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Sebastian 
Admin und Moderator




Status: Offline
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Erstellt am 18.02.2008 - 13:36
Der fünfte Teil des WoGG (Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge") entfällt seit 1.1.2005 ersatzlos. Wer Unterkunftskosten nach das SGB erhält, wird von Wohngeldansprüchen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 WoGG).
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