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Harald 



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...   Erstellt am 13.10.2010 - 16:35Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


2.5 Sozialgericht Neubrandenburg Urteil vom 27.09.2010, - S 11 AS 960/07 -

Keine Anrechnung eines Guthabens aus Betriebskostenabrechnung bei Verrechnung durch Vermieter mit eigener Forderung, denn maßgeblich ist, dass die Betriebskostenerstattung dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung steht

Quelle : Juris


++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Bremen Beschluss vom 01.12.2009,- S 23 AS 2179/09 ER, -; veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 02/2010.

22 Abs. 1 Satz 4 SGB II findet nur dann Anwendung, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie, SG Oldenburg Beschluss vom 30.12.2009, - S 45 AS 2450/09 ER-; unveröffentlicht).


++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.01.2010, - L 3 AS 3759/09 - ; veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 07 KW / 2010.

Auch wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung - teilweise - durch Darlehen Dritter finanziert worden sind stellen während des Leistungsbezugs erfolgte Nebenkostenerstattungen- auch wenn diese für eine Zeit außerhalb des Leistungsbezugs erfolgen - anrechenbares Einkommen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II dar.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hier anwendbar, obwohl der HB die Rückzahlungsbeträge nicht selbst erhalten, sondern auf seine Veranlassung hin diese Beträge vom Vermieter direkt an seine Mutter überwiesen wurden.

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"





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