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flyingwitch ...
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...   Erstellt am 19.03.2008 - 11:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


also: unsere wohnung ist ca 76 qm groß, dafür ist die kaltmiete 470 euro und die nebenkosten betragen 180 euro. so wurde es auch auf dem formular vom vermieter angegeben. allerdings muss ich sagen, die nebenkosten sind darin nochmal gesplittet-und evtl ist dies auch das problem

wir bewohnen diese wohnung zu dritt, ich und mein sohn (bilden z.zt. noch eine BG) und meine Tochter, in der Ausbildung

die arge zahlt sowohl mir als auch meinem sohn Kdu von jeweils 159 Euro, also zusammen 318 €, angeblich ist ja die wohnung zu groß.
jetzt lese ich hier aber mehrfach, daß dies wohl so nicht stimmt, alleine die 2/3 kaltmiete betragen (470 / 3 = 156€) also 313 € für uns beid, plus zweimal den nebenkostenanteil=120 €, wäre also ein betrag von 433 Euro für uns beide zusammen..

ich bekomme aber schon die ganze zeit nur 318 für alles zusammen..

gebt mir bitte mal einen tipp, müssen die mir/uns nicht mehr zahlen? und wenn ja, kann ich einen überprüfungsantrag stellen und wenn ja für wie lange..
aus den merkblättern komm ich nicht ganz klar, denke jedoch, ich müsste mehr bekommen

ach ja: strom zahl ich natürlich extra.
heizung und warmwasser laufen mit öl--abrechnungen gibts nicht-pauschal halt alles

[Dieser Beitrag wurde am 19.03.2008 - 12:12 von flyingwitch aktualisiert]





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...   Erstellt am 20.03.2008 - 08:20Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Lt. Rechtsprechung des BSG wird die Angemessenheit nach Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen beurteilt, unabhängig davon, ob und welche dort lebenden Personen ALG II/Sozialgeld erhalten.
Also muss in eurem Fall von den Angemessenheitskriterien für 3 Personen ausgegangen werden. Wie sind die? (Beim Amt nachfragen.)

Das erscheint im ersten Moment widersinnig, wenn eine Konstellation wie im folgenden Beispiel vorliegt:
- Mutter und Kind leben zusammen,
- das Kind ist über 25 bzw. kann seinen Bedarf allein decken und erhält somit keine Leistungen,
- Mutter erhält ALG II,
- Wohnung ist für 2 Personen unangemessen, die Mutter soll in eine billigere Wohnung ziehen,
- die angemessenen KdU für 1 Person sind aber deutlich höher als der Anteil, der Momentan für die Mutter gezahlt wird.

Hier kommt aber die sog. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinzu, die das Amt durchzuführen verpflichtet ist.
Im Ergebnis würde das Amt hier die KdU für die Mutter weiterhin ungekürzt zahlen müssen (falls erforderlich nach einer Klage), da ein Umzug der Mutter in eine andere Wohnung Aufgrund der dann anzusetzenden Angemessenheitskriterien für eine Person vollkommen unwirtschaftlich wäre, da die Kosten im Ergebnis deutlich steigen würden, statt sich zu verringern.





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flyingwitch ...
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...   Erstellt am 20.03.2008 - 09:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo,
erst mal danke

tja das mit der angemessenheit-das konnte ich bis heute nicht vom amt in erfahrung bringen...das ist ja schon mal deas erste probelm

meine wohn-situation noch mal kurz:
1.meine tochter, 21, in ausbildung, nicht teil meiner bg
2. mein sohn, 19, noch schüler, teil meiner bg
3. ich (auch natürlich teil meiner bg)

greift da die begründung mit der wirtschaftlichkeit überhaupt? denn meine tochter kriegt ja nix von der arge!!
und mein sohn bald auch nicht mehr (hab ich erwähnt, ist die sache mit dem zivi)
auf der anderen seite - eine wohnung für mich alleine für warm 159--haha, kriegste hier eh nicht. hier sind doch die ganzen amis, die die hohen mieten zahlen können...





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 20.03.2008 - 09:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Jede ARGE muss solche Festlegungen haben und diese auch offenlegen!

Wirtschaftlichkeit ist der Dreh- und Angelpunkt des Ganzen.





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flyingwitch ...
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...   Erstellt am 20.03.2008 - 10:16Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


ok danke, dann werd ich mich erst mal dahinterklemmen, diese auch von der arge zu kriegen...druückt mir die daumen.





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