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Ottokar ...
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...   Erstellt am 30.09.2007 - 15:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


"58er"-Regelung für die Älteren bis Ende 2007

Diese Regelung gilt für Arbeitslose, die mindestens 58 Jahre alt sind, bzw. es bis Ende 2007 werden, und zu diesem Zeitpunkt ALG I und/oder ALG II erhalten. Im Weiteren wird speziell auf ALG II Empfänger eingegangen.

Arbeitslose ab 58 Jahren können das Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II weiter unter „erleichterten Voraussetzungen“ beziehen. Die Bundesregierung hat die ursprünglich bis Ende 2005 befristete Regelung um zwei Jahre verlängert.
Wer erwerbslos ist und Arbeitslosengeld II bezieht, muss normalerweise voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Von der „Verfügbarkeitsforderung“ können aber Arbeitslosengeld II-Empfänger, die 58 oder älter sind, ausgenommen werden. Sie haben ein Anrecht auf einen so genannten „erleichterten Leistungsbezug“: § 65 Abs. 4 SGB II.

Hierzu sollte man seinen Arbeitsvermittler bei der zuständigen ARGE/Optionskommune aufsuchen, und diesem gegenüber erklären, dass man gemäß § 65 Abs. 4 SGB II nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hierzu muss dann ein entsprechendes Formular unterschrieben werden. Eine rein mündliche Erklärung ist nicht bindend! Die Erklärung muss zwingend schriftlich erfolgen.
Man sollte sich auch unbedingt eine Kopie dieser Erklärung aushändigen lassen.

Alternativ kann man diese Erklärung auch selbst formlos schriftlich abgeben. Dabei muss man beachten, dass einen hier die Nachweispflicht trifft. Also entweder persönlich, möglichst mit Zeugen, abgeben, oder per Einschreiben Rückschein zusenden.
Man sollte sich auch eine Kopie dieser Erklärung gut aufheben und, bei persönlicher Abgabe, den Erhalt des Originals darauf bestätigen lassen.

Arbeitslose, die kurz vor oder am Jahresende 58 werden, wo die Ämter bekanntermaßen geschlossen sind, können und sollten diese Erklärung schon vorher mit Wirkung ab ihrem 58. Geburtstag abgeben. Das ist rechtlich unbedenklich möglich, da es sich hier um eine Absichtserklärung handelt, die auch mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden kann.
D.h. jeder Arbeitslose, der bis einschließlich 31.12.2007 58 Jahre alt wird, kann bereits jetzt diese Erklärung rechtskräftig abgeben.

Beispiel:


Datum

Adresse

Empfänger


BG-Nummer

Hiermit erkläre ich, dass ich ab sofort (mit Wirkung vom ......2007, dem Tag meines 58. Geburtstages) von der 58er Regelung Gebrauch mache, und mich gemäß § 65 Abs. 4 SGB II und § 482 SGB III nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle.

Unterschrift


Durch die Unterschrift unter diese Erklärung klinken sie sich aus der Arbeitsvermittlung aus.

Vorteil für die Ämter: die Unterzeichner zählen dann statistisch nicht mehr als Arbeitslose und werden auch nicht mehr vermittelt.

Vorteil für die Betroffenen: ihnen werden mehr Freiräume zugestanden und weniger Pflichten auferlegt. Sie brauchen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, keine Job- oder Bildungsangebote mehr anzunehmen, keine Eingliederungsvereinbarung mehr abzuschließen und keinerlei Eigenbemühungen mehr nachzuweisen.
Dafür müssen sie, sobald sie eine Altersrente ohne Abschläge erhalten können, diese beantragen.

Diese Erklärung ist gleichermaßen gegenüber der ARGE/Optionskommune und dem Arbeitsamt rechtskräftig gültig und gilt zeitlich unbegrenzt, d.h. sie muss nicht wiederholt werden, sondern gilt bis zum Renteneintritt, auch wenn man zwischendurch mal einen Job ausüben oder aus dem Leistungsbezug fallen sollte, auch wenn man danach wieder Anspruch auf ALG I hat.
-----

[Dieser Beitrag wurde am 30.09.2007 - 16:19 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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