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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 02:57 | |
Hallo Mondschein,
ich zitiere hier nochmals einen Beitrag von www.gegen-hartz.de:
Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass ein Festsatz von 1100 Euro für einen Single Haushalt gezahlt werden muss, um Möbel, Haushaltsgegenstände und Hausrat zu beschaffen. Hartz IV Empfänger/innen haben das Recht, wenn sie über keinerlei Miittel verfügen und sich eine Wohnung zu legen, einen Pauschalsatz von 1100 Euro zu erhalten. Dies greift vor allem dann, wenn der Hartz IV Empfänger gerade aus der Haft entlassen worden ist oder die Wohnung ausgebrannt ist. Im Vordergrund steht, dass der Bedürftige keine eigenen Möbel besitzt und keinerlei Mittel verfügt, um diese anzuschaffen.
Die Richter sehen den Betrag von 1100 Euro als "ausreichend" an, um sich neue Haushaltsgegenstände zu zulegen. Dabei sei es auch zumutbar, wenn sich der Sozialleistungsempfänger gebrauchte Waren kaufen würde.
Hierbei wird jedoch unterschieden, welche Gegenstände unbedingt benötigt werden und welche nicht. Haushaltswaren wie eine Gardrobe gehören nach Ansicht des Landessozialgerichtes Sachsen nicht zu den "unbedingt erforderlichen" Gegenständen. Diese Anschaffungen sollen durch den Hartz 4 Regelsatz angeschafft bzw. angespart werden. Renovierungsarbeiten und dessen Kosten gehören nicht zu dem Festsatz. Diese Kosten können gesondert beantragt werden. Urteil: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt- Az.: L 2 B 261/06 AS ER- veröffentlicht am 26.07.07)
Der § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II greift in deinem Fall! Die ARGE versucht sich jedoch meiner Meinung nach mit § 23 Abs. 1 aus der Verantwortung zu mogeln. Wehr dich unbedingt dagegen und unterschreib bloß kein Papier, in dem die Rede von Darlehen und Rückzahlung ist.
Es ist genau so, wie Ottokar gesagt hat:
Erstausstattung
- ist kein Darlehen sondern eine Einmalleistung
- ist keine Ermessensleistung sondern eine Pflichtleistung
Laß dich nicht von der ARGE verunsichern. Es gibt Gesetze. Diese gelten 24 h täglich das ganze Jahr und nicht nur dann, wenn es der ARGE grad in den Kram passt!
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 12:32 | |
Hallo,
1. Erstausstattungen gemäß SGB II § 23 Abs. 3 sind IMMER Einmalleistungen und kein Darlehen! So steht es unmissverständlich da zu lesen. Sollte die ARGE hier versuchen, dir eine Erstausstattung als Darlehen unterzujubeln, erfüllt das den Tatbestand des Betruges, da du dann um die dir zustehende Sozialleistung betrogen wirst. Strafanzeige und -antrag sowie Klage beim Sozialgericht wären hier dringend anzuraten.
2. Wenn du aus gesundheitlichen Gründen (Allergien) bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kannst, musst du diese auch nicht ausüben sondern kannst sie gemäß SGB II § 10 Abs.1 Nr. 5 folgenlos ablehnen. Gemäß SGB II § 10 Abs. 3 gilt § 10 auch für Maßnahmen nach § 16 (ABM, 1€ Jobs, andere Maßnahmen). Genau genommen dürfte ARGE/AA dir in Kenntnis dieser Beeinträchtigungen solche Jobs gar nicht erst anbieten!
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Mondschein  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.10.2007 Beiträge: 63 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 14:16 | |
hallo ich habe mal follgenden Brief an die Arge verfasst. könnt ihr ihn durchlesen euch, ob er ihnhaltlich okay ist. falls nicht mir helfen, ihn richtig zuverfassen.
Bei meinem letzten Besuch bei Ihnen in der Arge Dresden, haben sie mir mündlich gesagt, „das Anträge auf Erstausstattung nur als Darlehen gewährt werden kann.“ Dies ist aber laut SGB II § 23 Abs. 3, nicht richtig.
Denn in SGB II § 23 Abs. 3 steht:
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) 1Leistungen für
1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Erstausstattungen gemäß SGB II § 23 Abs. 3 sind also immer Einmalleistungen und kein Darlehen! So steht es unmissverständlich da zu lesen.
Deswegen möchte ich mein Antrag auf Erstausstattung wie folgt ändern. Hiermit ziehe ich die nachträglich hinzugefügte Bemerkung auf meinen Antrag auf Erstausstattung zurück, wo ich anbiete die Erstausstattung als Darlehen wieder zurück zuzahlen. Da es ja laut Gesetzt, Erstausstattungen als Einmalleistungen zu erbringen sind.
was sagt ihr denn, ist der brief okay??
[Dieser Beitrag wurde am 26.10.2007 - 14:18 von Mondschein aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 15:11 | |
Korrekt!
Kopie machen, persönlich abgegeben, auf der Kopie den Erhalt bestätigen lassen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Mondschein  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.10.2007 Beiträge: 63 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 15:34 | |
Ottokar schrieb
Korrekt!
Kopie machen, persönlich abgegeben, auf der Kopie den Erhalt bestätigen lassen.
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ich werde das als email schicken, dann per post an die bearbeiterin, und als einschreiben mit rückschein an den arge direktor, mit einem anderen text dazu.
das reicht doch dann aus oder??
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 19:40 | |
Hallo Mondschein,
warum willst du dieses Schreiben gleich 3 x versenden?
a) Per Mail bringt das meiner Meinung nach sowieso nicht viel, da hier deine Unterschrift fehlt. Zudem gewährst du der ARGE hier schon ein paar Tage "Denkpause", bis dein Schreiben eintrifft. Dies kann sich positiv aber auch negativ auswirken. Würde ich mir an deiner Stelle also noch mal überlegen.
b) Was willst du dem Direktor zusätzlich schreiben, was nicht schon in deinem Antrag steht?
c) Wenn deine ARGE zu weit entfernt ist für eine persönliche Abgabe des Antrages, dann ist deine Idee mit Einschreiben/Rückschein schon sinnvoll. Sonst hast du keinen Beweis für den Eingang in deinen Händen.
Andernfalls würde ich dir raten, es so zu machen wie Ottokar geschrieben hat.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Mondschein  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.10.2007 Beiträge: 63 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 21:22 | |
erstens, wenn ich der bearbeiterin mein widerspruch wegen dem darlehen geben, gibt sie das an die widerspruchabt. weiter, das wird dann 8 bis 12 monate dauern bei uns, bis das mal bearbeitet ist.
dem will ich gegen wirken, mit dem brief an den arge leiter, denn ich habe keine lust, 12 monate lang auf gardinen zu warten, oder das dahrlehn zurück zu zahlen, da weile, und dann bekomme ich recht. und dann müssen sie mir es mal wieder zurück erstatten, dann fällt den noch ein das, dass ein einkommen ist. und das sie mir das mit den regelleistung gegen rechnen. ich kenne meine arge, durch bekannte und durch eigen erfahrung, wenn die mist bauen können, dann machen die das auch.
ich habe schon oft gesehen, das ein brief an den arge leiter wunder bewirken kann. mann wird dan zwar dumm gefragt, wieso man nicht zu der bearbeiterin gekommen ist, anstatt gleich zum leiter zu rennen. aber anders kann man ja nix bewirken bei dem verein.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 26.10.2007 - 23:40 | |
Das kannst du halten wie du willst. Aber ein Widerspruch muss innerhalb von 3 Monaten bearbeitet worden sein, danach ist Untätigkeitsklage zulässig.
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Mondschein  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.10.2007 Beiträge: 63 Nachricht senden | Erstellt am 05.11.2007 - 12:21 | |
hallo, komme gerade frisch von der ARGE dresden - heute hätte ich die Fallmanagerin fast über den tisch gezogen. wustet ihr das dass ganze SGB eine kann bestimmung ist -
wolf27 schrieb
Einmalige Beihilfen im SGB II Teil II:
Der Begriff Erstausstattungsbedarfe ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen: (Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I ) Erstausstattungsbedarf ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist. Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:
- nach einem Wohnungsbrand
- nach Auszug aus dem Elternhaus
- nach Trennung vom Partner, wenn Hausrat fehlt
- für Obdachlose, die sich eine Wohnung einrichten
- nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde
- wenn eingelagerter Hausrat nicht mehr benutzbar ist. |
das sind alles kann bestimmungen, und bei mir würde das nicht zutreffen.
da ich ja erst seit januar diesen jahres obdachlos bin - und weil ich zwangsgeräumt wurde wegen mietschulden. - trifft das nicht auf mich zu.
desweitern hat sie mir erneut mündlich eine ablehnung auf gardienen gegeben, weil ich ja in der 4 etage wohne brauch ich das nicht. sie will jetzt den antrag auf erstausstattung mit ihrem teamleiter besprechen, aber ich weis ja schon was raus kommt eine komplette ablehnung, weil ich die erstausstattung nicht als dahrlehen nehme.
Ich würde jetzt schon gerne den widerspruch vorbereiten, vielleicht könnt ihr mir ja helfen nochmal.
ich habe die tage nun auch endlich meine betriebskosten zurückgezahlt bekommen,es waren nur 142 euro von rund 530 euro, mit der begründung 142 euro halten sie für angemessen. kann ich da noch widerspruch einlegen, damit sie die vollen kosten übernehmen. oder ist das eher aussichtslos, ich kann ja auch ne kopie des bescheids schicken per mail, falls einer sich das ansehen will, um einen fehler zufinden.
ein gutes hat aber trotzdem mein besuch bei der ARGE, ich darf endlich zum amtsarzt und sie sieht ein das die 1 euro jobs nix für mich sind "ich meine was gesundheitlich dagegen spricht" - sonst würde ich ja gerne so ein job annehmen.
ich beadanke mich wieder mal für eure hilfe.
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 05.11.2007 - 15:13 | |
Hallo Mondschein,
deine Fallmanagerin irrt hier aber gewaltig.
"Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:
- nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde"
Der Satz ist eindeutig keine Kann-Bestimmung! Er sagt vielmehr aus, dass der Anspruch besteht und somit keine Auslegungssache der jeweiligen SB ist.
Mondschein schrieb
da ich ja erst seit januar diesen jahres obdachlos bin - und weil ich zwangsgeräumt wurde wegen mietschulden. - trifft das nicht auf mich zu |
Seit wann du obdachlos bist, ist völlig unerheblich. Gerade weil du zwangsgeräumt wurdest, trifft diese Bestimmung erst recht auf dich zu.
Mondschein schrieb
desweitern hat sie mir erneut mündlich eine ablehnung auf gardienen gegeben, weil ich ja in der 4 etage wohne brauch ich das nicht. |
Mündlich kann sie ja gerne ablehnen, nur rechtlich relevant ist es nicht. Ob du im EG oder in der 16. Etage wohnst, spielt bei der Erstausstattung keine Rolle. Mit solch unsachlichen Hinweisen kann sie dir nicht den Bedarf absprechen. In meinen Augen ist das völliger Unfug, den sie da von sich gibt.
Bezüglich der Rückzahlung der Betriebskosten
Verstehe ich dich richtig, dass du bei der ARGE einen Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung gestellt hast? Die ARGE will von dieser fälligen Nachzahlung lediglich € 142,-- übernehmen?
Falls dem so ist, dann sofort Widerspruch einlegen!
Lies mal hierzu auch mal dies: § 22 Abs. 1 SBG II
Ich hoffe, ich konnte dir soweit erst mal helfen. Vielleicht haben Ottokar und/oder Kollegen noch Tipps oder Ergänzungen/Korrekturen zu meinen Ausführungen.
Wenn du magst, schaue ich mir deinen Bescheid gerne an. Persönliche Daten solltest du aber zu deinem Schutz unbedingt unkenntlich machen.
LG Wolf
[Dieser Beitrag wurde am 05.11.2007 - 15:15 von Wolf27 aktualisiert]
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