| Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  |
Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 11.02.2008 - 23:47 | |
ilgatto schrieb
ich hab heute einen wiederspruch abgegeben aber ich denke der ist nicht gut ich war mir einfach nicht sicher was ich da rein schreien soll |
Ottokar schrieb
Falls du bei der Formulierung Hilfe willst, musst du mal die Begründung des Aufhebungsbescheides hier reinschreiben. |
Ottokar hatte dir bereits seine Hilfe angeboten.
Setz doch mal dein Widerspruchsschreiben hier rein (ohne persönl. Daten!). Vielleicht kann man ja noch etwas machen, z. B. noch eine Begründung nachreichen.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
|
|
|
ilgatto  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 14.01.2008 Beiträge: 17 Nachricht senden | Erstellt am 12.02.2008 - 09:27 | |
Betrifft: Schreiben vom 01.02.2008
Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII)
Wiederspruch
Gegen die Entscheidung der Aufhebung über Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Grund : Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Begründung :
Ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben, da eine Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln nicht möglich ist.
Die Abfindung um die es hier geht ist nicht für mich verfügbar.
Im Besonderen liegt eine Begründung zum Wegfall der Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 2 des SGB X nicht vor, da diese nicht gegeben ist.
Damit muss ALG II gemäß § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen bewilligt werden.
Mit freundlichen grüßen
das hab ich auchso abgegeben leider
lg tanja
|
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 12.02.2008 - 11:26 | |
Wann abgegeben? Schon Antwort erhalten?
Wenn nicht, dann kannst du die Begründung des Widerspruches erweitern.
Dazu schreibst du einfach einen weiteren Widerspruch und schreibst zuerst:
Aufgrund neuer Erkenntnisse füge ich hiermit meinem Widerspruch vom ... weitere Gründe und Anträge hinzu.
1. Ich beantrage gemäß § 86a Abs. 3 SGG die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vom 01.02.2008.
2. Damit Einkommen zur Lebenssicherung eingesetzt werden kann, muss es gemäß § 2 Abs. 2 und 4 ALG II-V "zugeflossen" sein.
Mit "zugeflossen" ist hier vom Gesetzgeber eindeutig gemeint, dass es auch tatsächlich verfügbar sein muss um es verwerten zu können. Dies ist hier nachweislich nicht gegeben.
Das Geld wurde von meiner Bank vor dem Zufluss "abgefangen" und um den Betrag von 4200 Euro vermindert. Nur der Restbetrag wurde meinem Konto gutgeschrieben.
3. Meine Bank hat Aufgrund einer Kontoüberziehung von meiner Abfindung 4200€ sofort, vor der Gutschrft, einbehalten/gepfändet.
Diese aus der Forderung der Bank resultierende Hilfebedürftigkeit von 4200€ abzgl. Freibeträge habe ich nicht vorsätzlich selbst verschuldet, deshalb müssen sie hier von einem Härtefall ausgehen (§ 23 Abs. 5 SGB II) und mir ALG II vorübergehend als Darlehen bis zur Höhe des nicht verwertbaren Betrages meiner Abfindung gewähren.
Sollte dieser Widerspruch keinen Erfolg haben, werde ich meinen Anspruch auf dem Klageweg durchsetzen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
ilgatto  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 14.01.2008 Beiträge: 17 Nachricht senden | Erstellt am 12.02.2008 - 15:12 | |
den wiederspruch hab ich am montag abgegeben also gestern
ich werde den nachtrag sofort fertig machen und auch abgeben.
wenn die das jatzt alles aber auf februar beziehen hab ich glaube ich schlechte karten den da hatte ich keinen anspruch das hat mir meine sb gesagt und die zahlung für feb. einbehalten aber leider keinen bescheid mit zahlen geschickt das ich daraus schlau werden könnte. nun dreht sich alles um den märz und die folgemonate.
soll ich auch gleich einen neuantrag schreiben oder abwarten was der wiederspruch ergiebt?
und wenn ich einen neuantrag schreibe dann erst ab märz ?
vielen lieben dank für eure hilfe
tanja
|
Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 12.02.2008 - 15:36 | |
ilgatto schrieb
...das hat mir meine sb gesagt und die zahlung für feb. einbehalten aber leider keinen bescheid mit zahlen geschickt das ich daraus schlau werden könnte |
Hallo Ilgatto,
die ARGE ist verpflichtet, dir einen rechtsgültigen und rechtmittelfähigen Bescheid zuzusenden! Andernfalls bist du gar nicht in der Lage, die Entscheidung und die zugrunde liegenden Zahlen zu prüfen und deine Rechte wahrzunehmen. Fordere die ARGE also auf, dir umgehend den fehlenden Bescheid zu senden.
@ Ottokar: Neuantrag oder warten? Ich bin mir nicht ganz sicher, tendiere aber zu Neuantrag.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
|
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 13.02.2008 - 16:49 | |
Der Nachtrag zum Widerspruch beantragt ja die Aussetzung der Vollziehung und damit die Weiterzahlung von ALG II.
Um die Anrechnung der 1800€ kommst du ja ohnehin nicht herum. Damit müsstest du im Februar doch reichen. Sollte sich innerhalb der nächsten 2 Wochen nichts tun, kannst du eine Feststellungsklage einreichen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
ilgatto  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 14.01.2008 Beiträge: 17 Nachricht senden | Erstellt am 08.03.2008 - 15:32 | |
also
im sgb2 giebt es keine härtefallregelung mehr.
ein darlehn bekomme ich nur wenn ich irgendein verwertbares vermögen hätte aber das ist nicht der fall.
meine familienhelferin war gestern mit auf dem jobcenter und hat der teamleiterin gesagt das mein kühlschrank leer ist und die miete nicht bezahlt werden konnte dazu zahle ich im mom jeden tag 5€ damit ein bekannter von mir meine tochter zur schule in einen anderen bezirk fährt da hier in berlin ja die ubahn streikt.
die antwort der sb war: da kann man leider nichts machen es giebt kein geld ich könne ja wohngeld beantragen oder vieleicht zum sozialamt gehen. ab juni darf ich dann mal wieder nachfragen und vieleicht einen neuantrag stellen.
so ach ja der wiederspruch wurde abgelehnt.
also mal sehn wie weit ich mit meinen spagetti komme
|
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 08.03.2008 - 19:56 | |
ilgatto schrieb
also
im sgb2 giebt es keine härtefallregelung mehr.
ein darlehn bekomme ich nur wenn ich irgendein verwertbares vermögen hätte aber das ist nicht der fall.
|
Wer hat den diesen Unfug erzählt?
ilgatto schrieb
meine familienhelferin war gestern mit auf dem jobcenter und hat der teamleiterin gesagt das mein kühlschrank leer ist und die miete nicht bezahlt werden konnte dazu zahle ich im mom jeden tag 5€ damit ein bekannter von mir meine tochter zur schule in einen anderen bezirk fährt da hier in berlin ja die ubahn streikt.
die antwort der sb war: da kann man leider nichts machen es giebt kein geld ich könne ja wohngeld beantragen oder vieleicht zum sozialamt gehen. ab juni darf ich dann mal wieder nachfragen und vieleicht einen neuantrag stellen.
so ach ja der wiederspruch wurde abgelehnt.
also mal sehn wie weit ich mit meinen spagetti komme
|
Wenn dein Widerpruch abgelehnt wurde, dann musst du beim Sozialgericht Klage auf Feststellung deiner Hilfebedrüftigkeit einreichen!
Das geht auch mdl. zur Niederschrift direkt beim SG.
Begründung wie im Widerspruch.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |