraphen ich verwenden soll..wo ersichtlich ist das , dass Kindergeld anders aufgeteilt werden muß und mir nicht so?? angerechnet werden kann...ohje...ich als Laie
und weiter muß ich für Januar noch für meinen Umzug einen Antrag für Umzugshilfe stellen...da mein Sachbearbeiter meinte nur ein Transporter würde mir gestellt werden...aber ich bin alleinerz. von 4 Kindern(12-1Jahr )und mein Vater kann wegen seiner Hüfte mir nicht helfen...vielleicht hat da auch jemand eine Idee wie ich das bewilligt bekomme? mit Helfern etc.??
Freue mich über Antworten....hier im Schneegebiet! 
Lg Sabine
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 30.10.2008 - 13:10 | |
Die Berechnung des KiGe steht in der Weisung der BA zu § 11 SGB II unter Rz 11.43:
Wird für mehr als drei Kinder
Kindergeld gewährt, ist das gesamte Kindergeld gleichmäßig auf alle Kinder aufzuteilen.
Zu den Umzugskosten: das kannst du nur unter Hinweis auf deine individuelle Situation begründend beantragen. Diese muss vom SB hinreichend berücksichtigt werden. So die geltende Rechtsprechung. Eine Weisung dazu gibt es nicht.
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