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Joergl ...
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...   Erstellt am 18.11.2008 - 23:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXX, den 17. Nov. 2008
XXXXXXXXXX XX
Nummer-BG: XXXXXXXXXXXXXXXXX



Jobcenter Landkreis XXXXXXXXX
XXX
XXXXXXX
XXXXX XXXXXXXXX



Ihre 1. Einladung – Gesprächsresümee, Fazit und Antragsstellung



Sehr geehrteXXX,

nach Einsicht des § 7 Absatz 4a SGB II und den dort genannten Erreichbarkeitsanordnungen sah ich meine, bereits Ihnen gegenüber geäußerte, Feststellung bestätigt, dass die in der, von Ihnen vorformulierten, Eingliederungsvereinbarung (nachfolgend: EV) getroffenen Aussagen bezüglich der Ortsabwesenheit nicht legitim sind. Dieser Umstand besitzt insbesondere deshalb eine schwerwiegende Bedeutung, weil mir laut Ihrer EV bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit das ALG II gestrichen und sogar rückwirkend gestrichen werden kann. Ich habe in den o.g. Anordnungen kein diesbezügliches Verbot oder eine diesbezügliche Meldepflicht entnehmen können, sondern lediglich eine determinierte Vorgabe hinsichtlich meiner orts- und zeitnahen Erreichbarkeit. Für den Fall dass Sie diesen etwas anderes entnehmen, beantrage ich im Rahmen Ihrer Informations- und Beratungspflicht eine Abschrift der zutreffenden Anordnung, in welcher der o.g Punkt unterstrichen wird.
Ich möchte zu bedenken geben, dass durch die Sozialgesetzbücher festgelegte, allgemeinverbindliche Regelungen keiner gesonderten Erwähnung bedürfen und somit nicht anhand einer EV doppelt bekräftigt werden müssen. Tatsächlich resultiert das Erfordernis einer EV lediglich aus den in § 15 SGB II festgelegten Leistungen, die für meine Eingliederung erforderlich sind. Nicht mehr - nicht weniger und jedes darüber hinaus sprengt den vorgegebenen Rahmen.
Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass eine dauerhafte Beschränkung der Bewegungsmöglichkeit auf einen bestimmten Radius eine Gefängnisanordnung ist und zudem einer Behinderung der Arbeitssuche auf eigene Faust gleichkommt. Es handelt sich bei dieser Zwangseinschränkung um einen offenen Vollzug ohne Straftatbestand.
Bitte lesen Sie sich einmal sehr genau den Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch:

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Ich möchte hervorheben, dass ich selbst bereits am 30.07.2008 explizit einen Antrag zum Abschluss einer EV gestellt hatte und finde es gleichermaßen bedauerlich und bedenklich, dass die dort erörterte wesentlichste Notwendigkeit und Voraussetzung für eine Ausgliederungsfähigkeit aus dem ALG II nach wie vor vollkommen unbeachtet bleibt.
Unabhängig hiervon ist mein o.g. Schreiben beinahe vollständig unbearbeitet geblieben und an diesen Verzug erinnernd, weise ich nun Sie, als neue Ansprechpartnerin, auf die offenen Punkte hin. Für eine schriftliche Bearbeitung setzte ich aufgrund von schlechten Erfahrungen prophylaktisch eine Frist bis zum 01.12.2008.

Ohne eine tatsächliche hilfreiche Mitwirkung seitens des Jobcenters sehe ich keinerlei eigeninitiative Veranlassung für eine EV. Es steht Ihnen natürlich frei, mir per Verwaltungsakt irgendwelche beliebige Regelungen, § 15 Absatz 1 Satz 2 SGB II betreffend, aufzuzwingen, allerdings müsste ich dies dann als reine Schikane werten und entsprechende Rechtsmittel und einstweiligen Rechtsschutz einlegen.
Aus dem am Absatzanfang genannten Grund und natürlich auch weil Sie mir, bei einer Ihrer Ansicht nach ungenügenden hündischen Folg- und Fügsamkeit, Existenzvernichtende Maßregelungen androhen, kann ich diesmal zwangsläufig nicht, wie bei Frau XXXXXXXX um die nachfolgend genannte Mitwirkung bitten, sondern beantrage sie hiermit. Ich hatte Frau XXXXXXXX darum gebeten, Ihnen mein Schreiben an sie auszuhändigen und setze daher voraus, dass Ihre Kenntnisnahme gewährleistet ist. Als meine Fallmanagerin betrachte ich Sie als zuständige und daher auch verantwortliche Amtperson in dieser Angelegenheit:

Der § 1 Absatz 2 SGB II bestimmt, dass die Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten sind, dass meine Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird.
Ich habe Ihnen gegenüber meine Problematik erörtert und beantrage hiermit eine schriftliche Stellungnahme, in welcher Form und Weise Sie sich darauf ausrichten, um meine Erwerbsfähigkeit herzustellen und zu verbessern.

Ich stelle fest, dass Ihr verfolgtes Maßnahmeziel zur Klärung der Leistungsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nichts zu einer Herstellung und Verbesserung meiner Leistungsfähigkeit beiträgt. Meines Erachtens ist dieses Vorgehen unsinnig und kontraproduktiv, wenn es lediglich darauf abzielt, festzustellen wann und wie oft ich mich aufgrund meiner Beschwerden Arbeitsunfähig schreiben lassen muss. Der medizinische Dienst (bzw. ärztliche Dienst – es ist dasselbe) der ARGE Jobcenter ist für solche Feststellungen zuständig und deshalb hatte ich bereits etliche Male sein Hinzuziehen beantragt. § 44a SGB II: Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Sollten für diese Feststellung kostenpflichtige Gutachten eines oder mehrerer zugelassener Kassenärzte erforderlich sein, so sollte eine Kostenübernahme durch das Jobcenter im Vorfeld geklärt sein (diese kann ich nicht eigenfinanziert erbringen, weil derartige Kosten nicht in den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II berücksichtigt werden).
Der § 10 SGB II (Zumutbarkeit) bestimmt, dass mir eine Arbeit nicht zugemutet werden kann, wenn seiner Ausübung ein wichtiger Grund entgegensteht (Absatz 5).
Ich habe gegenüber dem Jobcenter nachvollziehbar vermittelt, was jederzeit überprüfbar sein kann und ich habe auch mit Ihnen über das Ausmaß meiner Leistungseinschränkungen gesprochen und beantrage daher hiermit, mir schriftlich mitzuteilen wann eine Feststellung meiner Leistungsfähigkeit beabsichtigt ist und falls dies nicht der Fall sein sollte, warum dies nicht beabsichtigt ist.

Der § 4 Absatz 2 (Leistungsarten) bestimmt, dass die ARGE Jobcenter darauf hinwirkt dass ich die erforderliche Beratung und Hilfe der Krankenversicherung erhalte.
Das Jobcenter sah trotz meiner oftmaligen Hilfesuche keinerlei Veranlassung zu irgendeinem Handlungsbedarf und auch Sie haben mir gegenüber geäußert, dass Sie sich zu der o.g. Mitwirkungspflicht nicht veranlasst sehen. Ich beantrage hiermit zur Beseitigung meiner Hilfebedürftigkeit, im Sinne des im Absatzanfang Erwähnten, mitzuwirken und mir schriftlich mitzuteilen a) auf welche Weise dies geschieht oder falls nicht, b) warum Sie sich nicht zu einer diesbezüglichen Mitwirkung veranlasst sehen.

Der § 4 Absatz 1 Satz SGB II (Leistungsarten) bestimmt, dass mir seitens der ARGE Jobcenter Leistungen der der Grundsicherung in Form von Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit erbracht werden.
Ich beantrage daher hiermit, mir mit dem Ziel der vollständigen Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit ausführlich zu erörtern, was genau die in den Sozialgesetzbüchern geregelten Bestimmungen bezüglich einer zahnärztlichen Behandlung in praktischer Hinsicht bedeuten und mich dahingehend zu beraten, wie ich eine zureichende zahnärztliche Behandlung realisieren kann.

Die zureichende Gewährleistung der oben angeführten Antragspunkte betrachte ich als eine notwendige Voraussetzung für weitere Leistungsfeststellungen in einer EV. Solange dies nicht gewährleistet ist oder ein widersprüchlicher Inhalt Gegenstand der EV ist, ist die Tatsache einer einvernehmlichen Vereinbarung gemäß Artikel 2 Grundgesetz (Freiheit der Person und Vertragsfreiheit) und Artikel 12 Absatz 3 Grundgesetz (Zwangsarbeit) nicht gegeben. Letzteres bezieht sich auf Beschäftigungsmaßnahmen, da es sich bei diesen um keine Existenzsichernden bezahlten Tätigkeiten handelt. In Anbetracht des Umstands, dass für mich nur aus zweckentfremdeten Gründen (Feststellung der Leistungsfähigkeit) eine Beschäftigungsmaßnahme vorgesehen ist und für mich nicht ersichtlich ist, wie solch eine Beschäftigungsmaßnahme zu einer Festanstellung führen kann und offensichtlich ebenso keine hilfreichen und brauchbaren Qualifizierungsmaßnahmen für mich vorgesehen sind, beantrage ich hiermit eine schriftliche Stellungnahme, anhand welcher mir plausibel und aussagekräftig verdeutlicht wird, auf welchen Fakten basierend solch eine Beschäftigungsmaßnahme bei mir Aussicht auf einen Eingliederungserfolg zeitigen soll (gesetzt den Fall, dass Sie eine Beschäftigungsmaßnahme für zwingend erforderlich halten). Ferner wäre es ebenfalls sinnvoll mir einmal mitzuteilen, ob und in welchem Rahmen Qualifizierungsmaßnahmen überhaupt gestattet werden können. Trotz mehrmaliger früherer (auch schriftlicher) Anfragen, blieb dieser Punkt seitens des Jobcenters stets unbeantwortet und aus diesem Grund sehe ich mich hiermit veranlasst, eine diesbezügliche schriftliche Auskunft zu beantragen: Werden Qualifizierungen in meinem Fall grundsätzlich in Betracht gezogen und falls ja, in welchem finanziellen oder zeitlichen Rahmen können und dürfen diese sich bewegen? Ich beabsichtige nicht eine Beschäftigungsmaßnahme nur um der Beschäftigung willen anzunehmen, da das Problem meiner Stellensuche aus völlig anderen Faktoren resultiert und eine Qualifizierung sehe ich innerhalb von 1-Euro-Jobs, soweit mir diese bekannt sind, nicht gegeben.
Eine geistige, seelische und körperliche Zumutbarkeit lässt sich eben nicht, wie Sie es mir gegenüber zu verstehen gaben, ausschließlich nach den Kriterien der Leistungsfähigkeit bewerten. Sonst wären wir nur organische Maschinen und ich hoffe mal nicht, dass Sie mich und sich selbst so betrachten. Das erste Gebot aller staatlichen Gebote lautet: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Was daraus resultiert und worin die Schwierigkeit meiner Stellensuche besteht, hatte ich Ihnen, soweit dies der Gesprächsrahmen zuließ, darzustellen versucht.

Frau XXXXX, Sie vermitteln Sympathie, sind rhetorisch sehr kompetent und verstehen es, ein Gespräch suggestiv zu lenken. Retrospektive muss ich jedoch zu dem Fazit gelangen, dass Ihre angestrebte Eingliederungsvereinbarung nicht einem erfolgsversprechendem Fördern und angemessenen Fordern (ich möchte durchaus gefordert werden, es sollte jedoch zu etwas führen) entspricht und darauf kommt es letztlich doch an, oder?

Bevor ich nun irgendeine EV unterzeichne:
Bezüglich der Arbeitsschritte 1. Profiling, 2. Chancen- und Risiken- Abwägung und 3. Feststellung des beruflichen Standorts, für welche gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen ist, beantrage ich mir die entsprechenden Protokollabschriften auszuhändigen, damit ich über diese Vorgänge hinreichend informiert und von Ihren realistischen Einschätzungen überzeugt sein kann. In diesem Zusammenhang beantrage ich ebenfalls, mir gemäß den Auskunfts- und Beratungsregelungen (§§ 13 – 16 SGB I) über Ihre Eignung (SGB XII § 6 – Fachkräfte) schriftlich Auskunft zu erteilen, insbesondere hinsichtlich Ihrer Verwaltungsausbildung und Qualifikation für soziale Belange und Arbeitsberatung, um festzustellen zu können, dass die Voraussetzungen für ein zureichendes Fallmanagement gewährleistet sind.

Auf dem Jobcenter ist man mit einer auffällig einseitigen Fokussierung darauf bedacht, mit größter Eile eine EV abzuschließen, die mich Hilfebedürftigen unter Androhung von Sanktionen in die Pflicht nimmt. Üblicherweise impliziert diese Verpflichtung dann einen Handlungsspielraum für die ARGE Jobcenter, gegen welchen sich ein Hilfebedürftiger dann in praktischer Hinsicht nicht mehr zu wehr setzen kann. Die definierten Leistungen des Jobcenters spiegeln dabei üblicherweise lediglich die Pflichten des Hilfebedürftigen und nicht seinen tatsächlichen Leistungsbedarf. Es ist erstaunlich, dass Sie infolge eines einzigen Termins zu einer vollständigen Einschätzung meines Leistungsbedarfs und einer Einschätzung im Sinne der o.g. Arbeitsschritte gelangt sind und bezweifle dies aufgrund einer gewissen Komplexität.

Mit freundlichem Gruß






Wolf27 ...
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...   Erstellt am 19.11.2008 - 01:31Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Fein auf den Punkt formuliert. Da macht lesen Spass

LG Wolf




cherie ...
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...   Erstellt am 19.11.2008 - 10:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Auch von mir hab mir mal von Wolf den Smiley geklaut.

So sollten wir alle diesen unwissenden Sachbearbeiter kommen. Sie denken ja, dass das Grundgesetz nicht für uns gilt. Obwohl wissen sie denn überhaupt das es ein GG gibt!?

Das schlimme an der Sache ist ja, dass wir denen ihre Arbeit machen und sehr schlecht bezahlt werden




cherie ...
Moderatorin
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...   Erstellt am 19.11.2008 - 10:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Übrigens, Danke Joergl, ist schon abgespeichert !
Ich denke, ich werde mir da einige Punkte rausnehmen und sie sicherlich verwenden




Joergl ...
Super Star
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...   Erstellt am 19.11.2008 - 11:14Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 




Dafür habe ich es reingestellt



Schönen Tag, cherie.





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