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Kruemel1111 Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 05.01.2008 Beiträge: 30 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 19:36 | |
Hallo zusammen, ich benötige wieder mal einen Rat von Euch und zwar;
Mein Mann hat am 1.8. einen Vollzeitjob angenommen und die Arge zahlt nun kein Geld mehr mit der Begründung das im Arbeitsvertrag steht das der Lohn Ende des Monats ausgezahlt wird.Da wir ,wie viele andere am 1. Miete Strom und Telefon zahlen müssen, bin ich dort gewesen und habe nach einem Darlehen in der Höhe des Bedarfes gefragt.
Mir wurde die Hälfte des Bedarfes nach schwerem Kampf genehmigt.Doch was machen wir nun?
Wir haben kein Geld mehr für Essen Trinken geschweige denn Geld für Benzin das mein Mann zur Arbeit fahren kann.
Kann mir jemand einen Tip /Rat geben wie ich vorgehe das wir den Rest noch bekommen.
Da es ja auch der erste Monat ist wo mein Mann arbeitet wissen wir doch noch garnicht wie der neue Arbeitgeber zahlt , Papier ist geduldig.
Danke Euch und ein schönes Wochenende
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clivie  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 25.10.2007 Beiträge: 262 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 19:59 | |
Hallo Krümel1111,
bis sich einer der Mods meldet ließ schonmal unter Ratgeber, den Ratgeber Zuflußprinzip, auch Leistungspflicht des Leistungsträgers ist für dich interressant.
LG
Clivie
Signatur wenn du denkst es geht nichts mehr, kommt von irgendwo ein lichtlein her |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 21:21 | |
Das ist ein ernsthaftes Problem, das viele haben.
Die ARGEn halten sich leider fast nie an die gesetzlichen Vorgaben, danach darf in die Berechnung des ALG II nur sog. bereite Mittel einfließen, also Einkommen, das dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung steht (Weisung der BA zu § 9 SGB II).
Wenn man Einkommen erst am Monatsende erhält, dann steht es auch erst dann zur Verfügung - und nicht am Monatsanfang. Mit einem solchen Einkommen kann also nicht der Bedarf des Monats gedeckt werden.
Das Amt darf also dieses Einkommen erst dann auf den aktuellen Monat anrechnen, wenn man es tatsächlich erhalten hat und das Amt daraufhin den ALG II Anspruch geprüft hat.
Hier ergibt sich regelmäßig eine Rückforderung des Amtes, was dieses durch Anrechnung von fiktivem Einkommen - was eindeutig rechtswidrig ist - zu vermeiden sucht.
Wenn von vorherein Aufgrund der zu erwartenden Höhe fest steht, das kein ALG II Anspruch mehr besteht, kann man bei einer Leistungseinstellung auch Mobilitätshilfen in Form eines Darlehens (1000€, § 54 Abs. 1 SGB III), Fahrkosten (§ 54 Abs. 4 SGB III) und/oder Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (50% bis 100% des Regelsatzes der BG) beantragt werden.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
Kruemel1111 Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 05.01.2008 Beiträge: 30 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 22:01 | |
Hallo , Danke erstmal für Eure schnellen Infos.
Habe auch die Ratgeber gelesen, das hört sich ja ganz gut an für uns , aber wie gehe ich das Ganze jetzt am Besten an.
Wenn ich Widerspruch einlege dauert es definitiv zu lange bis von dort eine Reaktion kommt.
Habt Ihr noch eine Tipp für mich?
Lieben Dank
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Kruemel1111 Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 05.01.2008 Beiträge: 30 Nachricht senden | Erstellt am 09.08.2008 - 08:16 | |
...weiss den niemand wer was??
LG
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 09.08.2008 - 13:08 | |
Kruemel1111 schrieb
...weiss den niemand wer was??
LG
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Immer langsam!
Wir sitzen nicht rund um die Uhr am PC, wir haben auch noch ein Privatleben!
Hier kann man nur Widerspruch einlegen!
Dazu könnte man z.B. folgende Begründung verwenden:
Lt. § 2 Abs. 2 ALG II-V ist Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt. Das sagt aber noch nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsträger des SGB II das Einkommen zu berücksichtigen hat.
Das wiederum bestimmt sich nach dem Begriff der sog. bereiten Mittel.
Als bereite Mittel werden Gelder bezeichnet, auf die der Betroffene tatsächlich Zugriff hat, die er also aktuell für seine Lebensführung verwenden kann und deshalb keine oder geringere Sozialleistungen benötigt.
Wenn man Einkommen erst am Monatsende erhält, dann steht es auch erst dann zur Verfügung - und nicht am Monatsanfang. Mit einem solchen Einkommen kann also nicht der aktuelle Bedarf ab Beginn des Monats gedeckt werden. Die Berücksichtigung eines Einkommens beim ALG II, das tatsächlich nicht verfügbar ist, würde für den Betroffenen eine unzumutbare Härte bedeuten und das Bedarfsdeckungsprinzip des SGB II unterlaufen.
Dass dieses Einkommen entsprechend § 2 Abs. 2 ALG II-V auf den Bedarf des aktuellen Monats anzurechnen ist, steht einer ALG II Zahlung am Monatsanfang, und zwar ohne Anrechnung dieses noch nicht verfügbaren Einkommens, nicht entgegen, im Gegenteil: die Bedarfsdeckungspflicht des SGB II verpflichtet den Leistungsträgers sogar dazu, da der aktuelle Bedarf eben nicht aus bereiten Mitteln gedeckt werden kann.
Der Leistungsträger des SGB II darf also dieses Einkommen erst dann auf den aktuellen Monat anrechnen, wenn man es tatsächlich erhalten hat und es sich damit um aktuell "bereite Mittel" handelt.
Hier ergibt sich regelmäßig eine Rückforderung/Verrechnung des Leistungsträgers des SGB II, was dieser durch die im-Voraus-Anrechnung von noch nicht bereiten Mitteln, also fiktivem Einkommen, zu vermeiden sucht.
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen, also tatsächlich aktuell nicht bereiter Mittel, ist eindeutig rechtswidrig, weil im SGB II tatsächlich nicht möglich. Die Weisung der BA zu § 9 SGB II enthält somit auch diesen Hinweis, jedoch auch einige Ausnahmen, die aber alle drauf basieren, dass der Betroffene sich weigert, seine Hilfebedürftigkeit durch Beantragung von Leistungen Dritter (bafög) oder von Vergünstigungen (Steuerklassenwechsel) zu verringern, und den Leistungsträger des SGB II deshalb schädigt. Die hier von der BA genannten Ausnahmen stellen also allesamt eine Form des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung dar.
Da eine Pflichtverletzung hier aber nicht vorliegt, kommt eine Anrechnung von aktuell nicht bereiten Mitteln als fiktivem Einkommen hier auch nicht in Frage und wird folgerichtig von der BA auch nicht erwähnt.
Auch eine Schätzung gemäß § 2 Abs. 7 ALG II-V ist bei unbefristeten bzw. nicht nur kurzfristigen Arbeitsverhältnissen nicht möglich, da hierbei die in § 2 Abs. 7 ALG II-V festgelegten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Der Leistungsträger des SGB II darf und muss also die Höhe und den Zufluss des tatsächlichen Einkommens abwarten, bevor es dieses anrechnen darf. Vorher liegen die gesetzlichen Grundlagen für eine Anrechnung nicht vor.
In § 2 Abs. 4 ALG II-V (einmalige Einnahme) lässt die BA sogar ausdrücklich die Berücksichtigung eines Einkommens im Folgemonat (im Monat, der auf den Monat folgt, in dem das Einkommen erzielt wurde) zu.
Lt. § 2 Abs. 2 Satz 2 ALG II-V kann dies auch für laufende Einnahmen gelten.
Der Leistungsträger des SGB II hat also auch grundsätzlich die Möglichkeit, bei Fortbestehen eines ALG II Anspruches ein Einkommen, das am Monatsende erzielt wird, erst im Folgemonat anzurechnen - wo es dann auch als tatsächlich bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht.
Hierbei ist hat der zuständige Sachbearbeiter sog. pflichtgemäßes Ermessen in dem Sinne anzuwenden, dass die negativen Auswirkungen für den Betroffenen so gering wie möglich sind.
[Dieser Beitrag wurde am 09.08.2008 - 15:16 von Ottokar aktualisiert]
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Kruemel1111 Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 05.01.2008 Beiträge: 30 Nachricht senden | Erstellt am 09.08.2008 - 14:26 | |
wollte nicht ungeduldig sein ..ich glaube das ist einfach nur die Angst wie es nun weiter geht.
Also werde dann sofort Widerspruch einlegen und mit diesem persönlich dort hingehen. Meint ihr es geht schneller voran wenn ich gleich damit zum Abteilungsleiter spaziere oder soll ich Ihn nur bei der Widerspruchstelle abgeben?
Noch eine Frage soll ich gleich ne Frist rein setzen ? und wenn ja welchen Zeitraum empfehlt Ihr?
Ups 2 Fragen.
Danke Euch
LG
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 09.08.2008 - 14:47 | |
Ich habe die obige Begründung noch mal überarbeitet und ergänzt.
Ich würde diesen Widerspruch mit einer zusätzlichen Beschwerde über die Rechtswidrigkeit der hier vorgenommenen Anrechnungspraxis versehen und direkt an den Amtsleiter richten.
Du kannst eine Frist setzten: 2 Wochen würde ich für angemessen halten, und nach Ablauf derselben eine Feststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der angewendeten Einkommensanrechnung) androhen.
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Kruemel1111 Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 05.01.2008 Beiträge: 30 Nachricht senden | Erstellt am 16.08.2008 - 10:02 | |
Hallo, ich mal wieder.
Also auf die Beschwerde kam eine Antwort wozu ich nur sagen kann " Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus".
Nach dem Schreiben zu urteilen gehe ich davon aus das auch der Widerspruch abgelehnt wird.
Was kann ich denn nun tun das wir Geld bekommen da wir nun garnichts mehr haben .
Weder Geld zum einkaufen geschweige Geld für Benzin das mein Mann nächste Woche zur Arbeit kommt.
Mir fehlen hier echt die Worte das einem solche Steine in den Weg gelegt werden.
Danke für Eure Antworten.
LG Kruemel
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 16.08.2008 - 13:48 | |
Entweder mit dem Amtsleiter reden oder sofort eine Feststellungsklage mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG erheben.
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