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Harald 



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...   Erstellt am 13.10.2010 - 16:39Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


2.2 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 15.07.2010,- L 3 AS 380/09 -

Keine Gewährung von Mobilitätshilfen, denn Leistungen des Arbeitsförderungsrechts decken nicht die Kosten für eine Einsatzwechseltätigkeit ab.

Aus dieser Systematik ergibt sich, dass diese Beihilfen keinesfalls die Kosten für eine Einsatzwechseltätigkeit, das heißt für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, abdecken sollten. Die im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit anfallenden Zusatzkosten für den Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 670 BGB, der auch auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse anwendbar ist (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch [69. Aufl., 2010], § 611 Rdnr. 125, m. w. N.), tragen. Soweit im Einzelfall eine solche Übernahme (durch einzelvertragliche Regelung oder durch Tarifvertrag) nicht oder nur teilweise erfolgt, kann dies nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft im Anwendungsbereich des SGB III oder der Steuerzahler im Anwendungsbereich des SGB II gehen. Solche Kosten stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, sondern resultieren aus den Besonderheiten der Einsatzwechseltätigkeit.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb … sensitive=

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"





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