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| Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  | Robi75 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 29.01.2008 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 29.01.2008 - 22:24 | |
Hallo zusammen,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen, ohne dass wir zum Anwalt müssen, der kostet gleich richtg Geld. Meine Schwester ist 20 Jahre alt und wohnt bei meinen Eltern. Meine Eltern sind Hartz IV Empfänger und nur meine Mutter verdient sich 120 Euro im Monat dazu. Meine Schwester ist im 1. Ausbildungsjahr und für sie bekommen meine Eltern auch noch 154 Euro Kindergeld. Jetzt meine Frage: Ist es erlaubt, dass die Ausbildungsvergütung meiner Schwester voll in die Berechung der Hartz IV Höhe meiner Eltern eingerechnet wird? Kann es sein, dass Kinder Geld für die Eltern aufbringen müssen? In 6 Tagen läuft die Einspruchsfrist aus und ich muss handeln. Könnt Ihr uns helfen?
Vielen Dank für Euere Unterstützung.
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 29.01.2008 - 22:32 | |
Hallo Robi,
wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Wer erhält das Kindergeld? Wird es bei den Eltern angerechnet?
Lies unbedingt mal den Hinweis 2 in folgendem Ratgeber:
Ratgeber Einkommensberechnung aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit
LG Wolf
P.S. Dein 2. Posting hierzu lösche ich mal, da doppelt.
[Dieser Beitrag wurde am 29.01.2008 - 22:40 von Wolf27 aktualisiert]
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 31.01.2008 - 09:41 | |
Das deine Schwester in der Berechnung der BG deiner Eltern auftaucht, ist vollkommen korrekt, aber:
das Einkommen deiner Schwester, abzgl. Freibeträge, ist ausschließlich auf ihren Bedarf anzurechnen! Ebenso ihr Kindergeld.
Nur wenn dieses Einkommen ihren Bedarf übersteigt, darf das Kindergeld, dass sie nicht für ihren Bedarf benötigt, dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen angerechnet werden, hier wiederum abzgl. 30€ Freibetrag.
Beispiel:
deine Schwester erhält 800€ Brutto, davon wird der Freibetrag berechnet:
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 140€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 700€)
Freibetrag 2: 0,00€ (10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 0,00€)
Gesamt: 240€
deine Schwester erhält 630€ Netto, davon ist ihr Freibetrag abzuziehen, bleiben 390€ anrechenbares Einkommen übrig, dazu kommt ihr KiGe, also insges. 544€ anrechenbares Einkommen.
Deine Schwester hat einen Bedarf von:
Regelsatz: 278€
anteilige KdU: 166€
Ziehe ich mal Pauschal vom anrechenbaren Einkommen den Regelsatz ab, bleiben 266€ vom anrechenbaren Einkommen übrig. Liegen ihre anteiligen KdU darüber, erhält sie ergänzendes ALG II, sind sie niedriger, kann das Amt den Rest ihres anrechenbaren Einkommens bis zur Höhe ihres Kindergeldes als Einkommen auf den Bedarf von Mutter oder Vater anrechnen, muss hier aber dann den freibetrag von 30€ für dieses Einkommen berücksichtigen.
In diesem Beispiel einen Betrag von 100€ bei Mutter oder Vater, von dem 30€ Freibetrag abzuziehen sind, der sich im Feld "Einkommensbereinigung" findet.
| Robi75 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 29.01.2008 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 31.01.2008 - 13:15 | |
Hallo zusammen,
zunächst vielen dank für die Erklärung. Der Sachverhalt ist folgender: Meine Schwester hat 700 Euro brutto (552,65 netto). Meine Mutter verdient 120 netto und die Wohnungskosten mit Nebenkosten belaufen sich auf 530 Euro. Nach Abzug eines Freibetrages von 120 Euro wird bei meiner Schwester das Kindergeld druafgerechnet. Ist dies so erlaubt(?), so dass bei Ihr 486,68 Euro als anrechenbares Einkommen berechnet werden. Unter dem Strich bekommen meine Eltern und meine Schwester 902,45 Euro Hartz4. Stimmt das so?
Vielen dank für Euere Unterstützung. Ihr seid echt Klasse:
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 31.01.2008 - 14:11 | |
Das kann ich so noch nicht abschließend beantworten.
deine Schwester erhält 700€ Brutto, davon wird der Freibetrag berechnet:
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 120€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 600€)
Freibetrag 2: 0,00€ (10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 0,00€)
Gesamt: 220€
deine Schwester erhält 552,65€ Netto, davon ist ihr Freibetrag (220€) abzuziehen, bleiben 332,65€ anrechenbares Einkommen übrig, dazu kommt ihr KiGe (154€), also insges. 486,65€ anrechenbares Einkommen.
Deine Schwester hat einen Bedarf von:
Regelsatz: 278€
anteilige KdU: 176,66€ (1/3 von 530€)
Gesamtbedarf: 454,66€
Damit hat sie (486,65€ - 454,66€ =) 31,99€ zuviel Einkommen. Dieses wird als Kindergeldanteil ihrer Mutter oder Vater als Einkommen angerechnet.
Falls deine Mutter die Kindergeldberechtigte ist, dann erhöht sich hier ihr Einkommen von 120€ auf 151,99€, wobei sich die Freibeträge nach § 30 SGB II, hier als Freibetrag 1 und 2 bezeichnet, nur auf Erwerbseinkommen erstrecken, also nur für die 120€ gelten.
Auch deine Mutter hat Anspruch auf Freibeträge von ihrem Einkommen
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 4,00€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 20,00€)
Freibetrag 2: 0,00€ (10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 0,00€)
Gesamt: 104,00€
damit beträgt das anrechenbare Einkommen deiner Mutter (151,99€ - 104,00€ =) 47,99€
dieses wird nach der sog Bedarfsanteilsmethode prozentual auf sie und ihren Vater verteilt.
Darauf verzichte ich mal.
Deine Mutter hat einen Bedarf von:
Regelsatz: 312€
anteilige KdU: 176,66€ (1/3 von 530€)
Gesamtbedarf: 488,66€
sie hat anrechenbares Einkommen in Höhe von 47,99€, bleibt noch ein Restbedarf/-anspruch an ALG II von (488,66€ - 47,99€ =) 440,67€.
Dein Vater hat einen Bedarf von:
Regelsatz: 312€
anteilige KdU: 176,66€ (1/3 von 530€)
Gesamtbedarf: 488,67€
Das ergibt zusammen:
Mutter 440,67€ + Vater 488,67€ = 929,34€.
Das weicht also von deinem genannten Betrag ab.
Hast du die Zahlen für die KdU aus dem Mietvertrag? Bezahlt ihr in den Heizkosten die Kosten für Warmwasserbereitung mit?
Dann wird vom Amt nicht eure ganze Vorauszahlung für Heizung übernommen, sondern nur die reinen Heizkosten ohne Warmwasser und darum eure HK-Vorauszahlung um 18% kürzen, denn die Kosten für die Warmwasserbereitung gehören zur Haushaltenergie, die im Regelsatz enthalten und somit selbst zu tragen sind.
Daraus könnte sich also diese Differenz von 26,89€ ergeben. Damit müsste aber eure Heizkostenvorauszahlung was bei 149,39€ betragen, was mir etwas sehr hoch vorkommt. Ich vermute eher eine Fehlberechnung bei den Freibeträgen.
Du müsstest also noch mal deine Zahlen und den Bescheid genau kontrollieren und gegebenenfalls hier mal die Zahlen nennen, die da drin stehen.
| quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 31.01.2008 - 17:40 | |
Hi,
noch ein kleiner Zusatz:
Wer ist der Kindergeldberechtigte?
Mutter oder Vater?
Bei Mutter ist nicht mehr vom Überschuss abzuziehen, da durch ihren Verdienst der Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigt wurde (somit auch Versicherungspauschale)
Sollte aber der Vater der Kindergeldberechtigte sein (Kindergeldbescheid nachsehen), dann hat der Vater, der bisher 0€ Einkommen hat, durch den Kindergeldüberschuss eigenes Einkommen, somit muß am Einkommen des Vaters die 30€ Versicherungspauschale berücksichtigt werden.
Begründung:
Jedes Mitglied der BG muß mit seinen Ansprüchen/Einkommen einzehln gerechnet werden.
Gruß
Quinky
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 31.01.2008 - 18:30 | |
genau, das steht hier von der BA selbst verfasst:
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10059.html
(Letzter Absatz.)
| nicolausgeorg Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 21.01.2008 Beiträge: 20 Nachricht senden | Erstellt am 01.02.2008 - 08:16 | |
Hallo quinky, hallo Ottokar,
ich würde sogar soweit gehen, dass beiden Elternteilen anteilig das Kindergeld zusteht. Beide sind Kindergeldberechtigte, nur durch eine Verwaltungsvereinfachung wird es nur einem Elternteil ausgezahlt. Man stelle sich folgendes vor:
Voraussetzung: Kind kann Bedarf aus eigenem Einkommen decken, Kindergeld wird beim Kindergeldantragsteller angerechnet
Fall a)
A (hat das Kindergeld beantragt) Einkünfte aus VV über 30€
B keine Einkünfte
Fall b)
A Einkünfte aus VV
B (hat das Kindergeld beantragt) keine Einkünfte
Vorteil im Fall b) für die Familie 30€.
Es kann nicht sein, dass, "wenn zwar beide Elternteile Anspruch auf eine kindbezogene Leistung hätten, die Leistung aber nicht beiden Elternteilen zur Hälfte, sondern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in vollem Umfang nur einem Elternteil ausgezahlt werde (BT-Drucks. 13/7338 S. 27)" (Zitat aus Urteil des BGH XII ZR 203/01 vom 21.07.04., diese Vereinfachung in diesem Fall zu unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen durch eine Zufallsentscheidung (wer stellt den Antrag) führt.
Meint
ng
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 01.02.2008 - 17:41 | |
Dieses Urteil beruht nicht auf dem gegenwärtigen SGB II, 2004 gab es noch kein ALG II, es ist also hier nicht anwendbar.
Auch wenn ich mich wiederhole:
KiGe lt. BKGG erhält (nur) ein Elternteil, der Kindergeldberechtigte.
Da KiGe zweckgebunden ist: den Mehrbedarf, welcher den Eltern durch den Bedarf des Kindes entsteht, abzumildern,
sieht das SGB II das KiGe als Einkommen des Kindes, da es ja tatsächlich im Sinne des BKGG dessen Bedarf decken soll.
Da lt. SGB II Kindern ihren Eltern keinen Unterhalt schulden, kann das den Bedarf des Kindes übersteigende KiGe nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf die restlichen Mitglieder der BG verteilt werden.
Benötgt das Kind nun einen Teil seines KiGe nicht mehr zur Deckung seines Bedarfes, besteht damit kein Mehrbedarf der Eltern durch den bedarf des Kindes mehr, der durch das KiGe gedeckt werden müsste.
Damit wird dieser Teil des KiGe wieder Einkommen des Kindergeldberechtigten.
Aus dieser Tastache resultiert auch, dass der Kindergeldberechtigte hier auf dieses Einkommen einen Freibetrag hat.
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