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Mondschein  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.10.2007 Beiträge: 63 Nachricht senden | Erstellt am 23.10.2007 - 19:13 | |
hallo,
ich habe einige sachen die ich gerne klären möchte,
ich bin im januar obdachlos geworden, und bekomme seit 2005 harz 4. nun habe ich die betriebskosten nachzahlung für meine damalige wohnung bekommen, die 530 euro betragen, nun habe ich vom arge dresden erfahren das sie mir nur 142 euro erstatten, ist da rechtens, woher soll ich denn die anderen knapp 400 euro hernehmen.
ab 1.11.07 habe ich nun wieder die möglichkeit eine neue wohnung bei meinem alten vermieter zubekommen, nun habe ich ein antrag auf ein dahrlen für erstaustattung bei der arge dresden gestellt. darin ist unteranderem ein antrag auf gardienen und ein fernseher mit dabei. da ich damals nix mitnehmen konnte aus meiner alten wohung.
dies wurde auch im vorraus schon abgelehnt, die begründung bei den gardienen war, da ich in den 4 stock ziehe, kann mir keiner in die wohnung schauen, deswegen brauche ich sowas nicht. der fernseher wurde auch abgelehnt, weil ich sowas nicht brauche. ich dachte aber das einem sowas zusteht. ausserdem ist es ja ein dahrlen, darf mir die arge das trotzdem ablehnen, auch wenn ich dies zurück zahlen würde.
könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen, was ich der arge als widerspruch schreiben kann, mit gerichtsurteilen.
deseiteren würde ich gerne wissen, ob ich verflichtet bin, jeden 1 euro job vom der arge anzunehmen, auch wenn seit 1998 feststeht, das ich gegen diese jobs angebote allergisch bin, ich meine damit - ich habe eine planzen und baum und sträucher allergie und auch staub und lack allergie, die wollen mich unbedingt in 1 euro jobs reinstecken wo ich mit bäumen und sträucher zu tun habe - ist das denn erlaubt.
ich bedanke mich für eure hilfe und rat schon mal im vorraus!!!!
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Selena  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 01.08.2007 Beiträge: 135 Nachricht senden | Erstellt am 23.10.2007 - 22:02 | |
Hallo
bei dem 1€ Job hast du mE einen wichtigen Grund abzulehnen.Die Allergie.Hoffe die ist attestiert.Das mit den Gardinen und dem Fernseher ist auch Blödsinn.Warum hast Du die Sachen aus der alten Wohnung nicht mitnehmen können?Bei dem Widerspruch mal auf die Kollegen warten die sind da mehr bewandert als meiner eine.
Selena
Signatur Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel. |
Selena  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 01.08.2007 Beiträge: 135 Nachricht senden | Erstellt am 23.10.2007 - 22:05 | |
Und nochwas
schau mal in Hinweise & Ratgeber nach unter Ratgeber Umzug.Da bitte Punkt 6 lesen.
Selena
Signatur Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel. |
Mondschein  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.10.2007 Beiträge: 63 Nachricht senden | Erstellt am 23.10.2007 - 22:07 | |
wie meinst du das mit dem blödsinn, meinst du das ist rechtens oder nicht?? - wenn es nicht rechtens ist, hast du da irgendwie ein urteil oder so, worauf ich mich berufen kann, denn ohne sowas kann man ja nie richtig wiedersprechen, so sehe ich das in mein bekanntenkreis. denn habe es schon paar mal gesehen, das wiedersprüche abgelehnt wurden sind, obwohl wir später was im internet gefunden haben, wo das rechtens war. deswegen möchte ich das gleich richtig machen.
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Selena  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 01.08.2007 Beiträge: 135 Nachricht senden | Erstellt am 23.10.2007 - 22:10 | |
Was das Amt da erzählt ist Blödsinn.Schon im Ratgeber geschaut?
Signatur Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel. |
Selena  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 01.08.2007 Beiträge: 135 Nachricht senden | Erstellt am 23.10.2007 - 22:18 | |
Und nochwas,das Amt kann viel erzählen.Geh nochmal hin,gib den Antrag auf Erstausstattung ab und warte auf den Bescheid.Der muss schriftlich erfolgen.Beim abgeben die Unterschrift der SB nicht vergessen und den Datumsstempel.Deshalb vorher ne Kopie machen und die der SB vorlegen zur Unterschrift.
Signatur Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel. |
Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 24.10.2007 - 02:47 | |
Hallo Mondschein,
ich zitiere hier mal aus einem Beitrag von www.gegen-hartz.de:
Es besteht ein Rechtsanspruch auf:
- Erstausstattungsbedarfe
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
Entscheidend dabei ist die Differenzierung zwischen:
a) Erstbeschaffungsbedarf:
Alle im sozialhilferechtlichen Sinne notwendigen Hausratgegenstände, die nicht vorhanden sind, sind Erstbeschaffungsbedarfe. Sie müssen lediglich für die Wohnung sein.
b) Ersatzbeschaffung:
Alle vorhandenen Hausratsgegenstände einschließlich Bekleidung, die ersetzt werden müssen, sind Ersatzbeschaffungen und müssen aus der RL angespart werden.
Tipp:
Bedarfe für die Wohnung bedeutet:
Alle Hausratsgegenstände, die NICHT vorhanden sind und zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und Herstellung des soziokulturellen Existenzminimums notwendig sind (im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB I), sind Erstbeschaffungsbedarfe und daher zu bewilligen!
Einmalige Beihilfen im SGB II Teil II:
Der Begriff Erstausstattungsbedarfe ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen: (Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I ) Erstausstattungsbedarf ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist. Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:
- nach einem Wohnungsbrand
- nach Auszug aus dem Elternhaus
- nach Trennung vom Partner, wenn Hausrat fehlt
- für Obdachlose, die sich eine Wohnung einrichten
- nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde
- wenn eingelagerter Hausrat nicht mehr benutzbar ist.
Für die Definition der Wohnungserstausstattung sind die Kommunen zuständig. Jede Kommune entscheidet da für sich. (Bochum z. B. 800 – 1000 Euros nach mit Liste einzeln zu beantragenden Gegenständen; dann wird nach Otto-Versandkatalog berechnet, vieles allerdings nur "gebraucht".)
Einen Antrag zu stellen, sollte immer in Betracht gezogen werden. Mehr als eine Ablehnung kann daraus nicht resultieren. (23.06.07)
Ansonsten gebe ich Selena Recht; das Amt muss Geld sparen und versucht es immer wieder gerne mit der "Abwimmel- und Bangemachtaktik".
Lass dich nicht beirren und beantrage umgehend, was dir in der Wohnung noch fehlt und daher auch zusteht.
Übrigens kann man dir durchaus auch im 4. Stock ins Fenster schauen, wenn nämlich gegenüber ein gleich hohes Haus steht. Soviel zur Logik der Aussage
Zu deinem Problem mit den Allergien:
Falls du noch kein entsprechendes Attest vorliegen hast, solltest du dringend mit deinem Arzt sprechen. Es ist eventuell ein Allergietest notwendig, um das alles beweisen und belegen zu können. Hierzu würde ich dir jedoch raten. Wenn einwandfrei feststeht, dass deine Gesundheit durch derartige Tätigkeiten in Gefahr ist, kann sich auch das Amt nicht querstellen. Sollte dir nämlich, aufgrund der Allergie, während der Ausübung des Jobs etwas zustossen (Schock, Asthmaanfall etc.), dann dürfte das Amt in erheblicher Erklärungsnot sein.
Was Selena und mir noch nicht eingefallen ist, wird dir dann sicherlich von den netten Kollegen hier im Forum beantwortet. 
Viel Glück!
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 24.10.2007 - 14:49 | |
Hallo,
zu den umfangreichen Ausführungen von Selena und Wolf27 noch ein paar kleine Ergänzungen:
Erstausstattung:
- ist kein Darlehen sondern eine Einmalleistung,
- ist keine Ermessensleistung sondern eine Pflichtleistung,
- als Erstausstattung steht dir alles zu, was üblicherweise zur Grundausstattung einer Wohnung gehört, so u.a.: 1 Tisch, 2 Stühle, Sofa, Bett incl. Matratze und 2x Bettwäsche, 1 Schrank, Kühlschrank, Waschmaschine, TV, Radio. Einige Gerichte zählen sogar einen PC dazu. Außerdem: Handtücher und mind. 2 Sätze komplette Bekleidung, Gardinen und falls erforderlich Auslegware.
Ein Anspruch auf Neuware besteht nicht.
1 Euro Job:
- unterliegt den selben Zumutbarkeitskriterien wie ein normaler Job: SGB II § 10 Abs. 3. D.h. auch ein solcher kann u.a. wegen Nichteignung aus gesundheitlichen Problemen abgelehnt werden. Dabei hat das Amt dann die Pflicht, dich zu einem Amtsarzt zu schikcen, der den Umfang deiner Arbeitsfähigkeit und deine Eignung feststellen muss. Dazu solltest du bei den von dir genannten Allergien einen Facharzt vorweisen können, der das bestätigt.
Nachzahlung Betriebskosten:
- was ist mir deinen Möbeln der vorherigen Wohnung geschehen?
- was ist mit der Kaution der vorherigen Wohnung?
- lt. aktueller Rechtsprechung sind die Heiz- und Nebenkosten sowie deren Nachzahlung immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ausnahme ist allein, wenn der Bedürftige diese Kosten durch verschwenderisches Verhalten verursacht hat. U.a. Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 30.04.2007, Aktenzeichen: L 7 B 59/07 AS PKH.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
Mondschein  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.10.2007 Beiträge: 63 Nachricht senden | Erstellt am 25.10.2007 - 22:16 | |
Ottokar schrieb
Erstausstattung:
- ist kein Darlehen sondern eine Einmalleistung,
- ist keine Ermessensleistung sondern eine Pflichtleistung,
heißt das, dass ich die erstausstattung eigentlich nicht zurück zahlen muss, denn mir wurde bei meinem ersten gespräch wo ich die unterlagen vorgelegt habe gesagt. es würde nur über ein darlehen gehen, und ich sollte das auf den antrag drauf schreiben, das ich in höhe von 10% der regelleistung (347€) - an die arge wieder zurück zahlen soll.
1 Euro Job:
- unterliegt den selben Zumutbarkeitskriterien wie ein normaler Job: SGB II § 10 Abs. 3. D.h. auch ein solcher kann u.a. wegen Nichteignung aus gesundheitlichen Problemen abgelehnt werden. Dabei hat das Amt dann die Pflicht, dich zu einem Amtsarzt zu schikcen, der den Umfang deiner Arbeitsfähigkeit und deine Eignung feststellen muss. Dazu solltest du bei den von dir genannten Allergien einen Facharzt vorweisen können, der das bestätigt.
ich habe über das arbeitsamt, meine ausbildung bekommen. habe verkaufer im EH für garten und pflanzen bedarf gelernt, das musste ich noch 1 jahr wieder beenden, seit dem weis das arbeitsamt, das ich auf pflanzen und so, allergisch reagiere. ich musste ja auch deswegen einen behindertenausweis beantragen, um meine ausbildung in getränke fach richtung zu beenden. dieser ausweis liegt dem arbeitsamt auch vor.
Nachzahlung Betriebskosten:
- was ist mir deinen Möbeln der vorherigen Wohnung geschehen?
- was ist mit der Kaution der vorherigen Wohnung?
ich war damals im kanst, deswegen wurde meine wohung wegen mietschulden zwangsgeräumt. die kaution wurde zur schulden begleichung verwendet.
- lt. aktueller Rechtsprechung sind die Heiz- und Nebenkosten sowie deren Nachzahlung immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ausnahme ist allein, wenn der Bedürftige diese Kosten durch verschwenderisches Verhalten verursacht hat. U.a. Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 30.04.2007, Aktenzeichen: L 7 B 59/07 AS PKH.
ich habe damals wie jeder normaler mensch geheizt, war ausserdem ja kaum da tagsüber. und mein neuer wohungsberater von meinem vermieter hat gesagt, die abrechnung ist im normbereich. ist ein bisschen viel wasser verbraucht, aber das auf meine krankheit zurück zuschliessen, öffters wäschwaschen, und medizinsche bäder.
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Selena  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 01.08.2007 Beiträge: 135 Nachricht senden | Erstellt am 25.10.2007 - 22:35 | |
Hallo.
schau mal in "Neue Gesetzgebungen und Urteile"b rein.Da ist es der erste Punkt.Wenn deine Krankheit attestiert ist und das dem Amt vorliegt kannst Du diesen 1€ job mE folgenlos ablehnen.Schreibst Du nen widerspruch da Du einen wichtigen Grund vorweisen kannst und das dem Amt bekannt ist.
Selena
Signatur Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel. |
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