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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 12.08.2008 - 20:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Sabrina,

einen Antrag auf Erstausstattung gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kannst du formlos stellen. Liste darin alles auf, was du bisher nicht hattest und nun benötigst. Erstausstattung ist eine Beihilfe und darf daher nicht als Darlehen gewährt werden. Lass dir da also von der ARGE nichts erzählen. In diesem Thread findest du ein Beispiel für einen solchen Antrag: Frage zur Erstaustattung

Baby9681 schrieb
    Also das is ein Schreiben in vierfacher Ausfertigung! Und die überweisen die Kaution erst, wenn ich das Ding unterschrieben zurückgeschickt habe!

@ Ottokar: Das ist ja jetzt geschickt gemacht von der ARGE. Soll sie das so kommentarlos unterschreiben, um erst mal die Kaution zu erhalten? Dann sofort nach Zahlung Widerspruch wegen rechts-/sittenwidriger Bestandteile einlegen? Gib mal bitte einen Tipp. Danke!

Sabrina, warte bitte, bis Ottokar sich eingeklinkt hat!

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Baby9681 ...
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...   Erstellt am 12.08.2008 - 21:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wegen der Erstausstattung! Kann ich das so wegschicken?

Antrag auf Erstaustattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Beihilfe zur Erstaustattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II für:

Wohnzimmerschrank
Esstisch
2 Stühle
Couch
Couchtisch
Bett
Kochtöpfe
Pfanne
Schrubber
Badezimmerschrank
Waschmaschine
Staubsauger
Fernsehgerät
Kinderzimmer

Antragsbegründung:
Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 23 Abs. 3 S. 4 SGB II). Anders als im Falle des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, der bei einem von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Beihilfe: § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II.
Zur Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei ist das Tatbestandmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Ursache kann hier u.a. auch Obdachlosigkeit sein.
Neben entsprechenden Möbeln gehören auch ein Fernsehgerät sowie eine Waschmaschine, Lampen und Gardinen zum soziokulturellen Mindestbedarf eines Hilfebedürftigen, um den Anspruch zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfüllen zu können und damit ebenfalls zum Erstausstattungsbedarf. Dieser Rechtsauffassung folgend haben u.a. geurteilt:
- Sozialgericht Dresden vom 29.05.2006, AZ: S 23 AS 802/06 ER
- Sozialgericht Magdeburg vom 12.05.2006, AZ: S 27 AS 196/05 ER
- Sozialgericht Düsseldorf vom 27.03.2007; AZ: S 23 AS 113/06
- Sozialgericht Hamburg vom 21.06.2007, AZ: S 56 AS 1219/07 ER
- Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2005, L 3 ER 45/05 AS,
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 16.05.2006, AZ: L 6 AS 170/06 ER
- Hessisches Landessozialgericht vom 23.11.2006, AZ: L 9 AS 239/06 ER

Sachverhalt:
Vor dem Umzug in meine aktuelle Wohnung teilte ich bereits meiner Sachbearbeiterin mit, das ich keine von den oben genannten Dingen besitze, daraufhin wurde mir geantwortet, das ich mir die Sachen von meinem ehemaligen Lebensgefährten zu bekommen hätte! Wenn er diese Sachen nicht rausrücken würde, solle ich Sie mir vor Gericht einklagen.

Im Moment lebe ich mit Sachen zusammen, die ich zur Verfügung gestellt bekomme, bis ich etwas eigenes habe. Deshalb bitte ich Sie um eine schnelle Bearbeitung meines Antrags.




Mit freundlichen Grüßen




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 13.08.2008 - 13:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


schrieb
    Sachverhalt:
    Vor dem Umzug in meine aktuelle Wohnung teilte ich bereits meiner Sachbearbeiterin mit, das ich keine von den oben genannten Dingen besitze, daraufhin wurde mir geantwortet, das ich mir die Sachen von meinem ehemaligen Lebensgefährten zu bekommen hätte! Wenn er diese Sachen nicht rausrücken würde, solle ich Sie mir vor Gericht einklagen.


würde ich abändern, in etwa so:

Sachverhalt:
Vor dem Umzug in meine aktuelle Wohnung teilte ich bereits meiner Sachbearbeiterin mit, das ich keine von den oben genannten Dingen besitze, daraufhin wurde mir geantwortet, das ich mir diese Sachen von meinem ehemaligen Lebensgefährten einklagen soll!
Hierfür gibt es aber keinerlei Rechtsgrundlage, da die Sachen, die er behalten hat und die mir zur Grundausstattung meiner Wohnung nun fehlen, nachweislich sein Eigentum sind.
Damit habe ich Anspruch auf diese Gegenstände als Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.





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Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Baby9681 ...
Neu dazu gekommen


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...   Erstellt am 13.08.2008 - 15:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Super Danke! Und wie geh ich das jetzt mit der Kaution an?

Lg Sabrina




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 13.08.2008 - 19:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Die rechtswidrigen Teile würde ich auf keinen Fall unterschreiben, oder aber die rechtswidrigen Passagen vorher durchstreichen und das Ganze dann schr. mit einer Erklärung versehen, warum ich diese Passagen gestrichen habe/nicht unterschrieben habe.





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