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flyingwitch  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 16.11.2006 Beiträge: 175 Nachricht senden | Erstellt am 10.03.2008 - 15:49 | |
ach ja, besagte person war zu dem zeitpunkt 21
Signatur Meine Beiträge stützen sich lediglich auf eigene Erfahrungen und ähnliches.
Uschi |
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 10.03.2008 - 15:52 | |
flyingwitch schrieb
also ich habe diesen fall persönlich miterlebt. alles was das amt wollte, war eine bestätigung in form einer unterschrift von der mutter (diese musste diese unterschrift allerdings persönlich in der arge machen),
dann ist das alles ruckzuck gegangen
und das jugendamt hat damit nix mehr zu tun--da ist keiner mehr unter 18!!
und da machen die gar nix
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Das glaube ich dir unbesehen.
Ich hatte auch geschrieben:
Ottokar schrieb
ein Amt das korrekt handelt,
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und wann ist das bei ARGEn schon mal der Fall?
Aber meistens eben zum Nachteil des Hilfebedürftigen.
Bei allem, was zu dessen Vorteil ist, sind sie meistens übergründlich - wenn sie's wissen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
flyingwitch  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 16.11.2006 Beiträge: 175 Nachricht senden | Erstellt am 10.03.2008 - 15:53 | |
aber dann versteh ich nicht: was hat ein jugendamtmit einem 21jährigen zu tun?
ich kenne noch einen 2. fall, bei dem es so war, allerdings den nur vom hören-sagen
versuchen sollte es franky einfach mal. fragen kostet nix, oder?
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Uschi |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 10.03.2008 - 17:01 | |
flyingwitch schrieb
aber dann versteh ich nicht: was hat ein jugendamtmit einem 21jährigen zu tun?
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Weil dessen Eltern lt. SGB II für ihn bis zu seinem 25. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind und diesbezüglich ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern besteht, dessen Prüfung dem Jugendamt obliegt.
Darüber hinaus ist das Jugendamt die geeignete Instanz um das Vorliegen eines § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II nachzuweisen.
Wird die ARGE behaupten, dass das Jugendamt lügt? Wohl kaum. Hilfebedürftigen wird das aber ständig unterstellt.
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flyingwitch  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 16.11.2006 Beiträge: 175 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 08:13 | |
na da bin ja mal gespannt.
FRANKY kannst uns ja mal sagen was rauskommt
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Uschi |
flyingwitch  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 16.11.2006 Beiträge: 175 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 09:12 | |
ach ja, und bei dem mir bekannten fall hat sie die mutter einfach geweigert, den sohn weiter bei ihr wohnen zu lassen---was wollen die denn dann machen? können sicherlich die mutter nicht zwingen, oder..?
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Uschi |
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